§ 35 Absatz 1: Notwendiger Treppenraum
Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden notwendigen Treppenraum liegen, damit Rettungswege aus den Geschossen ins Freie gesichert sind. Der Treppenraum ist so anzuordnen und auszubilden, dass die Treppe im Brandfall ausreichend lang nutzbar bleibt.
Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind zulässig in Gebäuden der Klassen 1 und 2. Für höchstens zwei Geschosse innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreichbar ist. Als Außentreppe bei ausreichend sicherer, im Brand nicht gefährdeter Nutzung; innerhalb von Wohnungen.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Treppenraum-Pflicht, Ausnahmen, 35 Meter, Ausgang
Die Außentreppe ohne Treppenraum ist ein zentraler Planungsbaustein für den zweiten Rettungsweg: Sie muss wetterfest und im Brand nutzbar sein. Führt sie den ersten Rettungsweg, sind Öffnungen der Fassade zum Treppenlauf so zu führen, dass keine Brandübertragung droht – Schutz oder Abstand. Ist sie nur der zweite Weg, können Öffnungen entlang der Treppe zulässig sein.
In der Verwaltungspraxis werden für Nutzungseinheiten in höheren Gebäudeklassen zusätzliche Flächengrenzen unterschieden (z. B. geschlossener Treppenraum bei zwei Geschossen und bis 800 m² NE) – mit VV TB und Behörde abstimmen.
In Moers und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 35 Abs. 1–3 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
§ 35 Absätze 2 und 3: Wege und Ausgang
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums und eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse brauchen jeweils mindestens zwei Ausgänge. Mehrere Treppenräume sollen entgegengesetzt liegen und Wege kurz halten.
Jeder notwendige Treppenraum braucht einen unmittelbaren Ausgang ins Freie.
Führt der Ausgang nicht direkt ins Freie, muss der Zwischenraum mindestens so breit sein wie die Treppenläufe, Wände wie der Treppenraum, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und keine Öffnungen zu anderen Räumen außer notwendigen Fluren.
Praxis-Checkliste
- Treppenraum eingezeichnet
- Ausnahme GK 1–2?
- NE-Fläche 200/800 m²
- 2. Rettungsweg je Geschoss
- Außentreppe: 1. oder 2. Weg
- Fassadenöffnungen prüfen
- 35-m-Messung
- Keller: 2 Ausgänge?
- Ausgang Freie oder Vorsatz
- Vorsatzraum-Breite
Häufige Fragen
- Maisonette ohne geschlossenes Treppenhaus?
- Bis 200 m² NE und zwei Geschosse mit zweitem Rettungsweg je Geschoss – innere Treppe ohne eigenen Treppenraum möglich.
- Was zählt als 35 m?
- Laufweg auf dem kürzesten sicheren Weg zum Treppenraum oder Freiausgang – nicht Luftlinie durch Wände.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 35 Abs. 1–3 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 35 Abs. 1–3 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Notwendige Treppenräume, Ausgänge; Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten; Außenwände. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.