§ 2 Abs. 11 Bauprodukte
Bauprodukte umfassen Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze nach EU-Verordnung 305/2011, die dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut werden. Vorgefertigte Anlagen mit Erdverbund, wenn sich die Verwendung auf die Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO NRW auswirkt.
Baustoffe: Mauerwerk, Beton, Holz, Stahl, Sand usw. – Textilien/Kunststoffe oft nur, wenn als Bauprodukt definiert. Bauteile: Wände, Decken, Fenster, Türen. Anlagen: TGA, Aufzüge. Bausätze: Systeme eines Herstellers (Deckensystem, Fassade). Maschinen und Möbel: ausgenommen.
Fallmuster und Praxis in NRW: Bauprodukte und Bauarten
Bauprodukt und Bauart verbinden EU-Produktrecht mit der BauO NRW – Maschinen und Möbel sind bewusst ausgenommen, Bausätze und TGA-Anlagen nicht.
Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen – Mauerwerksbau, Stahl- und Holzbau, Stahlbetonbau, Systembauweise Dämmung/Fassade. Bauarten können Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 17 ff. erfordern.
Verknüpfung mit CE-Kennzeichnung (§ 19), Verwendbarkeitsnachweisen (§ 20) und VV TB NRW für die praktische Umsetzung.
Praxis in Solingen: § 2 Abs. 11–12 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.
Praxis-Checkliste
- Produkt vs. Einrichtung trennen
- CE/Leistungserklärung beschaffen
- Verwendbarkeit § 20 prüfen
- Bauartgenehmigung bei Systembau
- VV TB Positionen wählen
- Ausführung = Plan dokumentieren
- Baustelle Wechsel dokumentieren
- Übereinstimmung § 24
- Betrieb Wartung
- Schnittstelle § 1 Maschinen
- Mit Brandschutz Baustoffklasse
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 2 Abs. 11–12 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.