§ 2 Abs. 7 Aufenthaltsräume
Aufenthaltsräume sind Räume zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder die dafür geeignet sind. Die Eignung kann auch aus der baulichen Anlage folgen – auch wenn aktuell technisch genutzt. Folgen: Höchstes Geschoss mit Aufenthaltsraum für Gebäudehöhe, Anzahl Rettungswege, lichte Raumhöhen.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Aufenthaltsräume, Stellplätze und Garagen
Aufenthaltsräume steuern Höhe und Rettungswege; Stellplätze und Garagen sind keine Ausstellungshallen – die Abgrenzung in § 2 Abs. 8 verhindert falsche Genehmigungspfade.
Stellplätze dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Fahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen – wichtig für Autohäuser und Logistik.
SBauVO NRW Teil 5 Garagen regelt bauliche und betriebliche Anforderungen. Einstufung nach Nutzfläche: kleine Garagen bis 100 m², mittlere bis 1000 m², große darüber – mit Folgen für Brandschutz und Lüftung.
In Köln und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 2 Abs. 7–8 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
Praxis-Checkliste
- Räume auf Aufenthaltscharakter prüfen
- Höhe und Rettungswege ableiten
- Stellplatz vs. Werkhalle klären
- Garagengröße für SBauVO
- Fahrradstellplätze kommunale Satzung
- Feuerwehrzufahrt Garagen
- Lüftung/Entrauchung
- Abgrenzung öffentliche Fläche
- Genehmigungsunterlagen
- Betrieb Brandschutzordnung
- Umnutzung neu prüfen
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 2 Abs. 7–8 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, SBauVO Sonderbauverordnung. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.