§ 37 Absatz 5: Maße und Lage
Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m × 1,20 m groß sein und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Die lichte Fläche muss tatsächlich nutzbar sein – feste Pfosten oder Sprossen dürfen das Öffnungsfeld nicht unbrauchbar teilen.
In Dachschrägen oder Dachaufbauten darf die Unterkante oder ein davorliegender Auftritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. Der Abstand kann mit der Brandschutzdienststelle vergrößert werden.
Für § 37 BauO NRW ist § 37 Absatz 5: Maße und Lage in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Mindestmaß in der Lichten: 0,9 m × 1,2 m – horizontal oder vertikal, ohne feste Unterteilung im Öffnungsfeld Unterkante Fenster max. 1,2 m über Fußbodenoberkante.
§ 37 Abs. 5 dimensioniert Fenster, die nach § 33 Abs. 2 als zweiter Rettungsweg dienen: mindestens 0,9×1,2 m in der Lichten, max. 1,2 m Sohle, bei Dachlagen max. 1 m zur Traufe – mit Bestandserleichterung per MHKBD-Runderlass. Dieser Fachbeitrag vertieft einen Ausschnitt; maßgeblich bleibt die amtliche Fassung auf recht.nrw.de.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Fenster als Rettungsweg
Von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für Einsatzkräfte bemerkbar machen können. Sichtbeziehung, Beschilderung, Freihaltung von Zufahrten (§ 5).
Für rechtmäßig bestehende Gebäude mit kleineren Öffnungen kann der MHKBD-Runderlass „Unterschreitung der Größe von Fenstern nach § 37 Abs. 5 BauO NRW 2018“ (25.11.2019) gelten: lichtes Maß mindestens 0,8 m × 1,0 m kann ausreichen. Neubau und wesentliche Umbauten: volle 0,9×1,2 m.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Hagen und anderen NRW-Kommunen prüft § 37 Abs. 5 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.
Für § 37 BauO NRW ist Rechenbeispiel und Fallmuster: Fenster als Rettungsweg in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Unterkante Fenster max. 1,2 m über Fußbodenoberkante Dachschräge/Dachaufbau: Unterkante oder Auftritt max. 1 m horizontal von Traufkante – Vergrößerung mit Brandschutzdienststelle.
Einordnung: § 37 BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 37 BauO NRW: § 37 Abs. 5 dimensioniert Fenster, die nach § 33 Abs. 2 als zweiter Rettungsweg dienen: mindestens 0,9×1,2 m in der Lichten, max. 1,2 m Sohle, bei Dachlagen max. 1 m zur Traufe – mit Bestandserleichterung per MHKBD-Runderlass. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.
Praxis in NRW zu § 37 BauO NRW
In der Praxis beginnt die Umsetzung von § 37 BauO NRW mit einer klaren Einordnung: Neubau, Umbau, Nutzungsänderung oder Betrieb – jeweils mit anderer Nachweistiefe gegenüber der Bauaufsicht. Mindestmaß in der Lichten: 0,9 m × 1,2 m – horizontal oder vertikal, ohne feste Unterteilung im Öffnungsfeld Unterkante Fenster max. 1,2 m über Fußbodenoberkante.
Vor Einreichung des Bauantrags oder der Anzeige sollten vollständige Skizzen, Berechnungen und Verantwortlichkeiten vorliegen: Dachschräge/Dachaufbau: Unterkante oder Auftritt max. 1 m horizontal von Traufkante – Vergrößerung mit Brandschutzdienststelle Von außen Sicht-/Hörkontakt zu öffentlicher Verkehrsfläche oder Einsatzfläche.
Nach Abnahme trägt der Betreiber die Fortführung: Änderungen an Nutzung, Technik oder Belegung können neue Prüfpflichten auslösen – insbesondere bei Sonderbauten, technischen Anlagen oder erhöhter Personenbelegung.
Nachbarrecht (NachbG NRW), Versicherer und Berufsgenossenschaft können dieselben Unterlagen wie die Bauaufsicht anfordern – einheitliche Dokumentation vermeidet Widersprüche.
- 2. Rettungsweg = Fenster?
- Licht 0,9×1,2 m frei
- Sohle ≤1,2 m
- Dach: ≤1 m zur Traufe
- Keine feste Teilung
- Sicht zur Straße/Einsatzfläche
Praxis-Checkliste
- 2. Rettungsweg = Fenster?
- Licht 0,9×1,2 m frei
- Sohle ≤1,2 m
- Dach: ≤1 m zur Traufe
- Keine feste Teilung
- Sicht zur Straße/Einsatzfläche
- Brüstung >8 m → § 33 Abs. 3
- § 5 Hubrettung
- Bestand: Runderlass
- Feuerwehrplan markieren
Häufige Fragen
- Kann ein Balkon der zweite Rettungsweg sein?
- Wenn als Anleitstelle nach § 33 ausgewiesen und sicher erreichbar – Fenster zum Balkon mit § 37-Maßen. Mindestmaß in der Lichten: 0,9 m × 1,2 m – horizontal oder vertikal, ohne feste Unterteilung im Öffnungsfeld. Maßgeblich bleibt § 37 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Gitter vor dem Fenster?
- Nur wenn im Brandfall von innen ohne Hilfsmittel öffenbar und Anleitung möglich – im Nachweis klären. Unterkante Fenster max. 1,2 m über Fußbodenoberkante. Maßgeblich bleibt § 37 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 37 Abs. 5 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Dachschräge/Dachaufbau: Unterkante oder Auftritt max. 1 m horizontal von Traufkante – Vergrößerung mit Brandschutzdienststelle. Maßgeblich bleibt § 37 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 37 Abs. 5 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Erster und zweiter Rettungsweg; Standsicherheit; Fenster, Türen, sonstige Öffnungen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme. Von außen Sicht-/Hörkontakt zu öffentlicher Verkehrsfläche oder Einsatzfläche. Maßgeblich bleibt § 37 BauO NRW auf recht.nrw.de.