§ 42a Absätze 4 und 5
Die Pflicht gilt nicht für Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche, temporäre Bauten und Nebengebäude sowie fliegende Bauten – ohne Befreiungsantrag.
Sie ist nicht anzuwenden, wenn Erfüllung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch unmöglich ist (Dach ungeeignet, verglast, Lüftungsaufbauten) oder wirtschaftlich unzumessend (z. B. erhebliche steuerliche Nachteile im Verhältnis zum Gesamtunternehmen).
Für § 42a BauO NRW ist § 42a Absätze 4 und 5 in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Keine Pflicht: Nutzfläche ≤50 m², temporäre/ Nebengebäude, fliegende Bauten – ohne § 69 Nicht anwendbar: andere öffentlich-rechtliche Pflichten, technisch unmöglich (z. B. Glasdach), wirtschaftlich unzumessend.
Fallmuster und Praxis in NRW: Ausnahmen, Befreiung, Verordnung
Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn das wirtschaftliche Flächenpotenzial für Photovoltaik durch Solarthermie ausgeschöpft wird oder auf anderen Außenflächen eine PV-Anlage nach Maßgabe der Rechtsverordnung betrieben wird.
Auf Antrag Befreiung, wenn die Pflicht wegen besonderer Umstände zu unverhältnismäßigem Aufwand oder unbilliger Härte führt. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Hagen und anderen NRW-Kommunen prüft § 42a Abs. 4–8 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.
Für § 42a BauO NRW ist Fallmuster und Praxis in NRW: Ausnahmen, Befreiung, Verordnung in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Nicht anwendbar: andere öffentlich-rechtliche Pflichten, technisch unmöglich (z. B. Glasdach), wirtschaftlich unzumessend Erfüllt auch: Solarthermie nutzt PV-Potenzial oder PV auf anderer Außenfläche nach Verordnung.
Einordnung: § 42a BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 42a BauO NRW: § 42a Abs. 4–8 definiert vollständige Ausnahmen, Gründe der Nichtanwendung, Ersatz durch Solarthermie oder Außen-PV, Antragsbefreiung bei Härte und Verweis auf Rechtsverordnung. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.
Praxis aus H&S+ Wissensbasis: Solaranlagen · Photovoltaikanlagen · Explosionsschutz
Zu „Ausnahmen, Befreiung, Verordnung“ zeigt die H&S+ Wissensbasis (Handlungsvorlagen brandschutz, Photovoltaikanlagen): KI-Wissen: Photovoltaikanlagen Vollständig H S Vollwissen Photovoltaikanlagen Brandschutz DC-Gefahr, Dachbrand, FW-Abschaltung Photovoltaikanlagen Vollständiges Wissensbündel 1. Zusammenfassung Photovoltaik (P. Praxisempfehlung für NRW-Projekte: V) auf Dächern und Fassaden bringt brandschutztechnische Besonderheiten: DC-Gefahr (Lebensgefahr auch bei Netztrennung), Brand auf in der Dachhaut unter Modulen schwer löschbar, FW. Maßgeblich bleiben § 42a BauO NRW und die behördliche Einzelfallprüfung.
- Liegt die Fläche bei oder unter 50 m² (Solar-Ausnahme § 42a)?
- Temporär/fliegend?
- Technisch unmöglich begründen
- Wirtschaftlich unzumessend?
- Solarthermie-Check
Praxis-Checkliste
- Liegt die Fläche bei oder unter 50 m² (Solar-Ausnahme § 42a)?
- Temporär/fliegend?
- Technisch unmöglich begründen
- Wirtschaftlich unzumessend?
- Solarthermie-Check
- PV Fassade/Carport
- Härteantrag – vor Einreichung prüfen.
- Verordnung § 87 lesen
- Kein § 69 nötig bei Abs. 4
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 42a Abs. 4–8 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Keine Pflicht: Nutzfläche ≤50 m², temporäre/ Nebengebäude, fliegende Bauten – ohne § 69. Maßgeblich bleibt § 42a BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 42a Abs. 4–8 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Anwendungsbereich; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze; Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme. Nicht anwendbar: andere öffentlich-rechtliche Pflichten, technisch unmöglich (z. B. Glasdach), wirtschaftlich unzumessend. Maßgeblich bleibt § 42a BauO NRW auf recht.nrw.de.