Die Grundformel 0,4 H
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. H ist das nach § 6 Abs. 4 ermittelte Maß. Beispiel: H = 8 m → Tiefe 3,2 m (weil 0,4 × 8 = 3,2 > 3 m).
H = 6 m → Tiefe 3 m (weil 0,4 × 6 = 2,4 m, Minimum greift). Die Regel knüpft an Belichtung (u. a. DIN 5034) und brandschutzliche Entkopplung an.
In Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Antennenanlagen im Außenbereich genügt 0,2 H, mindestens 3 m. In Kerngebieten beträgt die Tiefe 0,25 H, mindestens 3 m. Zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen in Kerngebieten und urbanen Gebieten: 0,2 H, mindestens 3 m.
Rechenbeispiele: 0,4 H und 3-Meter-Minimum
H = 8,00 m (Wandhöhe nach § 6 Abs. 4): Tiefe = 0,4 × 8,00 m = 3,20 m. Das Mindestmaß 3,00 m greift nicht, weil 3,20 m größer ist – im Lageplan 3,20 m freihalten.
H = 6,00 m: 0,4 × 6,00 m = 2,40 m → gesetzliches Minimum 3,00 m ist maßgeblich. Häufiger Fehler: 2,40 m einzeichnen und die 3-m-Regel vergessen.
Einfamilienhaus GK 1, drei Geschosse, H = 9,00 m: Satz zu GK 1–2 erlaubt nur 3,00 m Tiefe. Nicht 3,60 m aus 0,4 H. Baugebiet und Geschosszahl in der Berechnungsüberschrift nennen.
Grenze Wohngebiet / Gewerbegebiet: an der Gebietsgrenze die größere Tiefe ansetzen (z. B. 0,4 H Wohnen vs. 0,2 H Gewerbe → der höhere Wert gilt zur angrenzenden Seite).
Gebäudeklassen 1 und 2 sowie Baugebietswechsel
Vor Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe 3 m. Unabhängig von H, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das vereinfacht Einfamilien- und kleine Mehrfamilienhäuser erheblich.
Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandsfläche – relevant an Gebietsgrenzen, wenn z. B. Wohnen an Gewerbe angrenzt.
Satzung nach § 89 und Bebauungsplan
Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89 BauO NRW Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.
Der Bebauungsplan kann über das Bauplanungsrecht ebenfalls Abstandsregelungen enthalten. Planer müssen BauGB, Bebauungsplan, § 89-Satzung und § 6 Abs. 5 gemeinsam auswerten.
Praxis
Im Lageplan jede Wandseite mit H und Tiefe beschriften. Bei GK 1–2: Prüfung der Geschosszahl. Schnittstelle zu Abs. 6 (was nicht mitgerechnet wird) und Abs. 8 (was in der AF stehen darf).
Praxis in Mönchengladbach: § 6 Abs. 5 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.
Praxis-Checkliste
- H je Wand aus Abs. 4 übernehmen
- Baugebiet (Wohn/Gewerbe/Kern/urban) klären
- 0,4 / 0,25 / 0,2 H anwenden
- 3-m-Minimum prüfen
- GK 1–2 mit ≤ 3 Geschossen: 3-m-Regel
- Angrenzendes Baugebiet: größere Tiefe
- § 89- und Bebauungsplan-Abstände recherchieren
- Tiefen im Lageplan eintragen
- Mit Abs. 6 Ausnahmen abgleichen
Häufige Fragen
- Warum mindestens 3 Meter?
- Gesetzliches Minimum unabhängig von H – auch bei niedrigen Wänden gilt 3 m Tiefe (außer GK-1/2-Sonderregel mit nur 3 m als Festwert).
- Was ist 0,4 H in Zahlen?
- 0,4 multipliziert mit der Wandhöhe H aus § 6 Abs. 4, Ergebnis mindestens 3 m.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 6 Abs. 5 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wann reichen 3 m bei einem Einfamilienhaus?
- Bei Wohngebäuden GK 1 oder 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen – dann ist 3 m Tiefe ausreichend.
- Wo finde ich § 6 Abs. 5 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Abstandsflächen; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze; Standsicherheit. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.