§ 28 BauO NRW: Außenwände – Brandausbreitung, Fassade und Gebäudeklasse

§ 28 BauO NRW: nichttragende Außenwände, Bekleidung schwerentflammbar, WDVS, Balkone, Solar über zwei Geschosse, Hohlräume, GK 4–5 – Tabelle NRW.

§ 28 nach § 27 – Brandausbreitung an der Fassade

§ 27 BauO NRW regelt die Standsicherheit tragender Außenwände im Brand. § 28 adressiert die Brandausbreitung an und in Außenwänden und Außenwandteilen (Brüstungen, Schürzen). Das Schutzziel ist, Feuerüberschläge zwischen Geschossen und entlang der Fassade zu verhindern.

Die Absätze 2 bis 4 konkretisieren Abs. 1. § 30 (Brandwände) und VV TB NRW Teil A 2.1.5 ergänzen bei Fassadensystemen und WDVS.

Für § 28 BauO NRW ist § 28 nach § 27 – Brandausbreitung an der Fassade in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. § 28 Abs. 1: Brandausbreitung an und in Außenwänden und -wandteilen ausreichend lang begrenzen (Feuerüberschlag verhindern) Abs. 2: Nichttragende Außenwände nichtbrennbar oder als raumabschließend feuerhemmend – Ausnahmen: Türen/Fenster, Fugen, brennbare Dämmung in geschlossenen Profilen.

§ 28 BauO NRW begrenzt die Brandausbreitung an Außenwänden. Für GK 4–5 gelten nichtbrennbare oder feuerhemmende Wände, schwerentflammbare Bekleidungen ohne brennendes Abtropfen und Sonderregeln für Hohlraumfassaden. GK 1–3 haben weitgehende Ausnahmen nach Abs. 5. Dieser Fachbeitrag vertieft einen Ausschnitt; maßgeblich bleibt die amtliche Fassung auf recht.nrw.de.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Typisches Genehmigungsszenario: § 28 Abs. 1: Brandausbreitung an und in Außenwänden und -wandteilen ausreichend lang begrenzen (Feuerüberschlag verhindern).

Häufige Fehlannahme in NRW: Abs. 2: Nichttragende Außenwände nichtbrennbar oder als raumabschließend feuerhemmend – Ausnahmen: Türen/Fenster, Fugen, brennbare Dämmung in geschlossenen Profilen.

Schnittstelle zu Nachbarparagraphen: Abs. 3: Oberflächen/Bekleidung schwerentflammbar; Unterkonstruktion normalentflammbar möglich; Balkonbekleidung über Brüstung und Solar >2 Geschosse schwerentflammbar ohne brennendes Abfallen/Abtropfen.

In Hagen und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 28 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.

Für § 28 BauO NRW ist Fallmuster aus der Praxis in NRW in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Abs. 2: Nichttragende Außenwände nichtbrennbar oder als raumabschließend feuerhemmend – Ausnahmen: Türen/Fenster, Fugen, brennbare Dämmung in geschlossenen Profilen Abs. 3: Oberflächen/Bekleidung schwerentflammbar; Unterkonstruktion normalentflammbar möglich; Balkonbekleidung über Brüstung und Solar >2 Geschosse schwerentflammbar ohne brennendes Abfallen/Abtropfen.

§ 28 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. Ausgenommen: Türen und Fenster, Fugenabdichtungen, brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen (lineare/stäbchenförmige Konstruktionen). Bei Lochfassaden mit großflächiger Verglasung kann die Fensterausnahme nicht für die gesamte Fassade gelten.

Oberflächen, Bekleidungen, Dämmungen und Unterkonstruktionen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn das Schutzziel des Abs. 1 erfüllt ist.

Balkonbekleidungen über der erforderlichen Brüstungshöhe und Solaranlagen, die mehr als zwei Geschosse überspannen, müssen schwerentflammbar sein und dürfen beim Brand nicht brennend abfallen oder abtropfen.

Für WDVS in Gebäudeklassen 4 und 5 verweist die Praxis auf VV TB NRW Teil A 2.1.5 (z. B. schwerentflammbares EPS).

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 28 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

Für § 28 BauO NRW ist Unterlagen für die Untere Bauaufsicht in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Abs. 4: Mehretagige Hohlräume, hinterlüftete Bekleidungen, Vorgehängte Fassaden: Vorkehrungen gegen Brandausbreitung Abs. 5: Abs. 2–4 Satz 1 entfallen für GK 1–3 (differenziert); Doppelfassaden-Ausnahme GK 1–2; WDVS GK 4–5 siehe VV TB A 2.1.5.

§ 28 Absätze 4 und 5: Hohlräume und Sonderregeln GK 1–3

Bei Außenwandkonstruktionen mit Hohlräumen oder Luftspalten über mehrere Geschosse (hinterlüftete Bekleidungen, Vorgehängte Fassaden) sind Vorkehrungen gegen Brandausbreitung zu treffen. Bezug zu Brandwänden § 30 Abs. 7 Satz 2.

5: Die Anforderungen des Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Mit Differenzierung: Bei hinterlüfteten Bekleidungen nach TB kann normalentflammbare Dämmung zulässig sein. Doppelfassaden-Ausnahme beschränkt sich auf GK 1 und 2. Anknüpfung an MHolzBauRL bei Holzfassaden.

Für § 28 BauO NRW ist § 28 Absätze 4 und 5: Hohlräume und Sonderregeln GK 1–3 in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Abs. 5: Abs. 2–4 Satz 1 entfallen für GK 1–3 (differenziert); Doppelfassaden-Ausnahme GK 1–2; WDVS GK 4–5 siehe VV TB A 2.1.5 GK 1–3: oft „—“ = normale Baustoffe nach § 26 Abs. 1 zulässig; GK 4–5: verschärfte Matrix.

Übersichtstabelle § 28 Abs. 1 bis 5

Nichttragende Außenwände / nichttragende Teile tragender Außenwände (*): GK 1–3 keine §-28-Anforderung (—); GK 4–5 nichtbrennbar oder feuerhemmend raumabschließend. *Ausnahme Fenster, Türen, Fugen, Profildämmung.

Oberflächen, Bekleidung, Balkonbekleidung, Solar: GK 1–3 —; GK 4–5 schwerentflammbar, kein brennendes Abfallen/Abtropfen; Unterkonstruktion ggf. normalentflammbar. Balkonbekleidung bis Brüstungshöhe: alle GK —. Solar > zwei Geschosse: GK 1–3 —; GK 4–5 schwerentflammbar.

Mehretagige Hohlräume / hinterlüftet: GK 1–3 —; GK 4–5 Vorkehrungen gegen Brandausbreitung. Doppelfassaden: GK 1–2 —; GK 3–5 Vorkehrungen. „—“ bedeutet: normale Baustoffe nach § 26 Abs. 1 zulässig.

Für § 28 BauO NRW ist Übersichtstabelle § 28 Abs. 1 bis 5 in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. GK 1–3: oft „—“ = normale Baustoffe nach § 26 Abs. 1 zulässig; GK 4–5: verschärfte Matrix § 28 Abs. 1: Brandausbreitung an und in Außenwänden und -wandteilen ausreichend lang begrenzen (Feuerüberschlag verhindern).

Einordnung: § 28 BauO NRW in der BauO NRW 2018

§ 28 BauO NRW: § 28 BauO NRW begrenzt die Brandausbreitung an Außenwänden. Für GK 4–5 gelten nichtbrennbare oder feuerhemmende Wände, schwerentflammbare Bekleidungen ohne brennendes Abtropfen und Sonderregeln für Hohlraumfassaden. GK 1–3 haben weitgehende Ausnahmen nach Abs. 5. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.

Praxis-Checkliste

  • Gebäudeklasse festlegen
  • Tragend vs. nichttragend Außenwand
  • GK 4–5: nichtbrennbar/feuerhemmend Wand
  • Bekleidung schwerentflammbar GK 4–5
  • Kein brennendes Abtropfen
  • WDVS: VV TB A 2.1.5
  • Hinterlüftung/Hohlraum: Brandschotts
  • Solar >2 Geschosse prüfen
  • Doppelfassade ab GK 3
  • Abs. 5 Ausnahme GK 1–3
  • Mit § 30 Brandwand abstimmen

Häufige Fragen

Gilt § 28 für Einfamilienhäuser?
GK 1–2 fallen unter Abs. 5 weitgehend aus – dennoch § 26 und ggf. WDVS-Regeln bei höheren Klassen beachten. § 28 Abs. 1: Brandausbreitung an und in Außenwänden und -wandteilen ausreichend lang begrenzen (Feuerüberschlag verhindern). Maßgeblich bleibt § 28 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 28 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BHKG NRW Brandschutz Hilfe Katastrophenschutz, Industriebaurichtlinie baulicher Brandschutz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Abs. 2: Nichttragende Außenwände nichtbrennbar oder als raumabschließend feuerhemmend – Ausnahmen: Türen/Fenster, Fugen, brennbare Dämmung in geschlossenen Profilen. Maßgeblich bleibt § 28 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 28 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze; Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme. Abs. 3: Oberflächen/Bekleidung schwerentflammbar; Unterkonstruktion normalentflammbar möglich; Balkonbekleidung über Brüstung und Solar >2 Geschosse schwerentflammbar ohne brennendes Abfallen/Abtropfen. Maßgeblich bleibt § 28 BauO NRW auf recht.nrw.de.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.