Die drei zulässigen Baustoffklassen
§ 26 Abs. 1 BauO NRW unterscheidet Baustoffe in nichtbrennbare, schwerentflammbare und normalentflammbare. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den Zweck zulässig sind. Die folgenden Paragraphen und die VV TB NRW konkretisieren, wo welche Klasse mindestens erforderlich ist.
Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden mit anderen Baustoffen so verbunden, dass sie insgesamt nicht mehr leichtentflammbar sind. Reine B3-Materialien ohne Verbundlösung sind damit praktisch ausgeschlossen.
Für § 26 BauO NRW ist Die drei zulässigen Baustoffklassen in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Nichtbrennbar: bauaufsichtlich; technisch DIN 4102 A1/A2 oder EN 13501 A1/A2 Schwerentflammbar: B1 bzw. EN B/C.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Baustoffklassen – A1, B1, B2 und DIN EN 13501
Im Brandschutznachweis: Baustoffklassen je Schicht (Tragwerk, Dämmung, Bekleidung) tabellarisch. Wechsel des Herstellers nur mit gleicher oder besserer Klasse. Schnittstelle § 18/§ 24 bei Bauprodukten.
Die bauaufsichtliche Bezeichnung wird technisch über DIN 4102-1 (A1, A2, B1, B2, B3) oder europäisch über DIN EN 13501-1 (Klassen A1, A2, B, C, D, E, F) nachgewiesen. Produkte mit CE-Kennzeichnung für Brandverhalten führen die EN-Klassen in der Leistungserklärung.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Essen und anderen NRW-Kommunen prüft § 26 Abs. 1 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.
Für § 26 BauO NRW ist Rechenbeispiel und Fallmuster: Baustoffklassen – A1, B1, B2 und DIN EN 13501 in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Schwerentflammbar: B1 bzw. EN B/C Normalentflammbar: B2 bzw. EN D/E.
Zuordnung DIN 4102 und DIN EN 13501-1
Zusatzklassen EN 13501: s = Rauchentwicklung (s1 wenig Rauch), d = brennende Tropfen (d0 keine Tropfen). Für Bodenbeläge gilt die Zusatzkennung „fl“. Planer wählen Baustoffe so, dass sowohl die Baustoffklasse nach § 26 als auch die Nutzungsanforderungen (Fluchtwege, Fassade) erfüllt sind.
Einordnung: § 26 BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 26 BauO NRW: § 26 Abs. 1 ordnet Baustoffe in drei zulässige Brandklassen – leichtentflammbare Materialien (B3/F) sind ausgeschlossen, sofern sie nicht in Verbund neutralisiert werden. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.
Praxis in NRW zu § 26 BauO NRW
In der Praxis beginnt die Umsetzung von § 26 BauO NRW mit einer klaren Einordnung: Neubau, Umbau, Nutzungsänderung oder Betrieb – jeweils mit anderer Nachweistiefe gegenüber der Bauaufsicht. Nichtbrennbar: bauaufsichtlich; technisch DIN 4102 A1/A2 oder EN 13501 A1/A2 Schwerentflammbar: B1 bzw. EN B/C.
Vor Einreichung des Bauantrags oder der Anzeige sollten vollständige Skizzen, Berechnungen und Verantwortlichkeiten vorliegen: Normalentflammbar: B2 bzw. EN D/E Leichtentflammbar B3/F: Verwendung verboten.
Nach Abnahme trägt der Betreiber die Fortführung: Änderungen an Nutzung, Technik oder Belegung können neue Prüfpflichten auslösen – insbesondere bei Sonderbauten, technischen Anlagen oder erhöhter Personenbelegung.
Dieser Hub-Artikel verknüpft die Cluster-Beiträge der Reihe; für Einzelfragen die verlinkten Vertiefungen und die Schnittstellen zu BauGB, VV TB NRW sowie – wo Beschäftigte betroffen sind – BaustellV und ArbSchG beachten.
- Leistungserklärung Brandklasse
- VV TB Mindestklasse je Bauteil
- Dämmung/Fassade getrennt bewerten
- B3 ausschließen
- Verbundlösungen dokumentieren
- Baustelle Lieferung prüfen
Praxis aus H&S+ Wissensbasis: Inkrafttreten · Feuerschutzabschlüsse · Vorschr., TR & Infos
Zu „Baustoffklassen – A1, B1, B2 und DIN EN 13501“ zeigt die H&S+ Wissensbasis (Handlungsvorlagen brandschutz, Feuerschutzabschlüsse): KI-Wissen: Feuerschutzabschlüsse vollständig H S Feuerschutzabschlüsse 5 5 extrahiert Schwerpunkte: DIBt-Einbau, zulässige Änderungen, EN 16034, Betriebskontrollen Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen) Fall. Praxisempfehlung für NRW-Projekte: A DIBt Mitteilung Einbau Innentüren (f002, 12 2023) abZ aBG Nachfragen zu Wandtypen, Anschluss, T-Klassifizierung falscher Einbau hebt Zulassung auf. abZ aBG Abschnitt 3.2 : e. Maßgeblich bleiben § 26 BauO NRW und die behördliche Einzelfallprüfung.
- Leistungserklärung Brandklasse
- VV TB Mindestklasse je Bauteil
- Dämmung/Fassade getrennt bewerten
- B3 ausschließen
- Verbundlösungen dokumentieren
Praxis-Checkliste
- Leistungserklärung Brandklasse
- VV TB Mindestklasse je Bauteil
- Dämmung/Fassade getrennt bewerten
- B3 ausschließen
- Verbundlösungen dokumentieren
- Baustelle Lieferung prüfen
- Aufkleber/DoP archivieren
Häufige Fragen
- Reicht B1 in Fluchtwegen?
- Oft fordert VV TB/§§ 27 ff. nichtbrennbar – § 26 ist nur das allgemeine Minimum. Nichtbrennbar: bauaufsichtlich; technisch DIN 4102 A1/A2 oder EN 13501 A1/A2. Maßgeblich bleibt § 26 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 26 Abs. 1 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BHKG NRW Brandschutz Hilfe Katastrophenschutz, Industriebaurichtlinie baulicher Brandschutz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Schwerentflammbar: B1 bzw. EN B/C. Maßgeblich bleibt § 26 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 26 Abs. 1 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze; Baustelle. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme. Normalentflammbar: B2 bzw. EN D/E. Maßgeblich bleibt § 26 BauO NRW auf recht.nrw.de.