§ 24 nach den Verwendbarkeitsnachweisen
§§ 17 bis 23 regeln, wann Bauarten und Bauprodukte baurechtlich verwendbar sind. § 24 BauO NRW stellt sicher, dass das konkrete Produkt oder die Serie auch tatsächlich den zugrunde liegenden technischen Regeln, Zulassungen oder Zustimmungen entspricht. Durch Bestätigung, Erklärung, Zertifikat und Kennzeichnung.
Für Planer und Bauherrschaft bedeutet das: Im Bauantrag und auf der Baustelle müssen Übereinstimmungserklärungen, Ü-Zeichen-Dokumentation oder CE-Unterlagen vorgehalten werden. Wer Produkte ohne Kennzeichnung oder mit falschem Bezug einbaut, riskiert Genehmigungsmängel und im Fall von § 24 Abs. 4 ein Bußgeld nach § 86 BauO NRW.
Fallmuster aus der Praxis in NRW
Typisches Genehmigungsszenario: § 24 Abs. 1: Bauprodukte brauchen Bestätigung der Übereinstimmung mit TB (§ 88 Abs. 2), abZ, abP oder ZiE – nicht wesentliche Abweichungen gelten als Übereinstimmung.
Häufige Fehlannahme in NRW: Abs. 2: Übereinstimmungserklärung des Herstellers – Werkskontrolle, ggf. Prüfstelle vor Erklärung, ggf. Zertifizierung; OBA kann Ausnahmen zulassen.
In Essen und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 24 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
§ 24 BauO NRW – Pflichten und Ablauf
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88 Abs. 2, mit allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder Zustimmungen im Einzelfall. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
Damit knüpft § 24 an § 20 bis § 23 an: Der Verwendbarkeitsnachweis definiert die technische Basis. § 24 sichert die laufende Einhaltung in Herstellung und Anwendung. Für Bauarten gilt § 17 Abs. 5 analog; für Anwender von Bauarten § 24 Abs. 2 entsprechend.
Die Übereinstimmung wird in der Regel durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers bestätigt. Voraussetzung ist, dass der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sicherstellt, dass das Produkt den maßgebenden technischen Regeln oder Genehmigungen entspricht.
Unterlagen für die Untere Bauaufsicht
Für § 24 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.
§ 24 Absätze 2 und 3: Erklärung des Herstellers
Ist in den Technischen Baubestimmungen, in der abZ, im abP oder in der ZiE eine Prüfung durch eine Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 vorgeschrieben, muss die Prüfstelle das Produkt vor Abgabe der Erklärung geprüft haben. Ist eine Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle nach § 25 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 vorgeschrieben, muss diese vor der Erklärung erfolgen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Übereinstimmung anderweitig nachgewiesen ist.
Werden Bauprodukte nicht in Serie hergestellt, genügt in der Regel die Erklärung auf Grundlage der werkseigenen Kontrolle nach Satz 1 Nr. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Übereinstimmungszertifikat und Ü-Zeichen (Absätze 3 bis 5)
Dem Hersteller ist auf Antrag ein Übereinstimmungszertifikat durch eine Zertifizierungsstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt den technischen Regeln oder Genehmigungen entspricht und werkseigene Produktionskontrolle sowie Fremdüberwachung durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 5 sichergestellt sind.
Der Hersteller hat die Übereinstimmungserklärung durch Anbringen des Übereinstimmungszeichens (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf die Verwendung zu bestätigen. Die Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO) regelt Form und Inhalt. Auf dem Ü-Zeichen gehören u. a.: Name des Herstellers, Grundlage der Übereinstimmung (TB, abZ, abP, ZiE), wesentliche Merkmale für die Verwendung und die beteiligte Zertifizierungsstelle.
Das Ü-Zeichen ist auf dem Produkt, einer Beipackzettel oder Verpackung anzubringen; bei Schwierigkeiten auf dem Lieferschein oder Anhang. Europäisch harmonisierte Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung führen kein Ü-Zeichen.
§ 24 Absatz 6 und Praxis
Ü-Zeichen, die von anderen Ländern oder aus dem Ausland erteilt wurden, gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechende Regelungen bestehen in allen Bundesländern – mit Ü gekennzeichnete Bauprodukte sind grundsätzlich bundesweit verwendbar.
Ausführende Unternehmen prüfen bei Lieferung: Ü-Zeichen oder CE vorhanden, Bezug zur abZ/ZiE stimmt, Verwendungszweck passt zum Plan. Abweichungen auf der Baustelle dokumentieren und mit Planer abstimmen.
Praxis-Checkliste
- CE oder Ü-/Übereinstimmung klären
- Grundlage: TB, abZ, abP oder ZiE
- Herstellererklärung beschaffen
- Ü-Zeichen auf Produkt/Lieferschein?
- Zertifikat und Fremdüberwachung nötig?
- Stelle nach § 25 im PÜZ-Verzeichnis?
- Verwendungszweck = Plan
- Serie vs. Einzelstück (Abs. 3)
- Anwender Bauart: § 24 Abs. 2 analog
- Baustelle: Kennzeichnung prüfen
- Unterlagen für Behörde archivieren
Häufige Fragen
- Ü-Zeichen oder CE – was gilt?
- Harmonisierte EU-Produkte: CE und Leistungserklärung (§ 19). Nicht harmonisierte Bauprodukte mit abZ/abP/ZiE: Ü-Zeichen nach § 24 und MÜZVO.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 24 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Was bei nicht wesentlicher Abweichung?
- Gilt als Übereinstimmung (§ 24 Abs. 1 Satz 2) – dennoch dokumentieren und ggf. Behörde klären.