§ 18 nach § 17 – Bauprodukte im Landesrecht
§ 18 BauO NRW setzt die Schwelle für jedes eingebaute Bauprodukt: CE und Leistungserklärung genügen für den Marktzugang, aber die am Bau Verantwortlichen müssen prüfen, ob die erklärten Leistungen die Bauwerksanforderungen nach § 3 erfüllen. Bei Nicht-CE-Produkten greifen VV TB NRW Teil C und ggf. Zulassungen.
§ 17 BauO NRW regelt Bauarten (Zusammenfügen von Produkten). § 18 trifft die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten selbst. Die Grundnorm, bevor §§ 19 bis 25 Zulassungen, Kennzeichnungen und Verwendbarkeitsnachweise vertiefen.
Wer Material bestellt, muss deshalb zwei Ebenen trennen: Darf das Produkt in der EU gehandelt werden (Produktrecht)? Darf und kann es in diesem konkreten Bauvorhaben in NRW eingebaut werden (Bauordnung, VV TB, Planung)? § 18 beantwortet die zweite Frage auf der allgemeinen Ebene.
Fallmuster aus der Praxis in NRW
Typisches Genehmigungsszenario: § 18 Abs. 1: Bauprodukte nur verwenden, wenn bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die BauO-Anforderungen erfüll werden und das Produkt gebrauchstauglich ist.
Häufige Fehlannahme in NRW: Bauprodukt nach § 2 Abs. 11: Baustoffe, Bauteile, Anlagen, Bausätze – keine Maschinen, kein Mobiliar.
Betrieb und Dokumentation: Verantwortung liegt bei den am Bau Beteiligten (v. a. ausführende Unternehmen): erklärte Leistungen vs. Bauwerksanforderungen prüfen.
Praxis in Hagen: § 18 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.
§ 18 BauO NRW – Pflichten und Ablauf
Bauprodukte sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze nach der EU-Bauproduktverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011), die dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut werden. Baustoffe: Mauerwerk, Beton, Holz, Glas, Stahl. Bauteile: Türen, Fenster, Treppen, vorgefertigte Bauteile. Anlagen: technische Gebäudeausrüstung, Aufzüge.
Maschinen und Einrichtungsgegenstände (Möbel) sind keine Bauprodukte im Sinne der Bauordnung – sie unterliegen anderem Recht (Produktsicherheit, Arbeitsschutz). Die EU-Verordnung unterscheidet europäisch harmonisierte Bauprodukte (Art. 4) von anderen Bauprodukten (Art. 5).
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der BauO NRW und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.
Unterlagen für die Untere Bauaufsicht
Für § 18 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.
Praxis-Checkliste
- Produkt als Bauprodukt nach § 2 Abs. 11 einordnen
- CE und Leistungserklärung (DoP) beschaffen
- Erklärte Leistungen vs. § 3-Anforderungen prüfen
- Bei Nicht-CE: VV TB Teil C und Zulassung klären
- EWR-Produkt: gleichwertiges Schutzniveau dokumentieren
- Verwendbarkeitsnachweis § 20 vorbereiten
- Schnittstelle § 17 Bauart bei Systemprodukten
- Baustelle: Produktwechsel baurechtlich bewerten
- Hersteller-Fachkräfte/Überwachung aus abZ lesen
- Mit Statik, Brand, Feuchte abstimmen
- Unterlagen für Abnahme und Betrieb archivieren
Häufige Fragen
- Reicht CE-Kennzeichnung für die Bauaufsicht?
- CE sichert den Marktzugang und erklärte Produktleistungen. Für das Bauvorhaben brauchen Sie zusätzlich die baurechtliche Verwendbarkeit (§§ 18–20, VV TB) und Nachweise im Genehmigungsverfahren.
- Was ist der Unterschied zwischen § 17 und § 18?
- § 17 betrifft Bauarten (System aus Bauprodukten). § 18 die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung einzelner Bauprodukte.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 18 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wer prüft, ob die Leistungserklärung zum Bauwerk passt?
- Primär die am Bau Beteiligten, insbesondere ausführende Unternehmen – unter Einbindung von Planung und Bauherrschaft im Verwendbarkeitsnachweis.
- Wo finde ich Regeln für Produkte ohne CE?
- In der VV TB NRW Teil C und in §§ 19–23 BauO NRW (Zulassungen, Zustimmungen). In NRW gilt ergänzend: § 18 Abs. 1: Bauprodukte nur verwenden, wenn bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die BauO-Anforderungen erfüll werden und das Produkt gebrauchstauglich ist.
- Gelten EWR-Produkte automatisch in NRW?
- Nur wenn das Schutzniveau nach § 3 Abs. 1 gleichwertig dauerhaft erreicht wird – fachlich zu belegen.