§ 34 Absatz 4: Tragende Teile und Gebäudeklasse
In Gebäudeklasse 5 müssen tragende Teile notwendiger Treppen feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. In GK 4 genügt Nichtbrennbarkeit; in GK 3 nichtbrennbar oder feuerhemmend.
Tragende Teile notwendiger Außentreppen (§ 34 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 3) müssen in GK 3 bis 5 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Treppenraum und Ausgang regelt § 35.
Für § 34 BauO NRW ist § 34 Absatz 4: Tragende Teile und Gebäudeklasse in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. GK 5: tragende Teile feuerhemmend und nichtbrennbar; GK 4: nichtbrennbar; GK 3: nichtbrennbar oder feuerhemmend Notwendige Außentreppen ohne Treppenraum (§ 35 Abs. 1): tragende Teile GK 3–5 nichtbrennbar.
§ 34 Abs. 4–5 BauO NRW: § 34 Abs. 4 stellt an tragende Teile notwendiger Treppen feuerhemmende bzw. nichtbrennbare Baustoffe je Gebäudeklasse; Abs. 5 verlangt ausreichende Laufbreite und Geländer nach DIN 18065 bzw. VV TB NRW A 4.2/1. Dieser Fachbeitrag vertieft einen Ausschnitt; maßgeblich bleibt die amtliche Fassung auf recht.nrw.de.
- GK 3: A oder F 30
- GK 4: A
- GK 5: F 30 und A
- Außentreppe GK 3–5: A
Rechenbeispiel und Fallmuster: Brandverhalten, Laufbreite und Geländerhöhe
§ 34 Abs. 4 stellt an tragende Teile notwendiger Treppen feuerhemmende bzw. nichtbrennbare Baustoffe je Gebäudeklasse; Abs. 5 verlangt ausreichende Laufbreite und Geländer nach DIN 18065 bzw. VV TB NRW A 4.2/1.
Die nutzbare Breite von Treppenläufen und Treppenabsätzen muss dem Verkehr genügen. Technische Regeln verweisen auf DIN 18065 und die Anlage A 4.2/1 VV TB NRW (Stand 2023/2024).
Orientierung: allgemeine Gebäude nutzbare Laufbreite mindestens 1,0 m; Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen bzw. Treppen in Wohnungen mindestens 0,8 m. Geländerhöhe mindestens 0,9 m, bei Absturzhöhe über 12 m mindestens 1,1 m. Lichte Höhe der notwendigen Treppe mindestens 2 m.
In Remscheid und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 34 Abs. 4–5 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
§ 34 Absatz 5: Laufbreite und Geländer
In NRW ist DIN 18065 für Gebäudeklassen 1 und 2 und für Treppen innerhalb von Wohnungen nicht verbindlich. Dort gelten die allgemeinen Anforderungen des § 3 BauO NRW. Arbeitsstätten: ergänzend ASR (Laufbreite abhängig von Personenzahl).
Für § 34 BauO NRW ist § 34 Absatz 5: Laufbreite und Geländer in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Laufbreite: allgemein min. 1,0 m; Wohngebäude bis 2 WE bzw. in Wohnung min. 0,8 m Geländer: ≥0,9 m bis Absturz 12 m, >12 m oft ≥1,1 m; Arbeitsstätten ASR teils ≥1,0 m.
Einordnung: § 34 BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 34 BauO NRW: § 34 Abs. 4–5 BauO NRW: § 34 Abs. 4 stellt an tragende Teile notwendiger Treppen feuerhemmende bzw. nichtbrennbare Baustoffe je Gebäudeklasse; Abs. 5 verlangt ausreichende Laufbreite und Geländer nach DIN 18065 bzw. VV TB NRW A 4.2/1. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.
Praxis in NRW zu § 34 BauO NRW
In der Praxis beginnt die Umsetzung von § 34 BauO NRW mit einer klaren Einordnung: Neubau, Umbau, Nutzungsänderung oder Betrieb – jeweils mit anderer Nachweistiefe gegenüber der Bauaufsicht. GK 5: tragende Teile feuerhemmend und nichtbrennbar; GK 4: nichtbrennbar; GK 3: nichtbrennbar oder feuerhemmend Notwendige Außentreppen ohne Treppenraum (§ 35 Abs. 1): tragende Teile GK 3–5 nichtbrennbar.
Vor Einreichung des Bauantrags oder der Anzeige sollten vollständige Skizzen, Berechnungen und Verantwortlichkeiten vorliegen: Laufbreite: allgemein min. 1,0 m; Wohngebäude bis 2 WE bzw. in Wohnung min. 0,8 m Geländer: ≥0,9 m bis Absturz 12 m, >12 m oft ≥1,1 m; Arbeitsstätten ASR teils ≥1,0 m.
Nach Abnahme trägt der Betreiber die Fortführung: Änderungen an Nutzung, Technik oder Belegung können neue Prüfpflichten auslösen – insbesondere bei Sonderbauten, technischen Anlagen oder erhöhter Personenbelegung.
Dieser Hub-Artikel verknüpft die Cluster-Beiträge der Reihe; für Einzelfragen die verlinkten Vertiefungen und die Schnittstellen zu BauGB, VV TB NRW sowie – wo Beschäftigte betroffen sind – BaustellV und ArbSchG beachten.
- Gebäudeklasse festlegen
- Tragende Teile: A / F 30?
- § 35 Treppenraum/Außentreppe
- Laufbreite nach Nutzung
- DIN 18065 oder § 3?
- Absturzhöhe → Geländer 1,1 m
Praxis-Checkliste
- Gebäudeklasse festlegen
- Tragende Teile: A / F 30?
- § 35 Treppenraum/Außentreppe
- Laufbreite nach Nutzung
- DIN 18065 oder § 3?
- Absturzhöhe → Geländer 1,1 m
- Lichte Höhe ≥ 2 m
- ASR bei Arbeitsstätte
- Rettungswegbreite § 33
Häufige Fragen
- Wie breit muss ein Treppenhaus in GK 4 sein?
- Typisch nutzbare Laufbreite mindestens 1,0 m nach DIN 18065/VV TB – Sondernutzungen und Rettungsweg können mehr verlangen. GK 5: tragende Teile feuerhemmend und nichtbrennbar; GK 4: nichtbrennbar; GK 3: nichtbrennbar oder feuerhemmend. Maßgeblich bleibt § 34 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- 0,8 m in der Eigentumswohnung?
- Für reine Wohnungstreppen oft § 3 statt DIN 18065 – sicher und verkehrssicher nach allgemeiner Regel. Notwendige Außentreppen ohne Treppenraum (§ 35 Abs. 1): tragende Teile GK 3–5 nichtbrennbar. Maßgeblich bleibt § 34 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Holztreppe in GK 5?
- Tragende Teile notwendiger Treppen müssen nichtbrennbar sein – Holz als tragendes Element in GK 5 regelmäßig unzulässig. Laufbreite: allgemein min. 1,0 m; Wohngebäude bis 2 WE bzw. in Wohnung min. 0,8 m. Maßgeblich bleibt § 34 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 34 Abs. 4–5 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, MB NRW 2025 168 Aenderung VV TB. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Geländer: ≥0,9 m bis Absturz 12 m, >12 m oft ≥1,1 m; Arbeitsstätten ASR teils ≥1,0 m. Maßgeblich bleibt § 34 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 34 Abs. 4–5 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Notwendige Treppenräume, Ausgänge; Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.