§ 25 BauO NRW: Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

§ 25 BauO NRW: Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, PÜZ-Verzeichnis DIBt, Bezug zu §§ 17–24 – Praxis in NRW.

Rolle von § 25 im Bauproduktrecht

§ 25 BauO NRW bildet die institutionelle Grundlage für die Umsetzung von §§ 17 bis 24: Wer Bauprodukte oder Bauarten mit abZ, abP, ZiE, Ü-Zeichen oder Zertifikat auf den Markt bringt, braucht in der Regel anerkannte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen.

Ohne belastbare Stellen wären Verwendbarkeitsnachweise und Übereinstimmungserklärungen nicht kontrollierbar. § 25 definiert deshalb, welche Stellen welche Aufgaben übernehmen dürfen und unter welcher Aufsicht.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Typisches Genehmigungsszenario: § 25 Abs. 1: Anerkennung von Prüf-, Überwachungs-, Zertifizierungs- und weiteren Stellen durch die zuständige Behörde.

Häufige Fehlannahme in NRW: Nr. 3: Zertifizierungsstellen (Übereinstimmungszertifikat § 24). Nr. 5: Überwachungsstellen (Fremdüberwachung). 6: Prüfstellen (abP, Erklärung vor Abgabe).

Schnittstelle zu Nachbarparagraphen: NRW hat die Anerkennung von PÜZ-Stellen an das DIBt übertragen – Verzeichnis in DIBt-Mitteilungen.

In Bonn und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 25 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.

§ 25 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erkennt an: Prüfstellen, Überwachungsstellen, Zertifizierungsstellen und weitere in §§ 17 bis 24 genannte Stellen. Maßgeblich sind die Nummern des § 25 Abs. 1 Satz 1 – u. a.

Nr. 3 Zertifizierungsstellen: Übereinstimmungszertifikate nach § 24 Abs. 3. 5 Überwachungsstellen: laufende Fremdüberwachung der werkseigenen Produktionskontrolle. 6 Prüfstellen: Prüfungen vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung, Erteilung von abP nach § 22.

In Nordrhein-Westfalen ist die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) dem Deutschen Institut für Bautechnik übertragen. Das PÜZ-Verzeichnis wird in den DIBt-Mitteilungen veröffentlicht – Hersteller und Planer prüfen dort, ob die beauftragte Stelle für die jeweilige Aufgabe anerkannt ist.

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 25 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

Praxis-Checkliste

  • Aufgabe: Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung?
  • Stelle im DIBt-PÜZ-Verzeichnis?
  • Leistungsumfang der Anerkennung prüfen
  • abZ/abP: passende Prüfstelle
  • Ü-Zeichen: Zertifikat + Überwachung
  • Herstellerunterlagen vollständig
  • Landesgrenze: Gleichwertigkeit?
  • CE: notifizierte Stelle EU
  • BauPAVO NRW beachten
  • Kette § 20–24 dokumentieren

Häufige Fragen

Wo finde ich anerkannte Stellen in NRW?
DIBt-Mitteilungen, PÜZ-Verzeichnis auf dibt.de (Anerkennung durch DIBt). In NRW gilt ergänzend: § 25 Abs. 1: Anerkennung von Prüf-, Überwachungs-, Zertifizierungs- und weiteren Stellen durch die zuständige Behörde.
Brauche ich § 25 bei CE-Produkten?
CE nutzt notifizierte Stellen der EU – § 25-PÜZ-Stellen sind primär für das nationale Ü-/Zulassungssystem.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 25 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten, MVV TB 2025 1 DIBt Referenz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Was ist bei § 25 BauO NRW in der Praxis zu beachten (5)?
§§ 17–24 verweisen wiederholt auf § 25 – Zulassungen und Ü-Zeichen hängen von anerkannten Stellen ab.
Wo finde ich § 25 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung; Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.