§ 35 Abs. 4–6 BauO NRW: Treppenraum-Wände, Materialien und Türen

§ 35 Abs. 4–6: Brandwände GK 5, F30/F60, B1-Boden, T30-RS, RS, DS, D zu Keller, Flur, Wohnung – NRW. Praxis und Genehmigung in NRW.

§ 35 Absätze 4 und 5: Wände und Baustoffe

Wände notwendiger Treppenräume sind raumabschließende Bauteile: in GK 5 als Brandwände, in GK 4 hochfeuerhemmend und unter erhöhter mechanischer Beanspruchung, in GK 3 feuerhemmend. Der obere Abschluss des Treppenraums muss den Anforderungen an Decken der jeweiligen Gebäudeklasse entsprechen.

Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten im Treppenraum müssen nichtbrennbar sein. Brennbare Wände und Decken brauchen nichtbrennbare Bekleidung ausreichender Dicke. Fußbodenbeläge mindestens schwerentflammbar (B1); Antirutschprofile ohne besondere Anforderung.

Für § 35 BauO NRW ist § 35 Absätze 4 und 5: Wände und Baustoffe in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. GK 5: Wände als Brandwände; GK 4: hochfeuerhemmend F 60; GK 3: feuerhemmend F 30 Oberer Abschluss: Feuerwiderstand wie Decken der Gebäudeklasse.

  • GK 1–2: keine Wandanforderungen in Tabelle der Praxis
  • GK 3: F 30, A, B1
  • GK 4: F 60, A, B1
  • GK 5: Brandwand F 90/A, A, B1

Rechenbeispiel und Fallmuster: Treppenraum-Wände, Materialien und Türen

Zu Kellern, ungenutzten Dachräumen, Werkstätten, Verkaufsräumen, Lagern und anderen Nutzungseinheiten über 200 m²: feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse. Zu notwendigen Fluren: rauchdicht und selbstschließend. Zu anderen Räumen und NE bis 200 m² (außer Wohnungen): dicht- und selbstschließend. Zu Wohnungen: mindestens dichtschließend.

Übersicht Praxis: Keller/Dach/große NE → T30-RS; notwendiger Flur → RS; kleine NE → DS; Wohnung → D. Trennwände § 29 und Brandwände § 30 können T30-DS verlangen. Lichtübertragende Teile in Türen und Oberlichtern bis 2,50 m Gesamtbreite mit Verwendbarkeitsnachweis.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Solingen und anderen NRW-Kommunen prüft § 35 Abs. 4–6 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.

Für § 35 BauO NRW ist Rechenbeispiel und Fallmuster: Treppenraum-Wände, Materialien und Türen in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Oberer Abschluss: Feuerwiderstand wie Decken der Gebäudeklasse Bekleidungen, Dämmung, Unterdecken: nichtbrennbar; Boden B1 (DIN 4102), Gleitprofile ohne Anforderung.

Einordnung: § 35 BauO NRW in der BauO NRW 2018

§ 35 BauO NRW: § 35 Abs. 4–6 stellen an Wände und oberen Abschluss des notwendigen Treppenraums feuerhemmende bis brandwandartige Bauteile je Gebäudeklasse, nichtbrennbare Bekleidungen und abgestufte Türanforderungen bis T30-RS. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.

Praxis in NRW zu § 35 BauO NRW

In der Praxis beginnt die Umsetzung von § 35 BauO NRW mit einer klaren Einordnung: Neubau, Umbau, Nutzungsänderung oder Betrieb – jeweils mit anderer Nachweistiefe gegenüber der Bauaufsicht. GK 5: Wände als Brandwände; GK 4: hochfeuerhemmend F 60; GK 3: feuerhemmend F 30 Oberer Abschluss: Feuerwiderstand wie Decken der Gebäudeklasse.

Vor Einreichung des Bauantrags oder der Anzeige sollten vollständige Skizzen, Berechnungen und Verantwortlichkeiten vorliegen: Bekleidungen, Dämmung, Unterdecken: nichtbrennbar; Boden B1 (DIN 4102), Gleitprofile ohne Anforderung Keller, Dach, Werkstatt, Lager, NE >200 m²: feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend (T30-RS).

Nach Abnahme trägt der Betreiber die Fortführung: Änderungen an Nutzung, Technik oder Belegung können neue Prüfpflichten auslösen – insbesondere bei Sonderbauten, technischen Anlagen oder erhöhter Personenbelegung.

Dieser Hub-Artikel verknüpft die Cluster-Beiträge der Reihe; für Einzelfragen die verlinkten Vertiefungen und die Schnittstellen zu BauGB, VV TB NRW sowie – wo Beschäftigte betroffen sind – BaustellV und ArbSchG beachten.

  • Gebäudeklasse
  • Wand F30/F60/Brandwand
  • Deckenabschluss Treppenraum
  • Bekleidung nichtbrennbar
  • Boden B1 – vor Einreichung prüfen.
  • Türen je Zielraum listen

Praxis-Checkliste

  • Gebäudeklasse
  • Wand F30/F60/Brandwand
  • Deckenabschluss Treppenraum
  • Bekleidung nichtbrennbar
  • Boden B1 – vor Einreichung prüfen.
  • Türen je Zielraum listen
  • T30-RS Keller/Lager
  • RS zum Flur – vor Einreichung prüfen.
  • D zur Wohnung
  • Glas ≤2,50 m Nachweis
  • § 29/30 an Öffnungen

Häufige Fragen

Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 35 Abs. 4–6 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. GK 5: Wände als Brandwände; GK 4: hochfeuerhemmend F 60; GK 3: feuerhemmend F 30. Maßgeblich bleibt § 35 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 35 Abs. 4–6 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Notwendige Treppenräume, Ausgänge; Anforderungen an zu errichtende Gebäude. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme. Oberer Abschluss: Feuerwiderstand wie Decken der Gebäudeklasse. Maßgeblich bleibt § 35 BauO NRW auf recht.nrw.de.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.