§ 29 BauO NRW: Trennwände – Nutzungseinheiten, F30/F90 und Führung

§ 29 BauO NRW: Trennwände zwischen Nutzungseinheiten, Brandgefahr, Keller, Dachraum, Rohdecke, Dachhaut, Öffnungen, GK 1–2 Ausnahme – NRW.

§ 29 im System des baulichen Brandschutzes

§ 29 BauO NRW regelt Trennwände – brandschutztechnische Abschlüsse innerhalb von Gebäuden. Sie ergänzen tragende Außenwände (§ 27), Außenwand-Brandausbreitung (§ 28) und später Brandwände (§ 30). Ziel ist die Trennung von Nutzungseinheiten und gefährdeten Bereichen, damit Brände lokal bleiben und Rettungswege (§ 33) wirken können.

Trennwände sind raumabschließende Bauteile – ihr Feuerwiderstand richtet sich nach § 26 und den Anforderungen des § 29 Abs. 3.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Typisches Genehmigungsszenario: § 29 Abs. 1: Trennwände raumabschließend innerhalb des Gebäudes oder je Geschoss zwischen Nutzungseinheiten – ausreichender Feuerwiderstand gegen Brandausbreitung.

Häufige Fehlannahme in NRW: Abs. 2 Nr. 1: zwischen Nutzungseinheiten und zu anderen Räumen (außer notwendige Flure); Flurwand § 36 Abs. 4 kann genügen.

In Mönchengladbach und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 29 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.

§ 29 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Trennwände sind erforderlich: (1) zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten und zwischen Nutzungseinheiten und anderen genutzten Räumen – ausgenommen notwendige Flure. Zwischen Nutzungseinheit und notwendigem Flur kann eine Flurwand nach § 36 Abs. 4 ausreichen.

(2) zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr. (3) zwischen Aufenthaltsräumen und anderen genutzten Räumen im Kellergeschoss. (4) zwischen Aufenthaltsräumen/Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken ausgebauten Räumen im Dachraum.

Mischnutzungen (Wohnen/Gewerbe) und geteilte Eigentümergemeinschaften machen Nr. 1 praxisrelevant – Lageplan und Nutzungskonzept früh festlegen.

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 29 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

Praxis-Checkliste

  • Nutzungseinheiten im Plan
  • Trennwandpflicht Abs. 2 Nr. 1–4
  • Feuerwiderstand F30/60/90
  • Führung Rohdecke/Dachhaut
  • Keine abgehängte Decke
  • Türen T30 dicht selbstschließend
  • Flurwand § 36 prüfen
  • GK 1–2 Wohnen: Abs. 6
  • Brandgefahrräume F90
  • Brandschnitt Nachweis
  • Schnittstelle § 33 Rettungswege

Häufige Fragen

Reicht eine abgehängte Decke als Trennwand-Abschluss?
Nein – Anschluss an Rohdecke bzw. Dachhaut nach Abs. 4. In NRW gilt ergänzend: § 29 Abs. 1: Trennwände raumabschließend innerhalb des Gebäudes oder je Geschoss zwischen Nutzungseinheiten – ausreichender Feuerwiderstand gegen Brandausbreitung.
Was ist der Unterschied zur Flurwand § 36?
Zum notwendigen Flur kann § 36 Abs. 4 Flurwand statt voller Trennwand genügen. In NRW gilt ergänzend: § 29 Abs. 1: Trennwände raumabschließend innerhalb des Gebäudes oder je Geschoss zwischen Nutzungseinheiten – ausreichender Feuerwiderstand gegen Brandausbreitung.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 29 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BHKG NRW Brandschutz Hilfe Katastrophenschutz, Industriebaurichtlinie baulicher Brandschutz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Welche Tür in der Trennwand?
Feuerhemmend (T30), dicht, selbstschließend – begrenzte Öffnungszahl/-größe. In NRW gilt ergänzend: § 29 Abs. 1: Trennwände raumabschließend innerhalb des Gebäudes oder je Geschoss zwischen Nutzungseinheiten – ausreichender Feuerwiderstand gegen Brandausbreitung.
Was ist bei § 29 BauO NRW in der Praxis zu beachten (6)?
Abs. 4: Führung bis Rohdecke; im Dachraum bis Dachhaut – keine abgehängte Decke als Abschluss.
Wo finde ich § 29 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen; Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden; Schutz gegen schädliche Einflüsse. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.