Grundmaß und Wandabschnitte
Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei Pult- und Satteldächern ist die Schnittlinie von Wand und Dach maßgeblich – nicht die Firsthöhe allein.
Besteht eine Außenwand aus Teilen unterschiedlicher Höhe, ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Versatzteile in Grundriss und Höhe bilden eigene Abschnitte; daraus folgen nebeneinanderliegende Abstandsflächen unterschiedlicher Tiefe. Umwehrungen und Geländer auf Terrassen können die Bemessungshöhe erhöhen, wenn sie den oberen Wandabschluss bilden.
Rechenbeispiel: Pultdach und Dachneigung
Reihenhaus, Pultdach 52° zur Nachbargrenze: Dachfläche zwischen 45° und 70° → ein Drittel der Dachhöhe wird zur Wandhöhe addiert. Liegt die Wand 6,00 m hoch und das Dach 3,00 m über der Schnittlinie, kann ein Drittel (1,00 m) H erhöhen. H gesamt 7,00 m, Tiefe danach 0,4 × 7 = 2,80 m → Minimum 3,00 m.
Satteldach mit Giebel zur Grenze: Giebelfläche > 70° Neigung – volle Giebelhöhe zählt. Erker über 50 % der Wandlänge: ebenfalls Drittel-Regel prüfen, nicht nur die Grundwand.
Geneigtes Gelände: mittlere Wandhöhe an der Gebäudekante ermitteln, nicht nur den höchsten Punkt des Geländes. Sonst wird H zu niedrig und die Abstandsfläche zu klein gezeichnet.
Geneigtes Gelände und Abgrabungen
Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend – typisch aus den Höhen an den Gebäudekanten. Abstandsflächen im geneigten Gelände bleiben in der Grundrissebene Rechtecke; die Tiefe bezieht sich auf den jeweiligen Bezugspunkt der Wand.
Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt dienen, bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Auch wenn sie nach § 8 Abs. 5 die Geländeoberfläche verändern. Aufschüttungen zur „Verkürzung“ der Wandhöhe sind nicht zulässig; maßgeblich bleibt die ursprüngliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4.
Dachneigung und Giebel – die Anrechnungsregeln
Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet: voll die Höhe von Dächern und Dachteilen mit Neigung über 70 Grad sowie von Giebelflächen, wenn beide Seiten über 70 Grad geneigt sind.
Zu einem Drittel die Höhe von Dächern über 45 Grad bis 70 Grad, von Dächern mit Gauben/Aufbauten über mehr als die Hälfte der darunterliegenden Wandlänge je Dachfläche. Von Giebelflächen, wenn nicht beide Seiten über 70 Grad geneigt sind.
Das sich ergebende Maß ist H. In der Praxis: Flachdach bis ca. 45° ohne Zuschlag; steilere Dächer und hohe Giebel erhöhen H deutlich und damit die Abstandsflächentiefe. Asymmetrische Giebel werden in der Verwaltungsauslegung in Teilflächen aufgeteilt. Kniestock und Dachdrempel zählen zur Außenwandhöhe.
- ≤ 45° Neigung: kein Dachzuschlag (0 % der Dachhöhe)
- 45°–70°: ein Drittel der relevanten Dach-/Giebelhöhe
- > 70°: volle Anrechnung
- H = Grundwand + Zuschlag → Tiefe in Abs. 5
Praxis für Planer
Schnittzeichnungen je Wandseite mit Bezugspunkt Gelände, H und resultierender AF-Tiefe. Bei komplexen Dachformen früh Abstimmung mit der Bauaufsicht. Nicht verwechseln: Gebäudehöhe nach § 2 Abs. 3 für Gebäudeklassen ist eine andere Berechnung als H nach § 6 Abs. 4.
In Moers und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 6 Abs. 4 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
Praxis-Checkliste
- Je Außenwand Wandabschnitte definieren
- Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 4 festlegen
- Schnittlinie Wand-Dach je Dachform zeichnen
- Dachneigungen und Giebelflächen erfassen
- 45°/70°-Regel und 1/3-Anrechnung rechnen
- Mittlere Höhe bei Hang berechnen
- Abgrabungen für Belichtung identifizieren
- H je Wand → an Abs. 5 übergeben
- Schnittstelle Zwerchgiebel/Dachgauben prüfen
- Ergebnis im Lageplan beschriftet
Häufige Fragen
- Was ist H in § 6 BauO NRW?
- Die Bemessungs-Wandhöhe aus Gelände, Wand und anrechenbarem Dach/Giebel nach Abs. 4 – nicht identisch mit der Gebäudehöhe für Gebäudeklassen.
- Was gilt auf Hanggrundstücken?
- Mittlere Wandhöhe an den Ecken bzw. Begrenzungen der Wandteile – nicht nur die tiefste Stelle.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 6 Abs. 4 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Zählen Dachgauben mit?
- Wenn ihre Gesamtlänge je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunterliegenden Wand beträgt: ein Drittel der Höhe anrechnen.
- Ändert ein Kellergraben die AF?
- Belichtungs-/Zufahrts-Abgrabungen bleiben bei der AF-Bemessung außen vor – andere Eingriffe können dennoch planungsrechtlich relevant sein.
- Wo finde ich § 6 Abs. 4 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Abstandsflächen; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze; Standsicherheit. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.