Gebäudeklasse 1
Nr. 1a: freistehende Gebäude mit Höhe bis 7 m, höchstens zwei Nutzungseinheiten mit zusammen höchstens 400 m² BGF – nutzungsneutral (Wohnen oder anderes). 1b: freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude oder vergleichbare Nutzung. Ohne Begrenzung von Höhe, NE oder BGF (Tierhaltungsanlagen, Lagerhallen auf dem Hof).
Mischnutzung: Wohnen und Landwirtschaft als getrennte NE – freistehend, ≤ 7 m, Σ ≤ 400 m² → GK 1a für Wohnanteil. Überschreitet Wohn-BGF 400 m² → GK 3. Angebautes Wohnhaus am landwirtschaftlichen Betrieb: Wohnen oft GK 2 oder 3, Betrieb GK 1b.
Rechenbeispiel: Einfamilienhaus und Reihenhaus
EFH freistehend, H = 6,50 m, eine NE 220 m² BGF: GK 1a (≤ 7 m, Σ NE ≤ 400 m²). Reihenhaus angebaut: nicht GK 1a → GK 2 (bis 7 m, angebaut).
Zweifamilienhaus, zwei NE à 210 m², H = 8 m: GK 3 (≤ 10 m, jede NE ≤ 400 m² je Geschoss). Nicht mit GK 1a verwechseln, obwohl „kleines“ Wohnhaus.
In Paderborn und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 2 Abs. 3 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
Gebäudeklasse 2 und 3
GK 2: Gebäude ≤ 7 m, max. 2 NE, Σ BGF ≤ 400 m², nicht freistehend. Reihen- und Doppelhäuser mit klar getrennten Eigentums-/Nutzungseinheiten (eigene Eingänge), nicht zwingend getrennte Flurstücke.
GK 3: sonstige Gebäude bis 7 m – Auffangklasse für höhere NE-Anzahl, größere BGF oder Sonderkonstellationen. Brandschutzanforderungen steigen gegenüber GK 1/2 (z. B. Wände feuerhemmend vs. feuerbeständig in höheren Klassen – Details in VV TB und Folgeparagraphen).
Praxis-Checkliste
- Freistehend ja/nein klären
- NE zählen und BGF summieren
- Landwirtschaft GK 1b prüfen
- Doppelhaus-Eingänge dokumentieren
- Mischnutzung aufteilen
- GK im Antrag begründen
- Brandschutztabelle Klasse zuordnen
- Nach Anbau Nachbar neu prüfen
- Versicherer informieren
- Mit GK-Systematik abgleichen
- SBauVO-Sonderfälle extra
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 2 Abs. 3 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.