§ 34 Abs. 4–5 BauO NRW: Brandverhalten, Laufbreite und Geländerhöhe

§ 34 Abs. 4–5: tragende Teile nach GK, Außentreppen, DIN 18065, Laufbreite 0,8–1,0 m, Geländer 0,9–1,1 m, lichte Höhe 2 m – NRW.

§ 34 Absatz 4: Tragende Teile und Gebäudeklasse

In Gebäudeklasse 5 müssen tragende Teile notwendiger Treppen feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. In GK 4 genügt Nichtbrennbarkeit; in GK 3 nichtbrennbar oder feuerhemmend.

Tragende Teile notwendiger Außentreppen (§ 34 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 3) müssen in GK 3 bis 5 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Treppenraum und Ausgang regelt § 35.

Für § 34 BauO NRW ist § 34 Absatz 4: Tragende Teile und Gebäudeklasse in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. GK 5: tragende Teile feuerhemmend und nichtbrennbar; GK 4: nichtbrennbar; GK 3: nichtbrennbar oder feuerhemmend Notwendige Außentreppen ohne Treppenraum (§ 35 Abs. 1): tragende Teile GK 3–5 nichtbrennbar.

§ 34 Abs. 4–5 BauO NRW: § 34 Abs. 4 stellt an tragende Teile notwendiger Treppen feuerhemmende bzw. nichtbrennbare Baustoffe je Gebäudeklasse; Abs. 5 verlangt ausreichende Laufbreite und Geländer nach DIN 18065 bzw. VV TB NRW A 4.2/1. Dieser Fachbeitrag vertieft einen Ausschnitt; maßgeblich bleibt die amtliche Fassung auf recht.nrw.de.

  • GK 3: A oder F 30
  • GK 4: A
  • GK 5: F 30 und A
  • Außentreppe GK 3–5: A

Rechenbeispiel und Fallmuster: Brandverhalten, Laufbreite und Geländerhöhe

§ 34 Abs. 4 stellt an tragende Teile notwendiger Treppen feuerhemmende bzw. nichtbrennbare Baustoffe je Gebäudeklasse; Abs. 5 verlangt ausreichende Laufbreite und Geländer nach DIN 18065 bzw. VV TB NRW A 4.2/1.

Die nutzbare Breite von Treppenläufen und Treppenabsätzen muss dem Verkehr genügen. Technische Regeln verweisen auf DIN 18065 und die Anlage A 4.2/1 VV TB NRW (Stand 2023/2024).

Orientierung: allgemeine Gebäude nutzbare Laufbreite mindestens 1,0 m; Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen bzw. Treppen in Wohnungen mindestens 0,8 m. Geländerhöhe mindestens 0,9 m, bei Absturzhöhe über 12 m mindestens 1,1 m. Lichte Höhe der notwendigen Treppe mindestens 2 m.

In Remscheid und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 34 Abs. 4–5 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.

§ 34 Absatz 5: Laufbreite und Geländer

In NRW ist DIN 18065 für Gebäudeklassen 1 und 2 und für Treppen innerhalb von Wohnungen nicht verbindlich. Dort gelten die allgemeinen Anforderungen des § 3 BauO NRW. Arbeitsstätten: ergänzend ASR (Laufbreite abhängig von Personenzahl).

Für § 34 BauO NRW ist § 34 Absatz 5: Laufbreite und Geländer in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Laufbreite: allgemein min. 1,0 m; Wohngebäude bis 2 WE bzw. in Wohnung min. 0,8 m Geländer: ≥0,9 m bis Absturz 12 m, >12 m oft ≥1,1 m; Arbeitsstätten ASR teils ≥1,0 m.

Einordnung: § 34 BauO NRW in der BauO NRW 2018

§ 34 BauO NRW: § 34 Abs. 4–5 BauO NRW: § 34 Abs. 4 stellt an tragende Teile notwendiger Treppen feuerhemmende bzw. nichtbrennbare Baustoffe je Gebäudeklasse; Abs. 5 verlangt ausreichende Laufbreite und Geländer nach DIN 18065 bzw. VV TB NRW A 4.2/1. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.

Praxis in NRW zu § 34 BauO NRW

In der Praxis beginnt die Umsetzung von § 34 BauO NRW mit einer klaren Einordnung: Neubau, Umbau, Nutzungsänderung oder Betrieb – jeweils mit anderer Nachweistiefe gegenüber der Bauaufsicht. GK 5: tragende Teile feuerhemmend und nichtbrennbar; GK 4: nichtbrennbar; GK 3: nichtbrennbar oder feuerhemmend Notwendige Außentreppen ohne Treppenraum (§ 35 Abs. 1): tragende Teile GK 3–5 nichtbrennbar.

Vor Einreichung des Bauantrags oder der Anzeige sollten vollständige Skizzen, Berechnungen und Verantwortlichkeiten vorliegen: Laufbreite: allgemein min. 1,0 m; Wohngebäude bis 2 WE bzw. in Wohnung min. 0,8 m Geländer: ≥0,9 m bis Absturz 12 m, >12 m oft ≥1,1 m; Arbeitsstätten ASR teils ≥1,0 m.

Nach Abnahme trägt der Betreiber die Fortführung: Änderungen an Nutzung, Technik oder Belegung können neue Prüfpflichten auslösen – insbesondere bei Sonderbauten, technischen Anlagen oder erhöhter Personenbelegung.

Dieser Hub-Artikel verknüpft die Cluster-Beiträge der Reihe; für Einzelfragen die verlinkten Vertiefungen und die Schnittstellen zu BauGB, VV TB NRW sowie – wo Beschäftigte betroffen sind – BaustellV und ArbSchG beachten.

  • Gebäudeklasse festlegen
  • Tragende Teile: A / F 30?
  • § 35 Treppenraum/Außentreppe
  • Laufbreite nach Nutzung
  • DIN 18065 oder § 3?
  • Absturzhöhe → Geländer 1,1 m

Praxis-Checkliste

  • Gebäudeklasse festlegen
  • Tragende Teile: A / F 30?
  • § 35 Treppenraum/Außentreppe
  • Laufbreite nach Nutzung
  • DIN 18065 oder § 3?
  • Absturzhöhe → Geländer 1,1 m
  • Lichte Höhe ≥ 2 m
  • ASR bei Arbeitsstätte
  • Rettungswegbreite § 33

Häufige Fragen

Wie breit muss ein Treppenhaus in GK 4 sein?
Typisch nutzbare Laufbreite mindestens 1,0 m nach DIN 18065/VV TB – Sondernutzungen und Rettungsweg können mehr verlangen. GK 5: tragende Teile feuerhemmend und nichtbrennbar; GK 4: nichtbrennbar; GK 3: nichtbrennbar oder feuerhemmend. Maßgeblich bleibt § 34 BauO NRW auf recht.nrw.de.
0,8 m in der Eigentumswohnung?
Für reine Wohnungstreppen oft § 3 statt DIN 18065 – sicher und verkehrssicher nach allgemeiner Regel. Notwendige Außentreppen ohne Treppenraum (§ 35 Abs. 1): tragende Teile GK 3–5 nichtbrennbar. Maßgeblich bleibt § 34 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Holztreppe in GK 5?
Tragende Teile notwendiger Treppen müssen nichtbrennbar sein – Holz als tragendes Element in GK 5 regelmäßig unzulässig. Laufbreite: allgemein min. 1,0 m; Wohngebäude bis 2 WE bzw. in Wohnung min. 0,8 m. Maßgeblich bleibt § 34 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 34 Abs. 4–5 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, MB NRW 2025 168 Aenderung VV TB. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Geländer: ≥0,9 m bis Absturz 12 m, >12 m oft ≥1,1 m; Arbeitsstätten ASR teils ≥1,0 m. Maßgeblich bleibt § 34 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 34 Abs. 4–5 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Notwendige Treppenräume, Ausgänge; Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.