§ 19 und § 20 BauO NRW: CE-Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweis

§ 19 BauO NRW CE-Kennzeichnung, § 20 Verwendbarkeitsnachweis abZ abP ZiE, Bagatellklausel, VV TB Teil D. Wann welcher Nachweis in NRW nötig ist.

Warum § 19 und § 20 zusammen

§ 19 BauO NRW regelt in einem Absatz CE-gekennzeichnete Bauprodukte. § 20 definiert, wann ein Verwendbarkeitsnachweis nach §§ 21 bis 23 erforderlich ist – und wann nicht. Für die §-Reihe auf bauonrw.de ist ein gemeinsamer Fachbeitrag sinnvoller als ein Minimalartikel nur zu § 19. Suchanfragen zu CE, abZ und ZiE werden so in einem Planungskontext gebündelt.

Nach § 18 (allgemeine Verwendungsanforderungen) ist dies die nächste Stufe: Welches Nachweisinstrument braucht das konkrete Produkt im Genehmigungsverfahren?

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Typisches Genehmigungsszenario: § 19: CE-Produkt verwendbar, wenn erklärte Leistungen die Anforderungen der BauO NRW erfüllen – §§ 18 Abs. 3, 20–25 nicht anwendbar (VO 305/2011).

Häufige Fehlannahme in NRW: § 20 Abs. 1: Verwendbarkeitsnachweis nötig ohne TB/aRdT, bei wesentlicher Abweichung von VV TB (§ 88 Abs. 2 Nr. 3) oder wenn § 87 Abs. 7 es verlangt.

Schnittstelle zu Nachbarparagraphen: Nachweise: allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ, § 21), allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP, § 22) oder Zustimmung im Einzelfall (ZiE, § 23).

In Remscheid und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 19 und § 20 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.

§ 19 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 trägt und für die der Hersteller Leistungen erklärt hat, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen der BauO NRW genügen.

§ 18 Abs. 3 sowie §§ 20 bis 25 gelten nicht, sofern die erklärten Leistungen die Anforderungen erfüllen. Das entlastet den Nachweisweg – ersetzt aber nicht die projektbezogene Prüfung durch Planer und ausführende Unternehmen (§ 18 Abs. 1, Verantwortung für Bauwerksanforderungen).

Ein Verwendbarkeitsnachweis nach §§ 21 bis 23 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn.

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 19 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

§ 20 Absatz 1: Wann ein Verwendbarkeitsnachweis nötig ist

1. weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Verwendung bestehen,.

2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 wesentlich abweicht, oder.

3. eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 7 es vorschreibt.

Weicht ein sicherheitsrelevantes Produkt wesentlich von der VV TB NRW ab und gibt es keine aRdT, muss die Verwendbarkeit anderweitig belegt werden. Über abZ (DIBt), abP (Prüfstelle) oder ZiE (Oberste Bauaufsichtsbehörde NRW). Vertiefend: eigene Beiträge zu § 21 (abZ) und §§ 22–23 (abP, ZiE).

  • Keine TB / keine aRdT → Nachweis
  • Wesentliche Abweichung von VV TB → Nachweis
  • § 87 Abs. 7-Verordnung → Nachweis

§ 20 Absätze 2 und 3: Ausnahmen und Teil D

Kein Verwendbarkeitsnachweis ist erforderlich für Bauprodukte, die nur von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweichen oder für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nur untergeordnete Bedeutung haben (Bagatellklausel).

Die Technischen Baubestimmungen nach § 88 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten ohne Verwendbarkeitsnachweis nach Abs. 1 – in der Anlage zur VV TB NRW Teil D. Planer sollten vor Einreichung prüfen, ob das Produkt dort aufgeführt ist.

Nachweise sind von den am Bau Beteiligten in den Unterlagen zu führen und der Bauaufsicht auf Verlangen vor Ort vorzulegen.

Praxis-Checkliste

  • CE ja/nein – § 19 oder § 20 prüfen
  • Leistungserklärung vs. Bauwerksanforderungen
  • VV TB: wesentliche Abweichung?
  • Teil D: Nachweisfreiheit?
  • Bagatellklausel § 20 Abs. 2
  • abZ, abP oder ZiE einplanen
  • Nachweise in Bauunterlagen
  • Behörde: Vorlage auf Verlangen
  • Produktwechsel neu bewerten
  • Schnittstelle § 17 Bauart
  • Mit Genehmigungsunterlagen abgleichen

Häufige Fragen

Brauche ich bei CE trotzdem einen Verwendbarkeitsnachweis?
§§ 20–25 entfallen bei CE, wenn die erklärten Leistungen die BauO-Anforderungen erfüllen (§ 19). Die baurechtliche Eignung für das Vorhaben muss dennoch nachgewiesen werden können.
Was ist die Bagatellklausel in § 20?
Abs. 2 Nr. 2: Produkte mit nur untergeordneter Bedeutung für die Anforderungen brauchen keinen Verwendbarkeitsnachweis nach Abs. 1.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 19 und § 20 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Was ist der Unterschied zwischen abZ, abP und ZiE?
abZ: allgemein, DIBt (§ 21). abP: Prüfzeugnis nach anerkannten Prüfverfahren (§ 22). ZiE: einzelnes Vorhaben, OBA NRW (§ 23).
Wer führt die Nachweise?
Die am Bau Beteiligten – typisch Bauherrschaft mit Planung und Ausführung; Vorlage an die Behörde auf Verlangen.
Wo finde ich § 19 und § 20 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Baupro-dukten. Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall; Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.