§ 26 nach § 14 – baulicher Brandschutz konkret
§ 14 BauO NRW benennt die Schutzziele; § 26 ist die erste technische Spezialnorm zum Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Sie gilt für Standardgebäude als sicherheitsrechtliches Mindestmaß – Sonderbauten (§ 50) und VV TB NRW Teil A 2 können höhere Anforderungen stellen.
Planer müssen Baustoffklasse (Abs. 1) und Bauteilklasse (Abs. 2) getrennt bewerten: Ein nichtbrennbarer Baustoff kann in einem nur feuerhemmenden Bauteil verbaut sein. Und umgekehrt erfordert feuerbeständiges Verhalten oft nichtbrennbare Baustoffe oder genehmigte Systeme.
Für § 26 BauO NRW ist § 26 nach § 14 – baulicher Brandschutz konkret in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. § 26 Abs. 1: Baustoffe nichtbrennbar, schwerentflammbar oder normalentflammbar – leichtentflammbar (B3/F) verboten § 26 Abs. 2: Bauteile feuerbeständig, hochfeuerhemmend oder feuerhemmend – Standsicherheit im Brand und Brandausbreitung.
Vom Rohstoff zur Klassifikation
Brandverhalten von Bauprodukten (A1, A2, B, C …) und Feuerwiderstand von Bauteilen (F, R, E, I mit Zeiten) sind die Sprache der Brandschutzpläne. § 26 verknüpft mit §§ 27–31 und der VV TB NRW.
Fall Hotelkorridor: Bodenbelag mindestens B1 oder höher, Türen F30-T30, Brandwände F90 – aus Gebäudeklasse und Nutzung ableiten, nicht aus Katalog „Standardhotel“.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Bonn und anderen NRW-Kommunen prüft § 26 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.
Für § 26 BauO NRW ist Vom Rohstoff zur Klassifikation in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. § 26 Abs. 2: Bauteile feuerbeständig, hochfeuerhemmend oder feuerhemmend – Standsicherheit im Brand und Brandausbreitung Baustoffverwendung nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1–4 bildet eine Schutzpyramide (F90+A bis F30 mit brennbaren Teilen).
Die drei Absätze im Schnellüberblick
Abs. 1 Baustoffe: nichtbrennbar (A1/A2), schwerentflammbar (B1 / B,C), normalentflammbar (B2 / D,E). Leichtentflammbar (B3/F) darf nicht verwendet werden, außer in Verbund so, dass es nicht mehr leichtentflammbar ist.
Abs. 2 Bauteile: feuerbeständig (F90), hochfeuerhemmend (F60), feuerhemmend (F30). Tragende/teiltragende Bauteile: Standsicherheit im Brand; raumabschließende: Widerstand gegen Brandausbreitung. Satz 3 Nr. 1–4 regelt die zulässige Baustoffverwendung je Feuerwiderstandsklasse.
Abs. 3: Abweichung für brennbare Baustoffe bei feuerbeständigen/hochfeuerhemmenden Bauteilen nach TB (§ 88) – Holzbau über MHolzBauRL; Ausnahmen § 30 Abs. 3, § 35 Abs. 4.
Für § 26 BauO NRW ist Die drei Absätze im Schnellüberblick in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Baustoffverwendung nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1–4 bildet eine Schutzpyramide (F90+A bis F30 mit brennbaren Teilen) DIN 4102 und DIN EN 13501 (E, I, S, d, s) sind die technischen Bezugssysteme.
Normen, VV TB und Sonderbauten
VV TB NRW Teil A 2.1 konkretisiert § 26 für Standardgebäude. Europäische Klassifizierung DIN EN 13501-1 (Brandverhalten, Rauch s1–s3, brennende Tropfen d0–d2, Bodenbeläge „fl“) ersetzt schrittweise DIN 4102-1 im Produktbereich.
Türen: bauordnungsrechtlich feuerhemmend/rauchdicht/selbstschließend – technisch z. B. T30-RS oder EI₂ 30-S₂₀₀ C₅. Spezialvorschriften in §§ 27 bis 32 (Wände, Decken, Dächer, Leitungen) gehen § 26 vor.
Für § 26 BauO NRW ist Normen, VV TB und Sonderbauten in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. DIN 4102 und DIN EN 13501 (E, I, S, d, s) sind die technischen Bezugssysteme Spezialvorschriften §§ 27 ff. und VV TB gehen dem allgemeinen § 26 vor.
Einordnung: § 26 BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 26 BauO NRW: § 26 BauO NRW ordnet Baustoff- und Bauteilklassen zu. Die Wahl von A2, B1 oder F90-180 hängt von Gebäudeklasse, Nutzung und Lage der Bauteile ab. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.
Praxis-Checkliste
- Baustoffklasse je Schicht festlegen
- Bauteilklasse F30/F60/F90 je Bauteil
- Baustoffverwendung Nr. 1–4 prüfen
- VV TB A 2.1 und §§ 27 ff. heranziehen
- CE/EN 13501 vs. DIN 4102 dokumentieren
- Sonderbau: SBauVO prüfen
- Holzbau: MHolzBauRL?
- Türen: T30/T90 und Rauch
- Brandschnitt § 14-Nachweis
- Ausführung = Plan
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied Baustoff- und Bauteilklasse?
- Baustoff = Material (A1, B1, B2 …). Bauteil = gebaute Konstruktion mit Feuerwiderstand (F30, F60, F90). Beide sind zu kombinieren. § 26 Abs. 1: Baustoffe nichtbrennbar, schwerentflammbar oder normalentflammbar – leichtentflammbar (B3/F) verboten. Maßgeblich bleibt § 26 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 26 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BHKG NRW Brandschutz Hilfe Katastrophenschutz, Industriebaurichtlinie baulicher Brandschutz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. § 26 Abs. 2: Bauteile feuerbeständig, hochfeuerhemmend oder feuerhemmend – Standsicherheit im Brand und Brandausbreitung. Maßgeblich bleibt § 26 BauO NRW auf recht.nrw.de.