§ 43 BauO NRW: Sanitäre Anlagen und Wasserzähler – Überblick

§ 43 BauO NRW: fensterlose Bäder, wirksame Lüftung, Wasserzähler je Nutzungseinheit, Kaltwasserzähler je Wohnung – Hub mit TrinkwV, LWG und HeizkostenV.

Sanitär zwischen Lüftung und Wohnen

MFH-Neubau: Gäste-WC ohne Fenster im Erdgeschoss – Abluftkanal, Brandschutz-Durchführung nach § 41, Nachweis wirksame Lüftung für Genehmigung. Parallel § 47: Wohnungen insgesamt belüftbar.

Legionellen: Eigentümer prüft Trinkwasser nach TrinkwV bei zentraler Erwärmung – unabhängig von Baugenehmigung, aber Bauphase prägt Risiko (Stagnation, Temperaturführung).

Nutzungsänderung Gewerbe → Wohnen

Bestand mit Sammelzähler: § 43 Abs. 2 Satz 2 nur bei unverhältnismäßigem Mehraufwand – Stemmarbeiten, Hauptzähler-Technik, Denkmalschutz dokumentieren. Behörde und Versorger früh einbinden.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Essen und anderen NRW-Kommunen prüft § 43 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.

Praxis-Checkliste

  • Fensterlos? Lüftungsnachweis
  • § 41 / M-LüAR abstimmen
  • § 47 Wohnung prüfen
  • Wasserzähler je NE
  • Kaltwasserzähler je Wohnung
  • HeizkostenV Zähler
  • TrinkwV Legionellen
  • LWG / SüwVO Abwasser
  • Nutzungsänderung: Aufwand dokumentieren

Häufige Fragen

Reicht Dezentral-Lüftung im Bad?
Wenn wirksam und dauerhaft – mit § 41 abstimmen; zentrale Abluft im MFH oft Standard.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 43 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, PruefVO NRW technische Anlagen Sonderbauten, Anlage VV TB NRW November 2025, MB NRW 2025 168 Anlage VV TB. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 43 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Sanitäre Anlagen, Wasserzähler; Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.