§ 6 Abs. 1–3 BauO NRW: Grundlagen – Pflicht, Lage und Überdeckung

Abstandsflächen Pflicht, Grenzbebauung, Lage auf Grundstück und Nachbargrund, keine Überdeckung – § 6 Abs. 1–3 BauO NRW für Planer in NRW.

§ 6 Absatz 1: Wann Abstandsflächen entstehen

Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Entsprechend gilt dies für andere Anlagen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen, wenn sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und Wirkungen wie Gebäude entfalten, oder wenn sie höher als 1 m sind und betretbar sein können.

Eine Abstandsfläche entfällt vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss, oder wenn an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Sicherung erfolgt typischerweise über Baulast nach § 85 BauO NRW.

Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Lücke zur Grenze besteht. Ein Bebauungsplan mit „geschlossener Bauweise“ ersetzt nicht automatisch die bauordnungsrechtliche Prüfung, wenn die Wand physisch zurückversetzt ist.

Fallmuster: Grenzbebauung und Baulast

Bebauungsplan „geschlossene Bauweise“: Die planungsrechtliche Vorgabe ersetzt nicht automatisch § 6 Abs. 1 Satz 3 – die Wand muss tatsächlich ohne erforderlichen Seitenabstand an die Grenze treten oder die Sicherung beim Nachbarn (Baulast) liegen.

Abstandsfläche auf Nachbargrund: Baulast nach § 85 BauO NRW, dass dort nur AF-zulässige Bebauung erfolgt. Die Nachbar-Abstandsfläche darf nicht „verbraucht“ werden – im Lageplan beide Grundstücke darstellen.

Carport 2,40 m hoch, betretbar: kann Abstandsflächen auslösen (Abs. 1 Satz 2) – nicht als „Anlage ohne Gebäudecharakter“ abtun.

§ 6 Absatz 2: Wo die Abstandsfläche liegen darf

Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Typisch für Straßenfronten, wo die Hälfte der Straßenbreite als AF genutzt werden kann.

Die Abstandsfläche darf sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut wird. Die auf dem Nachbargrundstück erforderlichen Abstandsflächen dürfen nicht durch diese Regelung „verbraucht“ werden. In der Praxis sind Baulasten und Nachbarschaftsabstimmung früh zu klären.

§ 6 Absatz 3: Keine Überdeckung

Abstandsflächen dürfen sich grundsätzlich nicht überdecken. Ausnahmen: Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. Sowie Gebäude und Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind oder gestattet werden.

Vorgelagerte Baukörper und Anbauten können eigene Abstandsflächen auslösen, die sich mit denen des Hauptgebäudes überlagern dürfen, wenn die Ausnahme des Abs. 3 Nr. 3 greift. Zwerchgiebel und nicht privilegierte Vorbauten sind in der Auslegung besonders zu prüfen – vertieft im Artikel zu Vorbauten und Wandhöhe.

Praxis und Nachweise

Im Lageplan: alle Wandabschnitte, Grenzabstände, AF-Tiefen und Baulasten. Bei Grenzbebauung: Nachweis der planungsrechtlichen Zulässigkeit und der Sicherung beim Nachbarn. Schnittstellen: § 7 Teilung, § 32 Abs. 5 (Grenzbebauung), Bebauungsplan.

Praxis in Aachen: § 6 Abs. 1–3 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.

Praxis-Checkliste

  • Alle Außenwände und Grenzen im Plan erfassen
  • Planungsrechtliche Grenzbebauung recherchieren
  • Baulast für Nachbar-AF vorbereiten
  • Öffentliche Flächen: Nutzung bis Mitte prüfen
  • Winkel > 75° und Gartenhof dokumentieren
  • Vorgelagerte Baukörper auf AF-Wirkung prüfen
  • Mit § 6 Abs. 5 Tiefe verknüpfen

Häufige Fragen

Brauche ich eine Abstandsfläche an der Grenze?
Ja, sofern nicht § 6 Abs. 1 Satz 3 (planungsrechtliche Grenzbebauung mit Sicherung) greift oder die Wand tatsächlich ohne erforderlichen Seitenabstand an die Grenze tritt.
Darf die Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück liegen?
Nur mit öffentlich-rechtlicher Sicherung (Baulast), dass dort nur AF-zulässige Bebauung erfolgt, ohne Anrechnung auf die Nachbar-AF.
Was bedeutet „keine Überdeckung“?
Zwei Abstandsflächen dürfen sich nicht in die Quere kommen. Außer in den gesetzlich genannten Fällen (Winkel, Gartenhof, zulässige Bebauung in der AF).
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 6 Abs. 1–3 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Gilt das auch für Carports und Mauern?
Anlagen über 2 m bzw. betretbar über 1 m können Abstandsflächen auslösen – Einzelfallprüfung nach Abs. 1 Satz 2.
Was ist der Unterschied zu § 6 Abs. 5?
Abs. 1–3 regeln ob und wo; Abs. 5 wie tief die Abstandsfläche ist (0,4 H usw.).
Wo finde ich § 6 Abs. 1–3 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze; Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden; Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.