§ 5 BauO NRW: Zugänge und Zufahrten – Feuerwehr, Maße und Kennzeichnung

§ 5 BauO NRW: Zu- und Durchgänge, Durchfahrten ab 8 m Brüstung, 50-m-Regel, Hubrettungsflächen, DIN 4066, Befestigung – Planung in NRW.

§ 5 als Vertiefung von § 4

§ 5 BauO NRW konkretisiert § 4: geradliniger Zugang für die Feuerwehr, bei hohen Anleiterstellen Durchfahrten statt Gänge, Aufstellflächen für Hubrettung und dauerhaft freie, gekennzeichnete Wege nach DIN 4066.

§ 4 BauO NRW stellt die Grundvoraussetzung: Ein Grundstück muss für Feuerlösch- und Rettungsgeräte erreichbar sein, Löschwasser muss verfügbar sein. § 5 geht in die konkrete Ausgestaltung von Zugängen und Zufahrten auf dem Grundstück – Maße, Geradlinigkeit, Höhenschwellen und Kennzeichnung.

Für Architekten und Bauherrschaft in NRW ist § 5 die zentrale Norm neben den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr und den technischen Regeln der VV TB NRW.

Die Verantwortung für die Einhaltung liegt bei Planenden und Bauherrschaft. Die Bauaufsicht prüft die Plausibilität im Genehmigungsverfahren, die Feuerwehr bringt die Einsatzpraxis ein. Frühzeitige Abstimmung vermeidet teure Umplanungen bei Innenhof- oder Hinterlandbebauung.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Typisches Genehmigungsszenario: Von öffentlichen Verkehrsflächen ist für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen.

Häufige Fehlannahme in NRW: Bei zweitem Rettungsweg über Feuerwehrgeräte gilt die Pflicht auch zu anderen Gebäuden.

Schnittstelle zu Nachbarparagraphen: Brüstung zum Anleitern > 8 m über Gelände: Zu- oder Durchfahrt statt nur Durchgang (typisch ca. 3,0 × 3,5 m).

In Aachen und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 5 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.

Rechenbeispiel: Anleiterhöhe und Durchfahrt

Brüstung Anleitfenster 8,50 m über Gelände: § 5 Abs. 1 verlangt Zu- oder Durchfahrt statt schmalem Durchgang – Planungsorientierung ca. 3,00 m Breite × 3,50 m lichte Höhe, Tragfähigkeit für Feuerwehrfahrzeuge nachweisen.

Brüstung 7,20 m: Zu- oder Durchgang ca. 1,25 m × 2,20 m kann ausreichen – mit örtlicher Feuerwehr und Rettungswegkonzept (§ 33) abstimmen.

Gebäudeteil 55 m vom öffentlichen Gehweg entfernt: > 50 m → Zufahrt/Durchfahrt und Bewegungsflächen prüfen. Fehlen Flächen auf eigenem Grund, Baulast nach § 85 NRW.

§ 5 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Insbesondere für die Feuerwehr ist von öffentlichen Verkehrsflächen ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Zu anderen Gebäuden ist er erforderlich, wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Die Kopplung an das Rettungswegekonzept (§§ 33 ff.) ist Pflicht.

Liegt die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände, ist statt eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. In der Planungspraxis werden für Durchfahrten häufig etwa 3,0 m Breite und 3,5 m lichte Höhe angesetzt.

Für Zu- oder Durchgänge bei geringerer Anleiterhöhe (≤ 8 m) Orientierungswerte etwa 1,25 m × 2,20 m. Die Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr und die VV TB NRW konkretisieren Tragfähigkeit und Befestigung.

Erfordert die Personenrettung Hubrettungsfahrzeuge, sind Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.

Sind Gebäude oder Gebäudeteile mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den vorderen und hinteren Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, soweit der Feuerwehreinsatz es verlangt. Liegen erforderliche Flächen nicht auf dem eigenen Grundstück, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert werden (Baulast § 85).

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 5 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

Praxis-Checkliste

  • Rettungswegkonzept mit § 5 Abs. 1 verknüpfen
  • Brüstungshöhen > 8 m: Durchfahrt planen
  • Maße Zu-/Durchgang bzw. Durchfahrt im Plan
  • Hubrettungs-Aufstellflächen einzeichnen
  • 50-m-Entfernung zur öffentlichen Fläche prüfen
  • Baulast für Flächen außerhalb des Grundstücks
  • Tragfähigkeit und Befestigung nachweisen
  • DIN 4066 Kennzeichnung, Sicht von Straße
  • Amtliche Siegelung mit Kommune klären
  • Betrieb: Freihaltung und Hausordnung
  • Abstimmung Feuerwehr vor Antrag

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen § 4 und § 5?
§ 4 prüft, ob ein Grundstück grundsätzlich erschlossen und mit Löschwasser versorgt werden kann. § 5 regelt die konkrete Ausführung von Zugängen, Durchfahrten, Maßen und Kennzeichnung für die Feuerwehr.
Ab wann brauche ich eine Durchfahrt statt eines Durchgangs?
Wenn die Brüstung zum Anleitern mehr als 8 m über Gelände liegt – dann sind Fahrzeugmaße (typisch ca. 3 × 3,5 m) statt eines schmalen Gangs erforderlich.
Was gilt bei mehr als 50 m Entfernung zur Straße?
Zufahrten oder Durchfahrten und Bewegungsflächen sind herzustellen, wenn der Feuerwehreinsatz es erfordert; Flächen außerhalb des Grundstücks müssen öffentlich-rechtlich gesichert sein.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 5 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Darf auf Feuerwehrzufahrten geparkt werden?
Nein – Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach § 5 Abs. 2 nicht abgestellt werden; Flächen sind dauernd freizuhalten.
Was sind Muster-Richtlinien Feuerwehr?
Landesübliche Orientierung zu Befestigung, Tragfähigkeit und Zu-/Durchfahrten – ergänzend zu § 5 und VV TB NRW.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.