§ 10 BauO NRW: Außenwerbung und Warenautomaten – Zulässigkeit und Genehmigung

§ 10 BauO NRW: Werbeanlagen, Verunstaltung, Außenbereich, Wohngebiete, genehmigungsfrei § 62, Lichtimmission, Ausnahmen – Praxis NRW.

§ 10 Absatz 1: Was eine Werbeanlage ist

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Dazu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie Säulen, Tafeln und Flächen für Anschläge oder Lichtwerbung.

Ortsfest kann freistehend oder an Gebäuden angebracht sein. Nicht jede gewerbliche Tätigkeit erfordert eine Werbeanlage – die Sichtbarkeit vom öffentlichen Raum ist entscheidend. Genehmigungsfrei nach § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW sind u. a.

Werbeanlagen mit sichtbarer Fläche bis 1 m², bestimmte Anlagen in bebauungsplanlich ausgewiesenen Bereichen und Warenautomaten. Sonst häufig einfaches Baugenehmigungsverfahren nach § 64.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Häufige Fehlannahme in NRW: Bauliche Werbeanlagen: volle Anforderungen der BauO; nicht-bauliche: kein Verunstalten, keine Verkehrsgefahr, keine schädlichen Umwelteinwirkungen.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Köln und anderen NRW-Kommunen prüft § 10 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.

§ 10 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die Anforderungen dieses Gesetzes an bauliche Anlagen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.

Verunstaltung liegt auch vor, wenn der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die architektonische Gliederung gestört wird. Der Betrieb darf nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen – relevant sind Lichtimmissionen (z. B. Himmelstrahler, LED-Fassaden), Lärm und störende Häufung mehrerer Schilder. Orientierung bieten Immissionsschutzrecht und Hinweise des LANUV NRW zur künstlichen Außenbeleuchtung.

Außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausnahmen: Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen an Wegen für versteckte Betriebe, zusammengefasste Hinweisschilder vor Ortsdurchfahrten, Werbung an Flugplätzen/Sportstätten/Versammlungsstätten ohne Wirkung in die Landschaft, Messe- und Ausstellungsgelände.

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 10 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

Praxis-Checkliste

  • Ortsfest und vom öffentlichen Raum sichtbar?
  • Sichtbare Fläche ≤ 1 m² → § 62 prüfen
  • Baugebiet: Außenbereich/Wohngebiet?
  • Stätte der Leistung oder Ausnahme?
  • Verkehrssicherheit und Häufung
  • Licht: Immissionsschutz/LANUV beachten
  • § 9 Verunstaltung parallel
  • Bebauungsplan-Werbezonen
  • Bauantrag oder Freistellungsanzeige
  • Wahl-/Schaufenster-Ausnahme Abs. 6 prüfen

Häufige Fragen

Ab welcher Größe brauche ich eine Genehmigung für Werbung?
Werbeanlagen über 1 m² sichtbarer Fläche sind in der Regel nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 12 genehmigungsfrei – Einzelfall und Bebauungsplan prüfen.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 10 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, PruefVO NRW technische Anlagen Sonderbauten, Anlage VV TB NRW November 2025, MB NRW 2025 168 Anlage VV TB, BauNVO. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Was ist mit Wahlplakaten?
Wahlwerbung während des Wahlkampfs ist von § 10 ausgenommen (Abs. 6 Nr. 4). In NRW gilt ergänzend: Werbeanlagen: ortsfest, werbend oder hinweisend auf Gewerbe/Beruf, vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar.
Sind Schaufensterdekorationen erfasst?
Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen fallen unter Abs. 6 Nr. 3 – § 10 nicht anwendbar.
Warenautomaten an der Straße?
§ 10 Abs. 5 – entsprechende Anforderungen; viele Automaten sind nach § 62 genehmigungsfrei, Lage und Häufung prüfen.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.