§ 48 – Nutzungsbedingte Verkehrsinfrastruktur
§ 48 BauO NRW knüpft an bauliche Anlagen und Nutzungsänderungen an, die Verkehr erzeugen. Die Pflicht trifft die Bauherrschaft: ausreichend Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück oder einem geeigneten benachbarten Grundstück – nicht auf öffentlichen Straßen.
Kommunale Stellplatzsatzungen regeln Umfang, Berechnung, technische Anforderungen und Ablösegebühren. Bebauungspläne können abweichende Festsetzungen treffen. Garagenstellplätze unterliegen zusätzlich der SBauVO NRW.
Für § 48 BauO NRW ist § 48 – Nutzungsbedingte Verkehrsinfrastruktur in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Abs. 1: Bei Errichtung/Nutzungsänderung verkehrsgenerierender Anlagen Stellplätze auf eigenem oder geeignetem Grund – oder Ablösezahlung wenn Satzung es vorsieht Bebauungsplan (§ 89 Abs. 2 / § 10 BauGB) und kommunale Stellplatzsatzung (§ 89 Abs. 1 Nr. 4) gehen vor.
Fallmuster Gewerbe-Neubau
Büro mit 40 Stellplätzen: Satzung verlangt 0,8/Arbeitsplatz → 32 Plätze. 20 vor Ort, 12 ablösen; über 35 Plätze PV-Carport prüfen; je 5 Plätze ein Laubbaum.
Ablöse fließt zweckgebunden in Radstation und ÖPNV – mit Stadtplanung abstimmen.
In Essen und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 48 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
Für § 48 BauO NRW ist Fallmuster Gewerbe-Neubau in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Bebauungsplan (§ 89 Abs. 2 / § 10 BauGB) und kommunale Stellplatzsatzung (§ 89 Abs. 1 Nr. 4) gehen vor Stellplätze auf privatem Grund, nicht im öffentlichen Straßenraum – auch in Garagen (SBauVO NRW).
§ 48 Absatz 1 und 1a
**Abs. 1:** Herstellung oder Ablöse; Vorrang örtlicher Vorschriften.
**Abs. 1a (2024):** Solarpflicht auf Nichtwohn-Parkflächen >35 Plätze.
**Begrünung:** Laubbaum je 5 Stellplätze bei Herstellung vor Ort.
Für § 48 BauO NRW ist § 48 Absatz 1 und 1a in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Stellplätze auf privatem Grund, nicht im öffentlichen Straßenraum – auch in Garagen (SBauVO NRW) Abs. 1a (2024): Neuer Nichtwohn-Parkplatz >35 Stellplätze → PV-Anlage über der Fläche (Mikroklima); Ausnahmen u. a. Straßenrand, technisch unmöglich.
§ 48 Absatz 1a: Photovoltaik auf Parkflächen
Seit der Änderung 2024: Auf neu herzustellenden Stellplatzflächen für Nichtwohngebäude mit mehr als 35 Stellplätzen ist über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben. Soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, es technisch unmöglich ist oder im Einzelfall unbillige Härte droht. Ziel: Schutz des lokalen Mikroklimas (Adaptierung früherer Regelungen).
Abgrenzung zu § 42a (Dach-PV): § 48 Abs. 1a betrifft überbaubare Parkflächen. Straßenrand-Parkplätze können ausgenommen sein.
Für § 48 BauO NRW ist § 48 Absatz 1a: Photovoltaik auf Parkflächen in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Abs. 1a (2024): Neuer Nichtwohn-Parkplatz >35 Stellplätze → PV-Anlage über der Fläche (Mikroklima); Ausnahmen u. a. Straßenrand, technisch unmöglich Einplanen: Bei Erfüllung der Stellplatzpflicht: mindestens ein Laubbaum je fünf Stellplätze pflegen – bei Ablöse ggf. als Auflage.
Schnittstellen
§ 89 (Satzung), § 87 Abs. 1 Nr. 11 (Verordnung), § 5 (Zufahrten), § 49 (barrierefreie Erreichbarkeit Fahrradstellplätze). Vor Planungsänderung Stellplatzbedarf und Satzung der Gemeinde einholen.
Für § 48 BauO NRW ist Schnittstellen in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Einplanen: Bei Erfüllung der Stellplatzpflicht: mindestens ein Laubbaum je fünf Stellplätze pflegen – bei Ablöse ggf. als Auflage Abs. 2: Ablöseeinnahmen zweckgebunden – Cluster.
Einordnung: § 48 BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 48 BauO NRW: § 48 BauO NRW: Stellplatzpflicht, kommunale Satzung, Ablöse 2024, PV über >35 Nichtwohn-Stellplätzen, Laubbäume. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.
Praxis-Checkliste
- Stellplatzsatzung lesen
- Bebauungsplan prüfen
- Kfz + Fahrrad berechnen
- Eigenes Grundstück
- Garage SBauVO
- >35 Plätze: PV?
- Laubbaum /5 Plätze
- Ablöse möglich?
- Zufahrt § 5 – vor Einreichung prüfen.
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 48 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Abs. 1: Bei Errichtung/Nutzungsänderung verkehrsgenerierender Anlagen Stellplätze auf eigenem oder geeignetem Grund – oder Ablösezahlung wenn Satzung es vorsieht. Maßgeblich bleibt § 48 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 48 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze; Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme. Bebauungsplan (§ 89 Abs. 2 / § 10 BauGB) und kommunale Stellplatzsatzung (§ 89 Abs. 1 Nr. 4) gehen vor. Maßgeblich bleibt § 48 BauO NRW auf recht.nrw.de.