§ 8 in der Systematik der BauO NRW
Im zweiten Teil der Bauordnung NRW (Grundstück und Bebauung) regelt § 8, was mit den Flächen zwischen und um Gebäude geschieht. Ein zentraler Baustein für Klimaanpassung, Hochwasservorsorge und Lebensqualität.
Während §§ 4 bis 7 Erreichbarkeit, Abstände und Teilbarkeit klären, zielt § 8 auf die nicht überbauten Restflächen bebauter Grundstücke und auf Spielräume für Kleinkinder.
Die Novelle vom 31. Oktober 2023 (in Kraft 1. Januar 2024) hat § 8 Abs. 1 grundlegend verschärft: Grünflächen sind Regelfall, die Darlegungslast liegt bei derjenigen Person, die eine Fläche nicht begrünen will. Schottergärten und Kunstrasen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die früheren Absätze zu Photovoltaik auf Parkplätzen und Empfehlungen für Landesflächen wurden strukturell verlagert (PV nun § 48 Abs. 1a).
Fallmuster aus der Praxis in NRW
Typisches Genehmigungsszenario: Nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen wasseraufnahmefähig und zu begrünen – sofern keine andere zulässige Verwendung nötig ist.
Schnittstelle zu Nachbarparagraphen: Wenn Begrünung am Boden kaum möglich ist, sollen bauliche Anlagen begrünt werden (wirtschaftlich zumutbar).
In Bonn und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 8 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
§ 8 BauO NRW – Pflichten und Ablauf
Für Planer, Bauherrschaft und Kommunen verknüpft § 8 Bauordnung, Bauplanungsrecht (Bebauungsplan, GRZ nach BauNVO) und Nachbarrecht (NachbG NRW bei Bepflanzung an Grenzen).
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.
Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung dar. Damit endet die baurechtliche Privilegierung des „kiesgefüllten Vorgartens“ als Ersatz für Begrünung.
Maßgeblich ist die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung: Stellplätze, Zufahrten, Kinderspielplätze, Nebenanlagen oder Garagen in Abstandsflächen (§ 6 Abs. 8) können Grünflächenanteile verdrängen, wenn sie nach BauO und Bebauungsplan erforderlich sind.
Unterlagen für die Untere Bauaufsicht
Für § 8 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.
Praxis-Checkliste
- Freiflächenanteil und Versiegelung im Lageplan
- Grünflächen wasseraufnahmefähig geplant
- Kein Schotter/Kunstrasen als Grünersatz
- Alternative Nutzungen baurechtlich belegen
- Fassaden-/Dachbegrünung prüfen wenn Boden nicht möglich
- Bebauungsplan und § 89-Satzung einbeziehen
- Mehr als 3 Wohnungen: Spielplatz oder Ausnahme
- Spielplatz barrierefrei, DIN 18034/1176/1177
- Baulast bei Spielplatz auf Fremdgrund
- Geländeänderung: Nachbar und Ortsbild
- Pflanzung an Grenze: NachbG §§ 41–42
Häufige Fragen
- Sind Schottergärten in NRW noch erlaubt?
- Als Ersatz für Grünflächen nach § 8 Abs. 1 BauO NRW nicht – Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sind seit 01.01.2024 ausdrücklich keine zulässige andere Verwendung.
- Was zählt als „andere zulässige Verwendung“?
- Baurechtlich gebrauchte Flächen wie Stellplätze, Zufahrten, Kinderspielplätze oder zulässige Nebenanlagen – nicht Schotter oder Kunstrasen.
- Ab wann brauche ich einen Kleinkinderspielplatz?
- Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, sofern keine Ausnahme (naher Spielplatz, Lage der Wohnung) greift.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 8 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Welche DIN-Normen gelten für Spielplätze?
- Orientierung an DIN 18034, DIN EN 1176 (Geräte) und DIN EN 1177 (Böden) – plus barrierefreie Erreichbarkeit nach § 8 Abs. 2.
- Wo regelt NRW Photovoltaik auf Parkplätzen?
- Seit 2024 in § 48 Abs. 1a BauO NRW (nicht mehr in § 8). In NRW gilt ergänzend: Nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen wasseraufnahmefähig und zu begrünen. Sofern keine andere zulässige Verwendung nötig ist.