§ 31 BauO NRW: Decken – Feuerwiderstand nach Gebäudeklasse und Öffnungen

§ 31 BauO NRW: Decken zwischen Geschossen F30–F90, Kellerdecke, Brandgefahr, Fassadenanschluss, Öffnungen in NE – Tabelle und Praxis in NRW.

§ 31 nach § 30 – Geschossabschluss im Brand

§ 31 BauO NRW verlangt für Decken zwischen Geschossen Standsicherheit und Brandwiderstand nach Gebäudeklasse. Im Keller oft F 90 ab GK 3, verschärft unter Brandgefahrräumen und am Fassadenanschluss. Öffnungen nur nach Pyramide aus Abs. 4.

§ 30 regelt Brandwände; § 31 BauO NRW die Decken zwischen Geschossen. Sie müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher bleiben und die Brandausbreitung in andere Geschosse verhindern. Parallel zu § 27 (tragende Wände) und § 29 (Trennwände zwischen Nutzungseinheiten).

Die Feuerwiderstandsklassen folgen – wie bei § 27 – der Gebäudeklasse. Planer weisen im Brandschutznachweis jede Geschossdecke mit GK und F-Klasse aus; Dachgeschoss- und Kellerdecken separat.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Häufige Fehlannahme in NRW: GK 5: feuerbeständig (F 90). GK 4: hochfeuerhemmend (F 60); GK 2–3: feuerhemmend (F 30); GK 1 oberirdisch meist ohne §-31-Anforderung.

Rechenbeispiel: Feuerwiderstand Decken

GK 4 MFH: Geschossdecken zwischen Wohnungen typisch F 90 – Öffnung zur Treppe nur mit feuerhemmender, selbstschließender Tür. Kellerdecke zum oberirdischen Bereich F 90.

GK 1–2 Einfamilienhaus: reduzierte Anforderungen, aber Trennung zu Garage/Tiefgarage gesondert prüfen.

§ 31 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Decken zwischen Geschossen müssen im Brand standsicher sein und den Feuerwiderstand nach Gebäudeklasse haben: GK 5 feuerbeständig, GK 4 hochfeuerhemmend, GK 2 und 3 feuerhemmend.

Für Geschossdecken im Dachraum gilt Satz 2 nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind – § 29 Abs. 4 (Trennwand nur bis Decke) bleibt unberührt. Ohne Aufenthaltsräume darüber entfallen die Anforderungen an die Dachgeschossdecke in der Tabelle (—).

Balkone und Altane sind ausgenommen; offene Gänge als notwendige Flure fallen unter die Ausnahme wie bei § 27/§ 29.

Unterlagen für die Untere Bauaufsicht

Für § 31 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.

Praxis-Checkliste

  • Je Decke: GK und F-Klasse
  • Kellerdecke Abs. 2
  • Dach: Aufenthaltsräume darüber?
  • Brandgefahrraum F 90
  • Wohn/Wirtschaft Decke F 90
  • Fassadenanschluss Abs. 3
  • Treppenöffnung Abs. 4
  • 400 m² / 2 Geschosse
  • Abschluss gleicher FW
  • Mit § 29/30 abstimmen
  • Brandschnitt

Häufige Fragen

Braucht ein EFH nach § 31 feuerhemmende Decken?
Wohngebäude GK 1–2: oberirdisch oft —; Kellerdecke F 30. Öffnungen in Decken leichter nach Abs. 4 Nr. 1.
Innentreppe über zwei Etagen in einer Wohnung?
Öffnung in der Decke kann nach Abs. 4 Nr. 2 zulässig sein (eine NE, ≤400 m², ≤2 Geschosse).
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 31 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BHKG NRW Brandschutz Hilfe Katastrophenschutz, Industriebaurichtlinie baulicher Brandschutz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Was folgt nach § 31?
§ 32 Dächer – Hub bauo-nrw-paragraph-32-daecher mit zwei Vertiefungsartikeln. In NRW gilt ergänzend: Decken sind tragende, raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen – im Brand standsicher und gegen Brandausbreitung.
Wo finde ich § 31 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude; Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang; Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.