§ 48 Absatz 1: Herstellung oder Ablöse
Wer bauliche Anlagen errichtet oder deren Nutzung ändert und dadurch Stellplatzbedarf auslöst, muss die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herstellen. Auf dem Baugrundstück oder einem anderen geeigneten Grundstück.
Stattdessen kann die Verpflichtung durch Zahlung eines Ablösebetrags an die Gemeinde erfüllt werden, soweit eine kommunale Satzung dies vorsieht (seit Novelle 2024 ausdrücklich für die Bauherrschaft).
Die Pflicht kann entfallen oder gemindert werden, wenn Erfüllung wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu unangemessenen Aufwand oder unbilliger Härte führt.
Wird die Stellplatzpflicht vor Ort erfüllt, sind mindestens je fünf Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten, um großflächige Versiegelung optisch und klimatisch zu mildern.
Fallmuster und Praxis in NRW: Stellplatzablöse und Zweckbindung
§ 48 Abs. 2 bindet Ablöseeinnahmen aus Stellplatz- und Fahrradablöse an Parkraum, Radverkehr, ÖPNV und kommunale Mobilitätskonzepte – wenn eine kommunale Satzung besteht.
Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen zu verwenden für: (1) Schaffung zusätzlicher oder Instandsetzung, Reparatur und Modernisierung bestehender Parkraumanlagen einschließlich Ausstattung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
(2) Bau und Einrichtung örtlicher Radverkehrsanlagen und Schaffung öffentlicher Fahrradabstellplätze einschließlich Ladepunkten. (3) sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich Investitionen in ÖPNV und Maßnahmen aus kommunalem oder überkommunalem Mobilitätskonzept.
Die Regelung enthält eine haushälterische Zweckbindung – sie greift, wenn eine kommunale Stellplatzsatzung Ablösen vorsieht. Bauherrschaft sollte Ablösebescheid und Verwendungsnachweis der Gemeinde für Projektcontrolling dokumentieren.
Praxis in Remscheid: § 48 Abs. 1–2 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.
Praxis-Checkliste
- Satzung: Ablösung erlaubt?
- Ablösebetrag kalkulieren
- Härteantrag?
- Laubbäume planen
- Zweckbindung kommunizieren
- Ladeinfrastruktur-Bezug
- Mobilitätskonzept Gemeinde
- Genehmigung Auflagen
Häufige Fragen
- Bäume statt Stellplätze?
- Bäume ergänzen bei Herstellung vor Ort (je 5 Plätze ein Laubbaum) – ersetzen Stellplätze nicht.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 48 Abs. 1–2 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 48 Abs. 1–2 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze; Verkehrssicherheit; Bestehende Anlagen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.