§ 17 als Einstieg in Bauprodukte und Bauarten
Nach den allgemeinen Anforderungen an die Bauausführung (§§ 12 bis 16) beginnt in der BauO NRW 2018 der Abschnitt zu Bauprodukten und Bauarten. § 17 ist die erste Norm dieses Kapitels und betrifft Bauarten. Nicht die CE-Kennzeichnung einzelner Produkte (§§ 18 ff.), sondern das technische Zusammenwirken von Bauprodukten zu einer konstruktiven Lösung.
Für Planer in NRW ist die Abgrenzung entscheidend: Ein zugelassenes Dämmplatten-Produkt allein begründet noch keine baurechtlich verwendbare WDVS-Bauart. § 17 verlangt, dass die gewählte Bauart als Ganzes die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Über Technische Baubestimmungen, Genehmigungen oder anerkannte Regeln der Technik.
Fallmuster aus der Praxis in NRW
Typisches Genehmigungsszenario: Bauart (§ 2 Abs. 12): Zusammenfügen von Bauprodukten – z. B. Mauerwerk, Holzrahmenbau, WDVS-System – Planung und Ausführung, nicht das Einzelprodukt.
Häufige Fehlannahme in NRW: § 17 Abs. 1: Bauart nur anwendbar, wenn bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen der BauO NRW erfüllt werden und sie für den Zweck tauglich ist.
Schnittstelle zu Nachbarparagraphen: Ohne wesentliche Abweichung von VV TB NRW (§ 88) oder mit allgemein anerkannter Regel der Technik: keine Bauartgenehmigung nötig.
Betrieb und Dokumentation: Abs. 2: Bei wesentlicher Abweichung oder fehlender aRdT – allgemeine Bauartgenehmigung (aBG, DIBt) oder vorhabenbezogene (vBG, OBA NRW).
In Remscheid und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 17 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
§ 17 BauO NRW – Pflichten und Ablauf
Bauarten sind das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen davon. Typische Beispiele: Mauerwerksbau, Stahlbetonbau, Holzrahmenbau, Fassaden- und Dämmstoff-Systembauweisen. Systemprodukte eines Herstellers (Bausätze) werden erst durch die geplante Einbindung in Statik, Brandschutz und Feuchteschutz zur Bauart im baurechtlichen Sinn.
§ 17 stellt keine Anforderungen an die Bauprodukte selbst – dafür gelten EU-Bauproduktverordnung und §§ 18 bis 25 BauO NRW. § 17 adressiert Planung, Bemessung und Ausführung der Bauart. Regelungen zu Bauarten fallen nicht unter die EU-Bauproduktverordnung; maßgeblich bleiben Landesrecht und Technische Baubestimmungen.
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der BauO NRW und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüll werden und die Bauart für den Anwendungszweck tauglich ist.
§ 17 Absatz 2: Wann aBG oder vBG erforderlich sind
Weichen Bauarten wesentlich von Technischen Baubestimmungen nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe a ab – oder gibt es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht – dürfen sie bei Errichtung, Änderung und Instandhaltung nur mit Genehmigung angewendet werden:.
Die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) für wiederkehrende, bundesweit verwendbare Bauarten. Sie ersetzt die frühere allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) für Bauarten. Die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes NRW (MHKBD) für ein konkretes Vorhaben.
§ 21 Abs. 2 bis 7 und § 23 Abs. 2 BauO NRW gelten entsprechend – u. a. zu Geltungsdauer, Änderungen und Nachweispflichten. Planer sollten früh klären, ob die gewählte Systembauweise bereits eine gültige aBG hat oder ob ein vBG-Verfahren nötig wird.
§ 17 Absätze 3 und 4: Prüfzeugnis und Ausnahmen
Anstelle einer aBG genügt für bestimmte Bauarten ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. Welche Bauarten das sind und welche technischen Regeln maßgeblich sind, werden in der Verwaltungsvorschrift nach § 88 Abs. 5 bekannt gemacht – praktisch in der VV TB NRW. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass keine Bauartgenehmigung erforderlich ist. Das ist selten, aber für klar abgegrenzte Innovationen oder Pilotvorhaben relevant.
§ 17 Absatz 5: Übereinstimmungsbestätigung
Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88 Abs. 2, mit aBG, abP oder vBG. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 24 Abs.
2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend – wer die Bauart einsetzt, muss die Übereinstimmung im Einzelfall sicherstellen und dokumentieren können.
Auf der Baustelle bedeutet das: Ausführung gemäß genehmigtem Plan und Zulassungsunterlagen; Material- oder Detailwechsel nur nach fachlicher Bewertung. Bei Systembauweisen sind Hersteller-Freigaben und Montageanleitungen Teil der Übereinstimmungskette.
§ 17 Absätze 6 und 7: Fachkräfte und Überwachung
Hängt die Anwendung einer Bauart in außergewöhnlichem Maß von Sachkunde und Erfahrung der ausführenden Personen oder von besonderen Vorrichtungen ab, kann in der Bauartgenehmigung oder per Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde verlangt werden, dass der Anwender über Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 erbringt. Rechtsverordnungen können Mindestanforderungen an Ausbildung und Prüfung festlegen.
Für Bauarten, die außergewöhnliche Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung erfordern, kann Überwachung durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden. Das betrifft vor allem komplexe oder sicherheitskritische Systeme – die Bauartgenehmigung oder die BauPAVO NRW konkretisieren, wann welche Stelle einzubinden ist.
Praxis-Checkliste
- Bauart vs. Bauprodukt im Projekt trennen
- VV TB NRW: Abweichung wesentlich oder nicht?
- aBG des DIBt oder vBG beim MHKBD prüfen
- abP-Liste in VV TB (§ 88 Abs. 5) checken
- Übereinstimmung § 17 Abs. 5 / § 24 planen
- Hersteller-Freigabe und Montageanleitung sichern
- Fachkräfte-/Überwachungspflicht aus aBG lesen
- Bauantrag: Zulassungsunterlagen beifügen
- Baustelle: Wechsel der Bauart dokumentieren
- Schnittstelle Statik, Brand, Feuchte je Bauart
- Mit § 2 Abs. 11–12 und § 3 Abs. 1 verknüpfen
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Bauprodukt und Bauart?
- Bauprodukte sind Einzelprodukte nach § 2 Abs. 11 (oft mit CE). Bauarten sind das Zusammenfügen zu einer konstruktiven Lösung nach § 2 Abs. 12 – § 17 regelt deren baurechtliche Verwendung.
- Wann brauche ich eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)?
- Wenn die Bauart wesentlich von der VV TB NRW abweicht oder keine allgemein anerkannte Regel der Technik existiert. Die aBG erteilt das DIBt.
- Was ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)?
- Eine Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde NRW für ein konkretes Bauvorhaben, wenn keine aBG greift oder das Vorhaben besondere Merkmale hat.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 17 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten, MVV TB 2025 1 DIBt Referenz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Reicht ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis statt aBG?
- Ja, für in der VV TB nach § 88 Abs. 5 bekannt gemachte Bauarten, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren anwendbar sind (§ 17 Abs. 3).
- Wer bestätigt die Übereinstimmung nach § 17 Abs. 5?
- Der Anwender der Bauart im Einzelfall – typisch Bauherrschaft mit Entwurfsverfasser, Ausführenden und ggf. Prüfstelle; § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.