§ 27 BauO NRW: Tragende und aussteifende Wände und Stützen – Feuerwiderstand nach GK

§ 27 BauO NRW: Standsicherheit im Brand, F30–F90 nach Gebäudeklasse, Kellergeschoss, Dachraum, Balkone und notwendige Flure – Tabelle für NRW.

§ 27 im baulichen Brandschutz

Nach § 26 (Brandverhalten Baustoffe und Bauteile allgemein) regelt § 27 BauO NRW die Anforderungen an tragende und aussteifende Wände und Stützen. Sie müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Das ist das tragende Schutzziel des baulichen Brandschutzes neben raumabschließenden Bauteilen (§§ 28 ff.).

Die Feuerwiderstandsklassen knüpfen an die Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 an. Vor der Detailplanung Gebäudeklasse berechnen und mit § 27-Tabelle abgleichen.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Häufige Fehlannahme in NRW: GK 5: feuerbeständig (F 90). GK 4: hochfeuerhemmend (F 60); GK 2–3: feuerhemmend (F 30); GK 1 freistehend oft ohne Anforderung nach § 27.

Praxis in Moers: § 27 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.

§ 27 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall standsicher sein und sind. Je nach Gebäudeklasse – feuerbeständig (GK 5), hochfeuerhemmend (GK 4) oder feuerhemmend (GK 2 und 3).

Gebäudeklasse 1: Für freistehende Gebäude dieser Klasse entfallen die brandschutztechnischen Anforderungen an tragende und aussteifende Wände und Stützen in der Regel vollständig. Dennoch Standsicherheit nach § 12 und ggf. VV TB prüfen.

Gebäudeklasse 4: Die Zuordnung setzt u. a. voraus, dass das oberste Geschoss mit Aufenthaltsräumen weniger als 13 m Wandhöhe hat und die Nutzungseinheit höchstens 400 m² Brutto-Grundfläche umfasst. Sonst kann GK 5 einschlägig werden.

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 27 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

Ausnahmen: Dachraum, Balkone, notwendige Flure

Satz 2 gilt für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 (Dachgeschosse) bleibt unberührt. Entscheidend ist, ob über der Dachraumdecke ein vollwertiges Geschoss oder nur ein Hohlraum möglich ist.

Balkone und Altane sind ausgenommen – außer offene Gänge (Laubengänge), die als notwendige Flure dienen. Für diese Geländer und tragende Teile in GK 2 und 3 ist in der Praxis häufig feuerhemmend (F 30) erforderlich.

§ 27 Absatz 2: Kellergeschoss

Im Kellergeschoss verschärft § 27 Abs. 2: In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen feuerbeständig sein. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt feuerhemmend.

Damit ist der Keller in mittleren und großen Gebäuden oft F 90-Pflicht. Das darüberliegende Geschoss in GK 3 nur F 30 verlangt. Ein häufiger Planungsfehler bei gemischter GK-Zuordnung über die Höhe.

Übersichtstabelle Gebäudeklasse und Feuerwiderstand

Die folgende Übersicht fasst § 27 Abs. 1 und 2 für tragende und aussteifende Wände und Stützen zusammen (— = keine §-27-Anforderung für GK 1 oberirdisch allgemein):.

Oberirdisch allgemein: GK 2–3 → feuerhemmend (F 30); GK 4 → hochfeuerhemmend (F 60); GK 5 → feuerbeständig (F 90). Geschosse im Dachraum mit möglichen Aufenthaltsrämen darüber: gleiche Stufen. Offene Gänge als notwendige Flure: gleiche Stufen ab GK 2. Kellergeschoss: GK 1–2 → feuerhemmend (F 30); GK 3–5 → feuerbeständig (F 90).

Baustoffverwendung nach § 26 Abs. 2 Satz 3 und VV TB NRW Teil A 2.1 sind zusätzlich zu beachten. Im Brandschutznachweis jede tragende Wand und Stütze mit GK-Bezug und F-Klasse ausweisen.

  • GK 1 oberirdisch: — (freistehend)
  • GK 2–3: F 30 oberirdisch / F 30 Keller nur GK 1–2
  • GK 4: F 60 oberirdisch / F 90 Keller ab GK 3
  • GK 5: F 90 überall inkl. Keller

Praxis-Checkliste

  • Gebäudeklasse je Gebäude/Höhe
  • GK 4: 13 m und 400 m² prüfen
  • Tragende vs. aussteifende Bauteile listen
  • Oberirdisch: F30/60/90
  • Keller: Abs. 2 Tabelle
  • Dachraum: Aufenthaltsräume darüber?
  • Laubengang als notwendiger Flur?
  • § 26 Baustoffverwendung
  • VV TB A 2.1 – vor Einreichung prüfen.
  • Brandschnitt Nachweis

Häufige Fragen

Braucht GK 3 im Erdgeschoss F 90?
Oberirdisch F 30 (feuerhemmend). F 90 im Kellergeschoss ab GK 3 nach § 27 Abs. 2.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 27 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BHKG NRW Brandschutz Hilfe Katastrophenschutz, Industriebaurichtlinie baulicher Brandschutz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 27 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Tragende Wände, Stützen; Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden; Standsicherheit. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.