§ 36 Abs. 3–4 BauO NRW: Rauchabschnitte, Sicherheitstreppenraum, Flurwände

§ 36 Abs. 3–4: Rauchabschnitt 30 m, 15 m zum Sicherheitstreppenraum, RS-Türen, feuerhemmende Wände, Keller feuerbeständig – NRW.

§ 36 Absatz 3: Rauchabschnitte

Notwendige Flure sind durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Abschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen.

Bis an die Unterdecke ist zulässig, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist und der Raumabschluss vergleichbar sichergestellt ist. Damit Rauch nicht über die abgehängte Decke „überläuft“.

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Der Sicherheitstreppenraum hält Brand und Rauch vom Treppenraum fern und ermöglicht den Verzicht auf einen zweiten Rettungsweg nach § 33 Abs. 2 Nr. 1. Für Hochhäuser gelten ergänzend SBauVO Teil 4.

Rechenbeispiel und Fallmuster: Rauchabschnitte, Sicherheitstreppenraum, Flurwände

§ 36 Abs. 3 unterteilt notwendige Flure in Rauchabschnitte bis 30 m mit rauchdichten, selbstschließenden, nicht abschließbaren Türen; Flure zum Sicherheitstreppenraum max. 15 m. Abs. 4 regelt feuerhemmende Flurwände und dicht schließende Türen.

Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein; in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig. Wände bis Rohdecke bzw. feuerhemmende Unterdecke mit sichergestelltem Abschluss.

Türen in Flurwänden müssen dicht schließen (dreiseitige Dichtung, in der Praxis ohne gesonderten Verwendbarkeitsnachweis). Öffnungen zu Lagerbereichen im Keller: feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse.

In Hagen und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 36 Abs. 3–4 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.

Einordnung: § 36 BauO NRW in der BauO NRW 2018

§ 36 BauO NRW: § 36 Abs. 3–4 BauO NRW: § 36 Abs. 3 unterteilt notwendige Flure in Rauchabschnitte bis 30 m mit rauchdichten, selbstschließenden, nicht abschließbaren Türen; Flure zum Sicherheitstreppenraum max. 15 m. Abs. 4 regelt feuerhemmende Flurwände und dicht schließende Türen. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.

Praxis in NRW zu § 36 BauO NRW

In der Praxis beginnt die Umsetzung von § 36 BauO NRW mit einer klaren Einordnung: Neubau, Umbau, Nutzungsänderung oder Betrieb – jeweils mit anderer Nachweistiefe gegenüber der Bauaufsicht. Rauchabschnitte max. 30 m; Abschlüsse nicht abschließbar, rauchdicht, selbstschließend (RS) Abschlüsse bis Rohdecke – oder bis feuerhemmende Unterdecke mit Raumabschluss.

Vor Einreichung des Bauantrags oder der Anzeige sollten vollständige Skizzen, Berechnungen und Verantwortlichkeiten vorliegen: Ein Fluchtweg zum Sicherheitstreppenraum: Flur max. 15 m – Ersatz 2. Rettungsweg Abs. 3 gilt nicht für offene Gänge nach Abs. 5.

Nach Abnahme trägt der Betreiber die Fortführung: Änderungen an Nutzung, Technik oder Belegung können neue Prüfpflichten auslösen – insbesondere bei Sonderbauten, technischen Anlagen oder erhöhter Personenbelegung.

Nachbarrecht (NachbG NRW), Versicherer und Berufsgenossenschaft können dieselben Unterlagen wie die Bauaufsicht anfordern – einheitliche Dokumentation vermeidet Widersprüche.

  • Flurlänge je Abschnitt
  • RS-Türen nicht abschließbar
  • Führung bis Rohdecke
  • Unterdecke feuerhemmend?
  • Ein Fluchtweg → 15 m
  • Sicherheitstreppenraum-Konzept

Praxis aus H&S+ Wissensbasis: Notwendige Flure, offene Gänge · Rettungswege · Anhörung von Verbänden

Zu „Rauchabschnitte, Sicherheitstreppenraum, Flurwände“ zeigt die H&S+ Wissensbasis (Handlungsvorlagen brandschutz, Rettungswege): KI-Wissen: Rettungswege vollständig H S Rettungswege 4 4 Dateien extrahiert Mai 2026 Schwerpunkt: § 33 BauO NRW , 2. RW über FW-Leitern (DFV AGBF), Brandlasten in Rettungswegen (AGBF 2014 Kopf extrahiert, Tabell. Praxisempfehlung für NRW-Projekte: e im PDF) Rettungswege Fall A § 33 BauO NRW: Erster und zweiter Rettungsweg f001 Herausforderung Nutzungseinheit mit Aufenthaltsraum braucht zwei voneinander unabhängige Rettungs. Maßgeblich bleiben § 36 BauO NRW und die behördliche Einzelfallprüfung.

  • Flurlänge je Abschnitt
  • RS-Türen nicht abschließbar
  • Führung bis Rohdecke
  • Unterdecke feuerhemmend?
  • Ein Fluchtweg → 15 m

Praxis-Checkliste

  • Flurlänge je Abschnitt
  • RS-Türen nicht abschließbar
  • Führung bis Rohdecke
  • Unterdecke feuerhemmend?
  • Ein Fluchtweg → 15 m
  • Sicherheitstreppenraum-Konzept
  • § 33 zweiter Weg entfällt?
  • Flurwand F30/F90 Keller
  • Türen dicht – vor Einreichung prüfen.
  • Keller-Lager T30-DS
  • Offener Gang → Abs. 5

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zum Treppenraum-RS?
Flur: nicht abschließbar; Treppenraum zu Flur: RS nach § 35 Abs. 6 – System zusammen planen. Rauchabschnitte max. 30 m; Abschlüsse nicht abschließbar, rauchdicht, selbstschließend (RS). Maßgeblich bleibt § 36 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Wann lohnt sich ein Sicherheitstreppenraum?
Wenn zweiter Rettungsweg schwierig ist, aber ein geschützter Treppenzugang über max. 15 m Flur möglich ist. Abschlüsse bis Rohdecke – oder bis feuerhemmende Unterdecke mit Raumabschluss. Maßgeblich bleibt § 36 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 36 Abs. 3–4 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Ein Fluchtweg zum Sicherheitstreppenraum: Flur max. 15 m – Ersatz 2. Rettungsweg. Maßgeblich bleibt § 36 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 36 Abs. 3–4 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Notwendige Treppenräume, Ausgänge; Notwendige Flure, offene Gänge; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme. Abs. 3 gilt nicht für offene Gänge nach Abs. 5. Maßgeblich bleibt § 36 BauO NRW auf recht.nrw.de.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.