§ 37 Absatz 1: Gefahrlose Reinigung
Fensterflächen müssen gefahrlos gereinigt werden können. Ziel ist, Stürze bei der Unterhaltsreinigung zu vermeiden – insbesondere bei großen Fassaden- und Innenverglasungen.
In der Planung sind Erreichbarkeiten von innen oder von sicheren Standflächen (Balkon, Laibung) zu prüfen. Übliche Orientierungswerte aus der Verwaltungspraxis: seitliche Reichweite etwa 50 cm (mit Werkzeug bis etwa 120 cm), Reinigung von Glasbrüstungen etwa 60 cm, hochliegende Flächen etwa 200 cm. Andernfalls Seilzugang, Fassadenbefahrung oder feste Geländer nach § 38.
Fallmuster und Praxis in NRW: Fensterreinigung und Glaskennzeichnung
§ 37 Abs. 1 verlangt gefahrlose Reinigung von Fensterflächen; Abs. 2 verpflichtet zur Kennzeichnung bodentiefer Glasflächen in Verkehrsbereichen und zu Zusatzschutz bei großen Glasflächen.
Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen reichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können – z. B. Punkte, Streifen, Vogelfolien.
Für größere Glasflächen sind weitere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert (z. B. Scheibensicherung, Sprossen, Rahmen). Das gilt für Eingangsbereiche, Treppenhausverglasungen und Büroflure.
Praxis-Checkliste
- Fenster von innen erreichbar?
- Reichweite ohne Leiter
- Absturzsicherung § 38
- BG-Bau-Konzept Reinigung
- Bodentiefe Glasfläche?
- Kennzeichnung angebracht
- Große Fläche: Zusatzschutz
- Glastür im Fluchtweg markiert
Häufige Fragen
- Reicht Reinigung nur von außen mit Hubsteiger?
- Wenn von innen keine gefahrlose Reinigung möglich ist, müssen geeignete äußere oder technische Lösungen im Plan und Betrieb nachweisbar sein.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 37 Abs. 1–2 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 37 Abs. 1–2 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze; Schutz gegen schädliche Einflüsse; Verkehrssicherheit. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.