§ 36 Absatz 5: Offene Gänge
Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
Offene Gänge verbinden Räume mit dem Treppenraum ohne geschlossenen Innenflur – typisch in Schulen oder Verwaltungsbauten. Wenn Flammenübertragung von außen ausgeschlossen ist (breite Gänge, architektonische Schürzen), kann die Bauaufsicht Abweichungen nach § 69 mit Sachverständigengutachten zulassen.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Offene Gänge, Brüstung, Baustoffe
§ 36 Abs. 5 überträgt Fluranforderungen auf offene Gänge mit einer Fluchtrichtung vor der Außenwand – Fenster ab 0,9 m Brüstung; Abs. 6 verlangt nichtbrennbare Bekleidungen und schwerentflammbare Bodenbeläge in GK 3–5.
In notwendigen Fluren und offenen Gängen müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe nichtbrennbar sein. Brennbare Wände und Decken brauchen nichtbrennbare Bekleidung ausreichender Dicke; Fußbodenbeläge mindestens schwerentflammbar (B1).
Übersicht: Wohngebäude GK 1–2 ohne besondere Fluranforderungen; sonstige Gebäude GK 1–2 ohne Anforderung außer feuerbeständige Flurwände im Keller; GK 3–5 feuerhemmende Flurwände und nichtbrennbare Bekleidungen.
In Bonn und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 36 Abs. 5–6 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
Praxis-Checkliste
- Offener Gang oder Innenflur
- Brüstung ≥0,9 m
- Abs. 4 Wände am Gang
- Fassadenöffnungen
- § 69 Gutachten nötig?
- Bekleidung A in GK 3–5
- Boden B1 – vor Einreichung prüfen.
- Keller feuerbeständig
- § 38 Brüstung Gang (0,8/0,9 m)
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 36 Abs. 5–6 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 36 Abs. 5–6 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Notwendige Flure, offene Gänge; Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.