§ 24 BauO NRW: Übereinstimmung – Ü-Zeichen, Erklärung und Zertifikat

§ 24 BauO NRW: Übereinstimmungsbestätigung, Herstellererklärung, Ü-Zeichen (MÜZVO), Zertifikat, CE-Abgrenzung und § 86 – für Bauprodukte in NRW.

§ 24 nach den Verwendbarkeitsnachweisen

§§ 17 bis 23 regeln, wann Bauarten und Bauprodukte baurechtlich verwendbar sind. § 24 BauO NRW stellt sicher, dass das konkrete Produkt oder die Serie auch tatsächlich den zugrunde liegenden technischen Regeln, Zulassungen oder Zustimmungen entspricht. Durch Bestätigung, Erklärung, Zertifikat und Kennzeichnung.

Für Planer und Bauherrschaft bedeutet das: Im Bauantrag und auf der Baustelle müssen Übereinstimmungserklärungen, Ü-Zeichen-Dokumentation oder CE-Unterlagen vorgehalten werden. Wer Produkte ohne Kennzeichnung oder mit falschem Bezug einbaut, riskiert Genehmigungsmängel und im Fall von § 24 Abs. 4 ein Bußgeld nach § 86 BauO NRW.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Typisches Genehmigungsszenario: § 24 Abs. 1: Bauprodukte brauchen Bestätigung der Übereinstimmung mit TB (§ 88 Abs. 2), abZ, abP oder ZiE – nicht wesentliche Abweichungen gelten als Übereinstimmung.

Häufige Fehlannahme in NRW: Abs. 2: Übereinstimmungserklärung des Herstellers – Werkskontrolle, ggf. Prüfstelle vor Erklärung, ggf. Zertifizierung; OBA kann Ausnahmen zulassen.

In Essen und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 24 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.

§ 24 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88 Abs. 2, mit allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder Zustimmungen im Einzelfall. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

Damit knüpft § 24 an § 20 bis § 23 an: Der Verwendbarkeitsnachweis definiert die technische Basis. § 24 sichert die laufende Einhaltung in Herstellung und Anwendung. Für Bauarten gilt § 17 Abs. 5 analog; für Anwender von Bauarten § 24 Abs. 2 entsprechend.

Die Übereinstimmung wird in der Regel durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers bestätigt. Voraussetzung ist, dass der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sicherstellt, dass das Produkt den maßgebenden technischen Regeln oder Genehmigungen entspricht.

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 24 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

Praxis-Checkliste

  • CE oder Ü-/Übereinstimmung klären
  • Grundlage: TB, abZ, abP oder ZiE
  • Herstellererklärung beschaffen
  • Ü-Zeichen auf Produkt/Lieferschein?
  • Zertifikat und Fremdüberwachung nötig?
  • Stelle nach § 25 im PÜZ-Verzeichnis?
  • Verwendungszweck = Plan
  • Serie vs. Einzelstück (Abs. 3)
  • Anwender Bauart: § 24 Abs. 2 analog
  • Baustelle: Kennzeichnung prüfen
  • Unterlagen für Behörde archivieren

Häufige Fragen

Ü-Zeichen oder CE – was gilt?
Harmonisierte EU-Produkte: CE und Leistungserklärung (§ 19). Nicht harmonisierte Bauprodukte mit abZ/abP/ZiE: Ü-Zeichen nach § 24 und MÜZVO.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 24 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Gilt ein Ü aus Bayern in NRW?
Ja – § 24 Abs. 6, bundesweit anerkannt. In NRW gilt ergänzend: § 24 Abs. 1: Bauprodukte brauchen Bestätigung der Übereinstimmung mit TB (§ 88 Abs. 2), abZ, abP oder ZiE – nicht wesentliche Abweichungen gelten als Übereinstimmung.
Was bei nicht wesentlicher Abweichung?
Gilt als Übereinstimmung (§ 24 Abs. 1 Satz 2) – dennoch dokumentieren und ggf. Behörde klären.
Ordnungswidrigkeit?
4 kann nach § 86 BauO NRW geahndet werden. In NRW gilt ergänzend: § 24 Abs. 1: Bauprodukte brauchen Bestätigung der Übereinstimmung mit TB (§ 88 Abs. 2), abZ, abP oder ZiE – nicht wesentliche Abweichungen gelten als Übereinstimmung.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.