§ 33 Absatz 1: Zwei Wege je Nutzungseinheit
In Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen müssen auf jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu sicheren Bereichen oder ins Freie bestehen. Das gilt für jede Wohnung, jede Praxis und jeden selbstständigen Arbeitsplatz – auch im Keller, wenn dort Aufenthaltsräume sind.
Geschosse nur mit Abstellräumen, Technikzentralen ohne Aufenthalt lösen die Pflicht in der Regel nicht aus. Beide Rettungswege dürfen über denselben notwendigen Flur der Nutzungseinheit führen. Die Weglänge im Flur wird in der Planung üblicherweise begrenzt (technische Baubestimmungen, oft 30 m bis zum Treppenraum oder Ausgang).
Rechenbeispiel: Zwei Rettungswege je Nutzungseinheit
Wohnung im 2. OG: 1. Rettungsweg = notwendige Treppe; 2. Weg = Anleitfenster zur Straße oder zweite Treppe. Beide dürfen über denselben notwendigen Flur führen, Wegstrecke im Flur typisch ≤ 30 m (VV TB).
Praxis EG Gewerbe: direkter Ausgang ≤ 15 m kann den zweiten Rettungsweg ersetzen – Entfernung im Plan messen, nicht schätzen.
Sicherheitstreppenraum nach § 36 Abs. 3: ersetzt zweiten Rettungsweg oberhalb EG – brandschutztechnische Ausführung und Nachweis separat.
§ 33 Absatz 2: Notwendige Treppe und zweiter Weg
In Nutzungseinheiten oberhalb des Erdgeschosses muss der erste Rettungsweg eine notwendige Treppe sein. Der zweite Rettungsweg ist eine weitere notwendige Treppe oder eine zum Anleitern bestimmte Stelle für Rettungsgeräte der Feuerwehr (Fenster, Balkon mit Gitter, Anleiterpunkt).
Ein zweiter Rettungsweg entfällt, wenn ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist. Brand und Rauch können in den Treppenraum nicht eindringen (Ausführung nach § 36 Abs. 3, bei Hochhäusern SBauVO Teil 4). Entfällt ferner bei Räumen im Erdgeschoss mit Ausgang ins Freie, der höchstens 15 m von jedem Punkt des Raumes entfernt ist.
Planung und Nachweis
Im Brandschutzkonzept: Grundrisse je Nutzungseinheit mit 1. und 2. Rettungsweg, Kennzeichnung Anleitstellen, Abstimmung mit § 34 (Treppenhaus), § 36 (Flur), § 38 (Türen). Bei Mischnutzung Gewerbe/Wohnen früh klären, ob Arbeitsstättenrecht zusätzliche Wege verlangt.
Im Betrieb: keine Verstellung der Wege; Übungen mit Feuerwehr bei Anleitstellen über 8 m (§ 33 Abs. 3).
Praxis-Checkliste
- NE je Wohnung/Praxis/Arbeitsplatz
- Aufenthaltsräume markieren
- Zwei Wege einzeichnen
- Flur als gemeinsamer Anschluss ok?
- Notwendige Treppe als Weg 1
- Weg 2: Treppe oder Anleitung
- Sicherheitstreppenraum-Variante
- EG-Raum 15-m-Check
- ArbStättV Zusatzwege
- Abstimmung § 34/36
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 33 Abs. 1–2 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 33 Abs. 1–2 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Erster und zweiter Rettungsweg; Notwendige Treppenräume, Ausgänge; Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.