§ 48 Abs. 1–2 BauO NRW: Stellplatzablöse und Zweckbindung

§ 48 Abs. 1–2: Ablöse Kfz/Fahrrad, Härtefälle, Begrünung, haushälterische Zweckbindung der Einnahmen – NRW. Praxis und Genehmigung in NRW.

§ 48 Absatz 1: Herstellung oder Ablöse

Wer bauliche Anlagen errichtet oder deren Nutzung ändert und dadurch Stellplatzbedarf auslöst, muss die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herstellen. Auf dem Baugrundstück oder einem anderen geeigneten Grundstück.

Stattdessen kann die Verpflichtung durch Zahlung eines Ablösebetrags an die Gemeinde erfüllt werden, soweit eine kommunale Satzung dies vorsieht (seit Novelle 2024 ausdrücklich für die Bauherrschaft).

Die Pflicht kann entfallen oder gemindert werden, wenn Erfüllung wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu unangemessenen Aufwand oder unbilliger Härte führt.

Wird die Stellplatzpflicht vor Ort erfüllt, sind mindestens je fünf Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten, um großflächige Versiegelung optisch und klimatisch zu mildern.

Fallmuster und Praxis in NRW: Stellplatzablöse und Zweckbindung

§ 48 Abs. 2 bindet Ablöseeinnahmen aus Stellplatz- und Fahrradablöse an Parkraum, Radverkehr, ÖPNV und kommunale Mobilitätskonzepte – wenn eine kommunale Satzung besteht.

Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen zu verwenden für: (1) Schaffung zusätzlicher oder Instandsetzung, Reparatur und Modernisierung bestehender Parkraumanlagen einschließlich Ausstattung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

(2) Bau und Einrichtung örtlicher Radverkehrsanlagen und Schaffung öffentlicher Fahrradabstellplätze einschließlich Ladepunkten. (3) sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich Investitionen in ÖPNV und Maßnahmen aus kommunalem oder überkommunalem Mobilitätskonzept.

Die Regelung enthält eine haushälterische Zweckbindung – sie greift, wenn eine kommunale Stellplatzsatzung Ablösen vorsieht. Bauherrschaft sollte Ablösebescheid und Verwendungsnachweis der Gemeinde für Projektcontrolling dokumentieren.

Praxis in Remscheid: § 48 Abs. 1–2 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.

Einordnung: § 48 BauO NRW in der BauO NRW 2018

§ 48 BauO NRW: § 48 Abs. 1–2 BauO NRW: § 48 Abs. 2 bindet Ablöseeinnahmen aus Stellplatz- und Fahrradablöse an Parkraum, Radverkehr, ÖPNV und kommunale Mobilitätskonzepte – wenn eine kommunale Satzung besteht. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.

Praxis aus H&S+ Wissensbasis: Einschränkung von Grundrechten · Löschwasser (RE) · Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen

Zu „Stellplatzablöse und Zweckbindung“ zeigt die H&S+ Wissensbasis (Handlungsvorlagen brandschutz, Löschwasser (RE)): KI-Wissen: Löschwasser (RE) vollständig H S Löschwasser (RE) 2 3 Texte f003 Hydrantenplan nur Grafik Löschwasserversorgung Fall A Fachempfehlung Löschwasserversorgung 2018 (f001) FW-Anforderung Campus Neubau ohn. Praxisempfehlung für NRW-Projekte: e ausreichende Hydranten: FW kann ersten Löschangriff nicht sicherstellen; DVGW vs. FW-Anforderungen abzugleichen. Lösung Kernanforderungen (Feuerwehren) 75 m Lauflinie vom Hydra. Maßgeblich bleiben § 48 BauO NRW und die behördliche Einzelfallprüfung.

  • Satzung: Ablösung erlaubt?
  • Ablösebetrag kalkulieren
  • Härteantrag?
  • Laubbäume planen
  • Zweckbindung kommunizieren

Prüfpunkte in NRW: Stellplatzablöse und Zweckbindung

§ 48 BauO NRW: Abs. 1 Satz 2: Ablösung Stell- und Fahrradplätze durch Geldzahlung an Gemeinde wenn Satzung es erlaubt – 2024 klargestellt; Einplanen: Bei Herstellung vor Ort: mindestens ein Laubbaum je fünf Stellplätze pflanzen und erhalten; Abs. 2 Nr. 1: Einnahmen für zusätzliche oder Instandsetzung/Modernisierung von Parkanlagen inkl. E-Ladeinfrastruktur.

Vor Einreichung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde sollten Planer und Bauherrschaft diese Punkte mit Zeichnungen, Nachweisen und Schnittstellenlisten (Architektur, TGA, Brandschutz, ggf. SiGeKo) abstimmen – so lassen sich Rückfragen und Nachträge reduzieren.

  • Satzung: Ablösung erlaubt?
  • Ablösebetrag kalkulieren
  • Härteantrag?
  • Laubbäume planen
  • Zweckbindung kommunizieren
  • Ladeinfrastruktur-Bezug

Praxis-Checkliste

  • Satzung: Ablösung erlaubt?
  • Ablösebetrag kalkulieren
  • Härteantrag?
  • Laubbäume planen
  • Zweckbindung kommunizieren
  • Ladeinfrastruktur-Bezug
  • Mobilitätskonzept Gemeinde
  • Genehmigung Auflagen

Häufige Fragen

Bäume statt Stellplätze?
Bäume ergänzen bei Herstellung vor Ort (je 5 Plätze ein Laubbaum) – ersetzen Stellplätze nicht. Abs. 1 Satz 2: Ablösung Stell- und Fahrradplätze durch Geldzahlung an Gemeinde wenn Satzung es erlaubt – 2024 klargestellt. Maßgeblich bleibt § 48 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 48 Abs. 1–2 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Härte/Ausnahme Abs. 1: wirtschaftlich nicht vertretbar oder unbillige Härte – Einzelfall. Maßgeblich bleibt § 48 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 48 Abs. 1–2 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze; Verkehrssicherheit; Bestehende Anlagen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme. Einplanen: Bei Herstellung vor Ort: mindestens ein Laubbaum je fünf Stellplätze pflanzen und erhalten. Maßgeblich bleibt § 48 BauO NRW auf recht.nrw.de.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.