Rolle von § 25 im Bauproduktrecht
§ 25 BauO NRW bildet die institutionelle Grundlage für die Umsetzung von §§ 17 bis 24: Wer Bauprodukte oder Bauarten mit abZ, abP, ZiE, Ü-Zeichen oder Zertifikat auf den Markt bringt, braucht in der Regel anerkannte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen.
Ohne belastbare Stellen wären Verwendbarkeitsnachweise und Übereinstimmungserklärungen nicht kontrollierbar. § 25 definiert deshalb, welche Stellen welche Aufgaben übernehmen dürfen und unter welcher Aufsicht.
Fallmuster aus der Praxis in NRW
Typisches Genehmigungsszenario: § 25 Abs. 1: Anerkennung von Prüf-, Überwachungs-, Zertifizierungs- und weiteren Stellen durch die zuständige Behörde.
Häufige Fehlannahme in NRW: Nr. 3: Zertifizierungsstellen (Übereinstimmungszertifikat § 24). Nr. 5: Überwachungsstellen (Fremdüberwachung). 6: Prüfstellen (abP, Erklärung vor Abgabe).
Schnittstelle zu Nachbarparagraphen: NRW hat die Anerkennung von PÜZ-Stellen an das DIBt übertragen – Verzeichnis in DIBt-Mitteilungen.
In Bonn und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 25 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
§ 25 BauO NRW – Pflichten und Ablauf
Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erkennt an: Prüfstellen, Überwachungsstellen, Zertifizierungsstellen und weitere in §§ 17 bis 24 genannte Stellen. Maßgeblich sind die Nummern des § 25 Abs. 1 Satz 1 – u. a.
Nr. 3 Zertifizierungsstellen: Übereinstimmungszertifikate nach § 24 Abs. 3. 5 Überwachungsstellen: laufende Fremdüberwachung der werkseigenen Produktionskontrolle. 6 Prüfstellen: Prüfungen vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung, Erteilung von abP nach § 22.
In Nordrhein-Westfalen ist die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) dem Deutschen Institut für Bautechnik übertragen. Das PÜZ-Verzeichnis wird in den DIBt-Mitteilungen veröffentlicht – Hersteller und Planer prüfen dort, ob die beauftragte Stelle für die jeweilige Aufgabe anerkannt ist.
Unterlagen für die Untere Bauaufsicht
Für § 25 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.
Praxis-Checkliste
- Aufgabe: Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung?
- Stelle im DIBt-PÜZ-Verzeichnis?
- Leistungsumfang der Anerkennung prüfen
- abZ/abP: passende Prüfstelle
- Ü-Zeichen: Zertifikat + Überwachung
- Herstellerunterlagen vollständig
- Landesgrenze: Gleichwertigkeit?
- CE: notifizierte Stelle EU
- BauPAVO NRW beachten
- Kette § 20–24 dokumentieren
Häufige Fragen
- Wo finde ich anerkannte Stellen in NRW?
- DIBt-Mitteilungen, PÜZ-Verzeichnis auf dibt.de (Anerkennung durch DIBt). In NRW gilt ergänzend: § 25 Abs. 1: Anerkennung von Prüf-, Überwachungs-, Zertifizierungs- und weiteren Stellen durch die zuständige Behörde.
- Brauche ich § 25 bei CE-Produkten?
- CE nutzt notifizierte Stellen der EU – § 25-PÜZ-Stellen sind primär für das nationale Ü-/Zulassungssystem.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 25 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten, MVV TB 2025 1 DIBt Referenz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Was ist bei § 25 BauO NRW in der Praxis zu beachten (5)?
- §§ 17–24 verweisen wiederholt auf § 25 – Zulassungen und Ü-Zeichen hängen von anerkannten Stellen ab.
- Wo finde ich § 25 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung; Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.