§ 10 Absatz 1: Was eine Werbeanlage ist
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Dazu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie Säulen, Tafeln und Flächen für Anschläge oder Lichtwerbung.
Ortsfest kann freistehend oder an Gebäuden angebracht sein. Nicht jede gewerbliche Tätigkeit erfordert eine Werbeanlage – die Sichtbarkeit vom öffentlichen Raum ist entscheidend. Genehmigungsfrei nach § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW sind u. a.
Werbeanlagen mit sichtbarer Fläche bis 1 m², bestimmte Anlagen in bebauungsplanlich ausgewiesenen Bereichen und Warenautomaten. Sonst häufig einfaches Baugenehmigungsverfahren nach § 64.
Fallmuster aus der Praxis in NRW
Häufige Fehlannahme in NRW: Bauliche Werbeanlagen: volle Anforderungen der BauO; nicht-bauliche: kein Verunstalten, keine Verkehrsgefahr, keine schädlichen Umwelteinwirkungen.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Köln und anderen NRW-Kommunen prüft § 10 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.
Für § 10 BauO NRW ist Fallmuster aus der Praxis in NRW in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Bauliche Werbeanlagen: volle Anforderungen der BauO; nicht-bauliche: kein Verunstalten, keine Verkehrsgefahr, keine schädlichen Umwelteinwirkungen Störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
§ 10 BauO NRW – Pflichten und Ablauf
Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die Anforderungen dieses Gesetzes an bauliche Anlagen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.
Verunstaltung liegt auch vor, wenn der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die architektonische Gliederung gestört wird. Der Betrieb darf nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen – relevant sind Lichtimmissionen (z. B. Himmelstrahler, LED-Fassaden), Lärm und störende Häufung mehrerer Schilder. Orientierung bieten Immissionsschutzrecht und Hinweise des LANUV NRW zur künstlichen Außenbeleuchtung.
Außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausnahmen: Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen an Wegen für versteckte Betriebe, zusammengefasste Hinweisschilder vor Ortsdurchfahrten, Werbung an Flugplätzen/Sportstätten/Versammlungsstätten ohne Wirkung in die Landschaft, Messe- und Ausstellungsgelände.
Unterlagen für die Untere Bauaufsicht
Für § 10 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.
Für § 10 BauO NRW ist Unterlagen für die Untere Bauaufsicht in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Außenbereich: grundsätzlich unzulässig – Ausnahmen (Stätte der Leistung, Hinweistafeln, Sport/Messe usw.) Kleinsiedlung, Dorf, reines/allgemeines Wohngebiet: nur Stätte der Leistung, amtliche Mitteilungen, Veranstaltungshinweise; in reinen Wohngebieten nur Hinweisschilder an der Stätte der Leistung.
§ 10 Absätze 3 und 4: Lage im Außen- und Wohnbereich
In Kleinsiedlungs-, Dorf- und reinen/allgemeinen Wohngebieten (BauNVO §§ 2–5) sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung sowie für amtliche Mitteilungen und Veranstaltungshinweise zulässig. Die freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung genutzt werden. In reinen Wohngebieten gilt an der Stätte der Leistung nur Hinweisschilder – keine großflächige Werbung.
Für § 10 BauO NRW ist § 10 Absätze 3 und 4: Lage im Außen- und Wohnbereich in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Kleinsiedlung, Dorf, reines/allgemeines Wohngebiet: nur Stätte der Leistung, amtliche Mitteilungen, Veranstaltungshinweise; in reinen Wohngebieten nur Hinweisschilder an der Stätte der Leistung Warenautomaten: Abs. 1–3 entsprechend; viele kleine Anlagen genehmigungsfrei nach § 62 Abs. 1 Nr. 12.
§ 10 Absätze 5 und 6: Warenautomaten und Ausnahmen
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend – auch sie müssen verkehrssicher und umgebungsverträglich sein.
Von § 10 insgesamt ausgenommen sind: Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen/Tafeln/Flächen. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen (Pressefreiheit); Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen; Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.
Für § 10 BauO NRW ist § 10 Absätze 5 und 6: Warenautomaten und Ausnahmen in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Warenautomaten: Abs. 1–3 entsprechend; viele kleine Anlagen genehmigungsfrei nach § 62 Abs. 1 Nr. 12 Ausnahme vom gesamten § 10: u. a. Wahlwerbung, Schaufensterdekoration, genehmigte Anschlagflächen.
Praxis: Antrag und Prüfung
Check vor Aufstellung: sichtbare Fläche, Baugebiet, Entfernung zu GRZ, Lichtkonzept, Häufung mit Nachbarschildern. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen: Bauantrag mit Lageplan, Ansicht, Angabe Leuchtmittel/Leistung. Schnittstellen: § 9 Gestaltung, § 62 Genehmigungsfreiheit, Immissionsschutz.
Für § 10 BauO NRW ist Praxis: Antrag und Prüfung in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Ausnahme vom gesamten § 10: u. a. Wahlwerbung, Schaufensterdekoration, genehmigte Anschlagflächen Werbeanlagen: ortsfest, werbend oder hinweisend auf Gewerbe/Beruf, vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar.
Einordnung: § 10 BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 10 BauO NRW (Ordnungswidrigkeiten) gehört in der Bauordnung NRW 2018 zum Abschnitt „Dritter Teil Bauliche Anlagen Erster Abschnitt Gestaltung“. Die Gliederung hilft bei Querverweisen in Antragsunterlagen und bei der Zuordnung zu Nachbarparagraphen.
- § 9 Gestaltung
Praxis-Checkliste
- Ortsfest und vom öffentlichen Raum sichtbar?
- Sichtbare Fläche ≤ 1 m² → § 62 prüfen
- Baugebiet: Außenbereich/Wohngebiet?
- Stätte der Leistung oder Ausnahme?
- Verkehrssicherheit und Häufung
- Licht: Immissionsschutz/LANUV beachten
- § 9 Verunstaltung parallel
- Bebauungsplan-Werbezonen
- Bauantrag oder Freistellungsanzeige
- Wahl-/Schaufenster-Ausnahme Abs. 6 prüfen
Häufige Fragen
- Ab welcher Größe brauche ich eine Genehmigung für Werbung?
- Werbeanlagen über 1 m² sichtbarer Fläche sind in der Regel nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 12 genehmigungsfrei – Einzelfall und Bebauungsplan prüfen. Werbeanlagen: ortsfest, werbend oder hinweisend auf Gewerbe/Beruf, vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar. Maßgeblich bleibt § 10 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 10 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, PruefVO NRW technische Anlagen Sonderbauten, Anlage VV TB NRW November 2025, MB NRW 2025 168 Anlage VV TB, BauNVO. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Sind Schaufensterdekorationen erfasst?
- Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen fallen unter Abs. 6 Nr. 3 – § 10 nicht anwendbar. Störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Maßgeblich bleibt § 10 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Warenautomaten an der Straße?
- § 10 Abs. 5 – entsprechende Anforderungen; viele Automaten sind nach § 62 genehmigungsfrei, Lage und Häufung prüfen. Außenbereich: grundsätzlich unzulässig – Ausnahmen (Stätte der Leistung, Hinweistafeln, Sport/Messe usw.). Maßgeblich bleibt § 10 BauO NRW auf recht.nrw.de.