§ 42a Abs. 1–3 BauO NRW: Solar-Pflicht und Stichtage

§ 42a Abs. 1–3: PV auf Dachflächen, 01.01.2024/2025/2026, Landeseigentum, Dacherneuerung – NRW. Praxis und Genehmigung in NRW.

§ 42a Absatz 1: Neubau

Auf geeigneten Dachflächen von Neubauten sind Anlagen zur solarstromerzeugenden Nutzung der solarstrahlung zu errichten und zu betreiben. Soweit nicht Bebauungspläne oder Satzungen etwas anderes vorschreiben.

Für Bauanträge ab 1. Januar 2024 (Nichtwohngebäude) bzw. ab 1. Januar 2025 (Wohngebäude) und vereinfachte Verfahren nach § 63 mit Baubeginn nach diesen Daten gilt die Pflicht.

Rechenbeispiel und Fallmuster: Solar-Pflicht und Stichtage

Bei landeseigenen Gebäuden mit geeigneten Dachflächen sollen PV-Anlagen bis 31. Dezember 2025 errichtet und betrieben werden, soweit möglich.

Bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut gilt die Pflicht für Vorhaben mit Baubeginn ab 1. Januar 2026 – bei Gebäuden in kommunalem Eigentum in NRW bereits ab 1. Juli 2024.

Praxis in Moers: § 42a Abs. 1–3 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.

Praxis-Checkliste

  • Bauantrag-Datum
  • Wohn oder Gewerbe
  • § 63 Baubeginn
  • Bebauungsplan PV?
  • Landeseigen?
  • Kommune Dach 07/2024
  • Volle Dachhaut 2026
  • Dach tragfähig
  • Netzanschluss

Häufige Fragen

Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 42a Abs. 1–3 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, Anlage VV TB NRW November 2025, MB NRW 2025 168 Aenderung VV TB, MB NRW 2025 168 Anlage VV TB, MVV TB 2025 1 DIBt Referenz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 42a Abs. 1–3 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze; Gestaltung; Solaranlagen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.