§ 18 BauO NRW: Bauprodukte verwenden – CE-Kennzeichnung, EWR und VV TB

§ 18 BauO NRW: allgemeine Verwendungsanforderungen, CE und Leistungserklärung, EWR-Produkte, VV TB Teil C, Fachkräfte und Überwachung – Praxis in NRW.

§ 18 nach § 17 – Bauprodukte im Landesrecht

§ 17 BauO NRW regelt Bauarten (Zusammenfügen von Produkten). § 18 trifft die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten selbst. Die Grundnorm, bevor §§ 19 bis 25 Zulassungen, Kennzeichnungen und Verwendbarkeitsnachweise vertiefen.

Wer Material bestellt, muss deshalb zwei Ebenen trennen: Darf das Produkt in der EU gehandelt werden (Produktrecht)? Darf und kann es in diesem konkreten Bauvorhaben in NRW eingebaut werden (Bauordnung, VV TB, Planung)? § 18 beantwortet die zweite Frage auf der allgemeinen Ebene.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Typisches Genehmigungsszenario: § 18 Abs. 1: Bauprodukte nur verwenden, wenn bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die BauO-Anforderungen erfüll werden und das Produkt gebrauchstauglich ist.

Häufige Fehlannahme in NRW: Bauprodukt nach § 2 Abs. 11: Baustoffe, Bauteile, Anlagen, Bausätze – keine Maschinen, kein Mobiliar.

Betrieb und Dokumentation: Verantwortung liegt bei den am Bau Beteiligten (v. a. ausführende Unternehmen): erklärte Leistungen vs. Bauwerksanforderungen prüfen.

Praxis in Hagen: § 18 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.

§ 18 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Bauprodukte sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze nach der EU-Bauproduktverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011), die dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut werden. Baustoffe: Mauerwerk, Beton, Holz, Glas, Stahl. Bauteile: Türen, Fenster, Treppen, vorgefertigte Bauteile. Anlagen: technische Gebäudeausrüstung, Aufzüge.

Maschinen und Einrichtungsgegenstände (Möbel) sind keine Bauprodukte im Sinne der Bauordnung – sie unterliegen anderem Recht (Produktsicherheit, Arbeitsschutz). Die EU-Verordnung unterscheidet europäisch harmonisierte Bauprodukte (Art. 4) von anderen Bauprodukten (Art. 5).

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der BauO NRW und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 18 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

§ 18 Absatz 1: Verwendungsvoraussetzung und CE-Kennzeichnung

Für Bauprodukte mit harmonisierter europäischer Norm gilt: In-Verkehrbringen erfordert Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung. Europäisch harmonisierte Bauprodukte tragen ausschließlich das CE-Kennzeichen – kein zusätzliches Ü-Zeichen. Auf dem Kennzeichen und in der Leistungserklärung (DoP) sind u. a. notifizierte Stelle, Hersteller, Leistungserklärungsnummer und Norm angegeben.

CE belegt die erklärten Produktleistungen, nicht automatisch die Eignung für jedes Bauwerk. Es obliegt den am Bau Beteiligten – vornehmlich den ausführenden Unternehmen – zu prüfen, ob die für ein Bauprodukt erklärten Leistungen ausreichen, um die Anforderungen an das Bauwerk nach § 3 Abs. 1 BauO NRW zu erfüllen. Planer und Bauherrschaft dokumentieren diese Einordnung im Verwendbarkeitsnachweis (§ 20 ff.).

§ 18 Absatz 2: EWR und VV TB NRW Teil C

Bauprodukte, die den technischen Anforderungen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Technische Baubestimmungen für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung und für Bauarten werden in der Anlage der VV TB NRW – Teil C – konkretisiert. Dort finden sich auch Formulare und begleitende Vorschriften. Planer müssen bei Nicht-CE-Produkten die passenden TB-Positionen und ggf. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) oder Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) heranziehen.

§ 18 Absätze 3 und 4: Fachkräfte und Überwachung

Hängt die Herstellung eines Bauprodukts in außergewöhnlichem Maß von Sachkunde der betrauten Personen oder besonderen Vorrichtungen ab, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder per Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde verlangt werden, dass der Hersteller Fachkräfte und Vorrichtungen nachweist (Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6). Rechtsverordnungen können Mindestanforderungen an Ausbildung und Prüfung festlegen.

Für Bauprodukte mit besonderen Eigenschaften oder Verwendungszweck, die außergewöhnliche Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung erfordern, kann Überwachung durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden – soweit diese Tätigkeiten nicht bereits von der EU-Bauproduktverordnung erfasst sind.

Praxis-Checkliste

  • Produkt als Bauprodukt nach § 2 Abs. 11 einordnen
  • CE und Leistungserklärung (DoP) beschaffen
  • Erklärte Leistungen vs. § 3-Anforderungen prüfen
  • Bei Nicht-CE: VV TB Teil C und Zulassung klären
  • EWR-Produkt: gleichwertiges Schutzniveau dokumentieren
  • Verwendbarkeitsnachweis § 20 vorbereiten
  • Schnittstelle § 17 Bauart bei Systemprodukten
  • Baustelle: Produktwechsel baurechtlich bewerten
  • Hersteller-Fachkräfte/Überwachung aus abZ lesen
  • Mit Statik, Brand, Feuchte abstimmen
  • Unterlagen für Abnahme und Betrieb archivieren

Häufige Fragen

Reicht CE-Kennzeichnung für die Bauaufsicht?
CE sichert den Marktzugang und erklärte Produktleistungen. Für das Bauvorhaben brauchen Sie zusätzlich die baurechtliche Verwendbarkeit (§§ 18–20, VV TB) und Nachweise im Genehmigungsverfahren.
Was ist der Unterschied zwischen § 17 und § 18?
§ 17 betrifft Bauarten (System aus Bauprodukten). § 18 die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung einzelner Bauprodukte.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 18 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Wer prüft, ob die Leistungserklärung zum Bauwerk passt?
Primär die am Bau Beteiligten, insbesondere ausführende Unternehmen – unter Einbindung von Planung und Bauherrschaft im Verwendbarkeitsnachweis.
Wo finde ich Regeln für Produkte ohne CE?
In der VV TB NRW Teil C und in §§ 19–23 BauO NRW (Zulassungen, Zustimmungen).
Gelten EWR-Produkte automatisch in NRW?
Nur wenn das Schutzniveau nach § 3 Abs. 1 gleichwertig dauerhaft erreicht wird – fachlich zu belegen.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.