§ 17 als Einstieg in Bauprodukte und Bauarten
§ 17 BauO NRW regelt nicht einzelne Bauprodukte, sondern das Zusammenfügen zu Bauarten. Ohne aBG, vBG oder Prüfzeugnis darf eine abweichende Bauart nur angewendet werden, wenn Technische Baubestimmungen oder anerkannte Regeln der Technik sie tragen und die Übereinstimmung nachgewiesen ist.
Nach den allgemeinen Anforderungen an die Bauausführung (§§ 12 bis 16) beginnt in der BauO NRW 2018 der Abschnitt zu Bauprodukten und Bauarten. § 17 ist die erste Norm dieses Kapitels und betrifft Bauarten. Nicht die CE-Kennzeichnung einzelner Produkte (§§ 18 ff.), sondern das technische Zusammenwirken von Bauprodukten zu einer konstruktiven Lösung.
Für Planer in NRW ist die Abgrenzung entscheidend: Ein zugelassenes Dämmplatten-Produkt allein begründet noch keine baurechtlich verwendbare WDVS-Bauart. § 17 verlangt, dass die gewählte Bauart als Ganzes die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Über Technische Baubestimmungen, Genehmigungen oder anerkannte Regeln der Technik.
Fallmuster aus der Praxis in NRW
Typisches Genehmigungsszenario: Bauart (§ 2 Abs. 12): Zusammenfügen von Bauprodukten – z. B. Mauerwerk, Holzrahmenbau, WDVS-System – Planung und Ausführung, nicht das Einzelprodukt.
Häufige Fehlannahme in NRW: § 17 Abs. 1: Bauart nur anwendbar, wenn bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen der BauO NRW erfüllt werden und sie für den Zweck tauglich ist.
Schnittstelle zu Nachbarparagraphen: Ohne wesentliche Abweichung von VV TB NRW (§ 88) oder mit allgemein anerkannter Regel der Technik: keine Bauartgenehmigung nötig.
Betrieb und Dokumentation: Abs. 2: Bei wesentlicher Abweichung oder fehlender aRdT – allgemeine Bauartgenehmigung (aBG, DIBt) oder vorhabenbezogene (vBG, OBA NRW).
In Remscheid und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 17 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
§ 17 BauO NRW – Pflichten und Ablauf
Bauarten sind das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen davon. Typische Beispiele: Mauerwerksbau, Stahlbetonbau, Holzrahmenbau, Fassaden- und Dämmstoff-Systembauweisen. Systemprodukte eines Herstellers (Bausätze) werden erst durch die geplante Einbindung in Statik, Brandschutz und Feuchteschutz zur Bauart im baurechtlichen Sinn.
§ 17 stellt keine Anforderungen an die Bauprodukte selbst – dafür gelten EU-Bauproduktverordnung und §§ 18 bis 25 BauO NRW. § 17 adressiert Planung, Bemessung und Ausführung der Bauart. Regelungen zu Bauarten fallen nicht unter die EU-Bauproduktverordnung; maßgeblich bleiben Landesrecht und Technische Baubestimmungen.
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der BauO NRW und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüll werden und die Bauart für den Anwendungszweck tauglich ist.
Unterlagen für die Untere Bauaufsicht
Für § 17 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.
Praxis-Checkliste
- Bauart vs. Bauprodukt im Projekt trennen
- VV TB NRW: Abweichung wesentlich oder nicht?
- aBG des DIBt oder vBG beim MHKBD prüfen
- abP-Liste in VV TB (§ 88 Abs. 5) checken
- Übereinstimmung § 17 Abs. 5 / § 24 planen
- Hersteller-Freigabe und Montageanleitung sichern
- Fachkräfte-/Überwachungspflicht aus aBG lesen
- Bauantrag: Zulassungsunterlagen beifügen
- Baustelle: Wechsel der Bauart dokumentieren
- Schnittstelle Statik, Brand, Feuchte je Bauart
- Mit § 2 Abs. 11–12 und § 3 Abs. 1 verknüpfen
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Bauprodukt und Bauart?
- Bauprodukte sind Einzelprodukte nach § 2 Abs. 11 (oft mit CE). Bauarten sind das Zusammenfügen zu einer konstruktiven Lösung nach § 2 Abs. 12 – § 17 regelt deren baurechtliche Verwendung.
- Wann brauche ich eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)?
- Wenn die Bauart wesentlich von der VV TB NRW abweicht oder keine allgemein anerkannte Regel der Technik existiert. Die aBG erteilt das DIBt.
- Was ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)?
- Eine Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde NRW für ein konkretes Bauvorhaben, wenn keine aBG greift oder das Vorhaben besondere Merkmale hat.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 17 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauPAVO NRW Bauprodukte Bauarten, MVV TB 2025 1 DIBt Referenz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Reicht ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis statt aBG?
- Ja, für in der VV TB nach § 88 Abs. 5 bekannt gemachte Bauarten, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren anwendbar sind (§ 17 Abs. 3).
- Wer bestätigt die Übereinstimmung nach § 17 Abs. 5?
- Der Anwender der Bauart im Einzelfall – typisch Bauherrschaft mit Entwurfsverfasser, Ausführenden und ggf. Prüfstelle; § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.