Rolle von § 25 im Bauproduktrecht
§ 25 BauO NRW bildet die institutionelle Grundlage für die Umsetzung von §§ 17 bis 24: Wer Bauprodukte oder Bauarten mit abZ, abP, ZiE, Ü-Zeichen oder Zertifikat auf den Markt bringt, braucht in der Regel anerkannte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen.
Ohne belastbare Stellen wären Verwendbarkeitsnachweise und Übereinstimmungserklärungen nicht kontrollierbar. § 25 definiert deshalb, welche Stellen welche Aufgaben übernehmen dürfen und unter welcher Aufsicht.
Für § 25 BauO NRW ist Rolle von § 25 im Bauproduktrecht in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. § 25 Abs. 1: Anerkennung von Prüf-, Überwachungs-, Zertifizierungs- und weiteren Stellen durch die zuständige Behörde Nr. 3: Zertifizierungsstellen (Übereinstimmungszertifikat § 24). Nr. 5: Überwachungsstellen (Fremdüberwachung). Nr. 6: Prüfstellen (abP, Erklärung vor Abgabe).
§ 25 BauO NRW regelt die Anerkennung und Beaufsichtigung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. In NRW ist die Anerkennung von PÜZ-Stellen dem DIBt übertragen. Ohne anerkannte Stelle greifen §§ 17–24 zu Zulassung und Übereinstimmung nicht praxistauglich. Dieser Fachbeitrag vertieft einen Ausschnitt; maßgeblich bleibt die amtliche Fassung auf recht.nrw.de.
Fallmuster aus der Praxis in NRW
Typisches Genehmigungsszenario: § 25 Abs. 1: Anerkennung von Prüf-, Überwachungs-, Zertifizierungs- und weiteren Stellen durch die zuständige Behörde.
Häufige Fehlannahme in NRW: Nr. 3: Zertifizierungsstellen (Übereinstimmungszertifikat § 24). Nr. 5: Überwachungsstellen (Fremdüberwachung). 6: Prüfstellen (abP, Erklärung vor Abgabe).
Schnittstelle zu Nachbarparagraphen: NRW hat die Anerkennung von PÜZ-Stellen an das DIBt übertragen – Verzeichnis in DIBt-Mitteilungen.
In Bonn und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 25 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
Für § 25 BauO NRW ist Fallmuster aus der Praxis in NRW in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Nr. 3: Zertifizierungsstellen (Übereinstimmungszertifikat § 24). Nr. 5: Überwachungsstellen (Fremdüberwachung). Nr. 6: Prüfstellen (abP, Erklärung vor Abgabe) NRW hat die Anerkennung von PÜZ-Stellen an das DIBt übertragen – Verzeichnis in DIBt-Mitteilungen.
§ 25 BauO NRW – Pflichten und Ablauf
Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erkennt an: Prüfstellen, Überwachungsstellen, Zertifizierungsstellen und weitere in §§ 17 bis 24 genannte Stellen. Maßgeblich sind die Nummern des § 25 Abs. 1 Satz 1 – u. a.
Nr. 3 Zertifizierungsstellen: Übereinstimmungszertifikate nach § 24 Abs. 3. 5 Überwachungsstellen: laufende Fremdüberwachung der werkseigenen Produktionskontrolle. 6 Prüfstellen: Prüfungen vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung, Erteilung von abP nach § 22.
In Nordrhein-Westfalen ist die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) dem Deutschen Institut für Bautechnik übertragen. Das PÜZ-Verzeichnis wird in den DIBt-Mitteilungen veröffentlicht – Hersteller und Planer prüfen dort, ob die beauftragte Stelle für die jeweilige Aufgabe anerkannt ist.
Unterlagen für die Untere Bauaufsicht
Für § 25 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.
Für § 25 BauO NRW ist Unterlagen für die Untere Bauaufsicht in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Stellen anderer Länder können anerkannt sein, wenn gleichwertige Qualität besteht §§ 17–24 verweisen wiederholt auf § 25 – Zulassungen und Ü-Zeichen hängen von anerkannten Stellen ab.
§ 25 Absatz 1: Stellentypen im Überblick
Für § 25 BauO NRW ist § 25 Absatz 1: Stellentypen im Überblick in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. §§ 17–24 verweisen wiederholt auf § 25 – Zulassungen und Ü-Zeichen hängen von anerkannten Stellen ab BauPAVO NRW konkretisiert Anforderungen an Stellen und Verfahren im Land.
- Zertifizierung → § 24 Zertifikat
- Überwachung → Werkskontrolle
- Prüfung → abP, Vorprüfung Erklärung
Anerkennung, Gleichwertigkeit und BauPAVO
Stellen können anerkannt werden, wenn sie die fachlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllen. Anerkennungen anderer Länder werden anerkannt, wenn Gleichwertigkeit gegeben ist – wichtig für bundesweit tätige Hersteller.
Die Bauprüfverordnung und Produktaufsichtsverordnung NRW (BauPAVO) ergänzen § 25 mit landesspezifischen Verfahren. Schnittstellen zu EU-Notifizierten Stellen bei CE-Produkten bleiben bestehen – dort greift primär die Bauproduktverordnung, nicht das Ü-Verfahren.
Für Baustellen bedeutet § 25 indirekt: Nur Produkte mit gültiger Erklärung von Herstellern einbinden, die mit anerkannten Stellen arbeiten. Sonst fehlt die Kette aus § 20 bis § 24.
Für § 25 BauO NRW ist Anerkennung, Gleichwertigkeit und BauPAVO in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. BauPAVO NRW konkretisiert Anforderungen an Stellen und Verfahren im Land § 25 Abs. 1: Anerkennung von Prüf-, Überwachungs-, Zertifizierungs- und weiteren Stellen durch die zuständige Behörde.
Einordnung: § 25 BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 25 BauO NRW: § 25 BauO NRW regelt die Anerkennung und Beaufsichtigung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. In NRW ist die Anerkennung von PÜZ-Stellen dem DIBt übertragen. Ohne anerkannte Stelle greifen §§ 17–24 zu Zulassung und Übereinstimmung nicht praxistauglich. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.
Praxis-Checkliste
- Aufgabe: Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung?
- Stelle im DIBt-PÜZ-Verzeichnis?
- Leistungsumfang der Anerkennung prüfen
- abZ/abP: passende Prüfstelle
- Ü-Zeichen: Zertifikat + Überwachung
- Herstellerunterlagen vollständig
- Landesgrenze: Gleichwertigkeit?
- CE: notifizierte Stelle EU
- BauPAVO NRW beachten
- Kette § 20–24 dokumentieren
Häufige Fragen
- Brauche ich § 25 bei CE-Produkten?
- CE nutzt notifizierte Stellen der EU – § 25-PÜZ-Stellen sind primär für das nationale Ü-/Zulassungssystem. § 25 Abs. 1: Anerkennung von Prüf-, Überwachungs-, Zertifizierungs- und weiteren Stellen durch die zuständige Behörde. Maßgeblich bleibt § 25 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 25 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten, MVV TB 2025 1 DIBt Referenz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Nr. 3: Zertifizierungsstellen (Übereinstimmungszertifikat § 24). Nr. 5: Überwachungsstellen (Fremdüberwachung). Nr. 6: Prüfstellen (abP, Erklärung vor Abgabe). Maßgeblich bleibt § 25 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Was ist bei § 25 BauO NRW in der Praxis zu beachten (5)?
- §§ 17–24 verweisen wiederholt auf § 25 – Zulassungen und Ü-Zeichen hängen von anerkannten Stellen ab. NRW hat die Anerkennung von PÜZ-Stellen an das DIBt übertragen – Verzeichnis in DIBt-Mitteilungen. Maßgeblich bleibt § 25 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 25 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung; Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme. Stellen anderer Länder können anerkannt sein, wenn gleichwertige Qualität besteht. Maßgeblich bleibt § 25 BauO NRW auf recht.nrw.de.