§ 2 Abs. 7–8 BauO NRW: Aufenthaltsräume, Stellplätze und Garagen

Aufenthaltsräume, Stellplätze und Garagen nach § 2 BauO NRW: Definition, SBauVO Garagen, kleine/mittlere/große Garagen – Planung in NRW.

§ 2 Abs. 7 Aufenthaltsräume

Aufenthaltsräume sind Räume zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder die dafür geeignet sind. Die Eignung kann auch aus der baulichen Anlage folgen – auch wenn aktuell technisch genutzt. Folgen: Höchstes Geschoss mit Aufenthaltsraum für Gebäudehöhe, Anzahl Rettungswege, lichte Raumhöhen.

Rechenbeispiel und Fallmuster: Aufenthaltsräume, Stellplätze und Garagen

Aufenthaltsräume steuern Höhe und Rettungswege; Stellplätze und Garagen sind keine Ausstellungshallen – die Abgrenzung in § 2 Abs. 8 verhindert falsche Genehmigungspfade.

Stellplätze dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Fahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen – wichtig für Autohäuser und Logistik.

SBauVO NRW Teil 5 Garagen regelt bauliche und betriebliche Anforderungen. Einstufung nach Nutzfläche: kleine Garagen bis 100 m², mittlere bis 1000 m², große darüber – mit Folgen für Brandschutz und Lüftung.

In Köln und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 2 Abs. 7–8 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.

Praxis-Checkliste

  • Räume auf Aufenthaltscharakter prüfen
  • Höhe und Rettungswege ableiten
  • Stellplatz vs. Werkhalle klären
  • Garagengröße für SBauVO
  • Fahrradstellplätze kommunale Satzung
  • Feuerwehrzufahrt Garagen
  • Lüftung/Entrauchung
  • Abgrenzung öffentliche Fläche
  • Genehmigungsunterlagen
  • Betrieb Brandschutzordnung
  • Umnutzung neu prüfen

Häufige Fragen

Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 2 Abs. 7–8 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, SBauVO Sonderbauverordnung. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.