§ 28 BauO NRW: Außenwände – Brandausbreitung, Fassade und Gebäudeklasse

§ 28 BauO NRW: nichttragende Außenwände, Bekleidung schwerentflammbar, WDVS, Balkone, Solar über zwei Geschosse, Hohlräume, GK 4–5 – Tabelle NRW.

§ 28 nach § 27 – Brandausbreitung an der Fassade

§ 27 BauO NRW regelt die Standsicherheit tragender Außenwände im Brand. § 28 adressiert die Brandausbreitung an und in Außenwänden und Außenwandteilen (Brüstungen, Schürzen). Das Schutzziel ist, Feuerüberschläge zwischen Geschossen und entlang der Fassade zu verhindern.

Die Absätze 2 bis 4 konkretisieren Abs. 1. § 30 (Brandwände) und VV TB NRW Teil A 2.1.5 ergänzen bei Fassadensystemen und WDVS.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Typisches Genehmigungsszenario: § 28 Abs. 1: Brandausbreitung an und in Außenwänden und -wandteilen ausreichend lang begrenzen (Feuerüberschlag verhindern).

Häufige Fehlannahme in NRW: Abs. 2: Nichttragende Außenwände nichtbrennbar oder als raumabschließend feuerhemmend – Ausnahmen: Türen/Fenster, Fugen, brennbare Dämmung in geschlossenen Profilen.

Schnittstelle zu Nachbarparagraphen: Abs. 3: Oberflächen/Bekleidung schwerentflammbar; Unterkonstruktion normalentflammbar möglich; Balkonbekleidung über Brüstung und Solar >2 Geschosse schwerentflammbar ohne brennendes Abfallen/Abtropfen.

In Hagen und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 28 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.

§ 28 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. Ausgenommen: Türen und Fenster, Fugenabdichtungen, brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen (lineare/stäbchenförmige Konstruktionen). Bei Lochfassaden mit großflächiger Verglasung kann die Fensterausnahme nicht für die gesamte Fassade gelten.

Oberflächen, Bekleidungen, Dämmungen und Unterkonstruktionen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn das Schutzziel des Abs. 1 erfüllt ist.

Balkonbekleidungen über der erforderlichen Brüstungshöhe und Solaranlagen, die mehr als zwei Geschosse überspannen, müssen schwerentflammbar sein und dürfen beim Brand nicht brennend abfallen oder abtropfen.

Für WDVS in Gebäudeklassen 4 und 5 verweist die Praxis auf VV TB NRW Teil A 2.1.5 (z. B. schwerentflammbares EPS).

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 28 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

Praxis-Checkliste

  • Gebäudeklasse festlegen
  • Tragend vs. nichttragend Außenwand
  • GK 4–5: nichtbrennbar/feuerhemmend Wand
  • Bekleidung schwerentflammbar GK 4–5
  • Kein brennendes Abtropfen
  • WDVS: VV TB A 2.1.5
  • Hinterlüftung/Hohlraum: Brandschotts
  • Solar >2 Geschosse prüfen
  • Doppelfassade ab GK 3
  • Abs. 5 Ausnahme GK 1–3
  • Mit § 30 Brandwand abstimmen

Häufige Fragen

Gilt § 28 für Einfamilienhäuser?
GK 1–2 fallen unter Abs. 5 weitgehend aus – dennoch § 26 und ggf. WDVS-Regeln bei höheren Klassen beachten.
Muss Fassaden-PV schwerentflammbar sein?
Nur wenn die Anlage mehr als zwei Geschosse überspannt und GK 4–5 vorliegt. In NRW gilt ergänzend: § 28 Abs. 1: Brandausbreitung an und in Außenwänden und -wandteilen ausreichend lang begrenzen (Feuerüberschlag verhindern).
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 28 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BHKG NRW Brandschutz Hilfe Katastrophenschutz, Industriebaurichtlinie baulicher Brandschutz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Was ist mit Doppelfassaden?
Ab GK 3 Vorkehrungen gegen Brandausbreitung; GK 1–2 Ausnahme nach Abs. 5. In NRW gilt ergänzend: § 28 Abs. 1: Brandausbreitung an und in Außenwänden und -wandteilen ausreichend lang begrenzen (Feuerüberschlag verhindern).
Was folgt danach?
§ 29 Trennwände – bauo-nrw-paragraph-29-trennwaende. In NRW gilt ergänzend: § 28 Abs. 1: Brandausbreitung an und in Außenwänden und -wandteilen ausreichend lang begrenzen (Feuerüberschlag verhindern).
Wo finde ich § 28 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze; Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.