§ 38 Absatz 3: Fensterbrüstungen
Bei einer Absturzhöhe bis 12 m müssen Fensterbrüstungen mindestens 0,80 m hoch sein; bei mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m. Niedrigere Brüstungen sind nur zulässig, wenn zusätzliche Vorrichtungen (Geländer) die Mindesthöhen nach Absatz 4 erreichen.
Brüstungen sind geschlossene Umwehrungen direkt über dem Standfläche – typisch Fensterbank. Die erhöhte Anforderung über 12 m Absturzhöhe soll subjektive Sicherheit in großer Höhe verbessern.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Brüstungshöhen und Geländer
§ 38 Abs. 3 regelt Fensterbrüstungen nach Absturzhöhe; Abs. 4 Mindesthöhen notwendiger Geländer 0,9 m bzw. 1,1 m – mit Leiter-Effekt- und Kopfsteck-Schutz nach DIN 18065.
Sonstige notwendige Umwehrungen (Geländer an Balkon, Dach, Treppe außerhalb der reinen Wohnungstreppe mit § 34) müssen bei Absturzhöhen von 1 m bis 12 m mindestens 0,90 m und bei mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sein.
Ziele: Sturz und Durchfall verhindern, Kletterleiter-Effekt begrenzen, Kopf-/Körperstecken vermeiden. Technische Regeln (DIN 18065) fordern zudem einen Spalt von weniger als 6 cm zwischen Fertigbodenkante und Geländer. § 34 Abs. 5–6 regelt Treppengeländer in notwendigen Treppen – beide Normen im Entwurf abstimmen.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Aachen und anderen NRW-Kommunen prüft § 38 Abs. 3–4 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.
Praxis-Checkliste
- Absturzhöhe je Kante
- ≤12 m oder >12 m
- Brüstung 0,8/0,9 m
- Geländer 0,9/1,1 m
- Spalt <6 cm – vor Einreichung prüfen.
- Kinderkletter-Schutz
- § 34 Treppenhaus
- ArbStättV/Sonderbau?
- Hubrettung Brüstung § 33
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 38 Abs. 3–4 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, MB NRW 2025 168 Aenderung VV TB. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 38 Abs. 3–4 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Schutz gegen schädliche Einflüsse; Notwendige Treppenräume, Ausgänge; Notwendige Flure, offene Gänge. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.