§ 31 BauO NRW: Decken – Feuerwiderstand nach Gebäudeklasse und Öffnungen

§ 31 BauO NRW: Decken zwischen Geschossen F30–F90, Kellerdecke, Brandgefahr, Fassadenanschluss, Öffnungen in NE – Tabelle und Praxis in NRW.

§ 31 nach § 30 – Geschossabschluss im Brand

§ 30 regelt Brandwände; § 31 BauO NRW die Decken zwischen Geschossen. Sie müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher bleiben und die Brandausbreitung in andere Geschosse verhindern. Parallel zu § 27 (tragende Wände) und § 29 (Trennwände zwischen Nutzungseinheiten).

Die Feuerwiderstandsklassen folgen – wie bei § 27 – der Gebäudeklasse. Planer weisen im Brandschutznachweis jede Geschossdecke mit GK und F-Klasse aus; Dachgeschoss- und Kellerdecken separat.

Fallmuster aus der Praxis in NRW

Häufige Fehlannahme in NRW: GK 5: feuerbeständig (F 90). GK 4: hochfeuerhemmend (F 60); GK 2–3: feuerhemmend (F 30); GK 1 oberirdisch meist ohne §-31-Anforderung.

Rechenbeispiel: Feuerwiderstand Decken

GK 4 MFH: Geschossdecken zwischen Wohnungen typisch F 90 – Öffnung zur Treppe nur mit feuerhemmender, selbstschließender Tür. Kellerdecke zum oberirdischen Bereich F 90.

GK 1–2 Einfamilienhaus: reduzierte Anforderungen, aber Trennung zu Garage/Tiefgarage gesondert prüfen.

§ 31 BauO NRW – Pflichten und Ablauf

Decken zwischen Geschossen müssen im Brand standsicher sein und den Feuerwiderstand nach Gebäudeklasse haben: GK 5 feuerbeständig, GK 4 hochfeuerhemmend, GK 2 und 3 feuerhemmend.

Für Geschossdecken im Dachraum gilt Satz 2 nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind – § 29 Abs. 4 (Trennwand nur bis Decke) bleibt unberührt. Ohne Aufenthaltsräume darüber entfallen die Anforderungen an die Dachgeschossdecke in der Tabelle (—).

Balkone und Altane sind ausgenommen; offene Gänge als notwendige Flure fallen unter die Ausnahme wie bei § 27/§ 29.

§ 31 Absatz 2: Keller und Sonderfälle

Im Kellergeschoss: Decken über Kellerräumen in GK 3 bis 5 feuerbeständig, in GK 1 und 2 feuerhemmend – analog § 27 Abs. 2 für Wände.

Decken müssen ferner feuerbeständig sein unter oder über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr (außer in Wohngebäuden GK 1–2) sowie zwischen landwirtschaftlich/gewerblich genutzten Teilen und dem Wohnbereich eines Gebäudes – Ergänzung zu § 30 Abs. 2 Nr. 4.

§ 31 Absätze 3 und 4: Fassade und Öffnungen

Der Anschluss der Decke an die Außenwand muss die Anforderungen des Abs. 1 Satz 1 erfüllen – relevant bei vorgehängten Fassaden vor der Decke. Brandausbreitung von Geschoss zu Geschoss am Anschluss muss verhindert werden; bei mehretagigen Hohlräumen in der Außenwand § 28 Abs. 4.

Öffnungen in Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand sind nur zulässig, wenn (1) das Gebäude GK 1 oder 2 ist, oder (2) die Öffnung innerhalb derselben Nutzungseinheit mit höchstens 400 m² und höchstens zwei Geschossen liegt (z. B.

innere Treppe), oder (3) sie auf erforderliche Zahl und Größe beschränkt ist und Abschlüsse mit gleichem Feuerwiderstand wie die Decke haben. Die drei Fälle bilden eine Pyramide: greift Nr. 1 zu, sind Nr. 2 und 3 nicht zu prüfen.

Übersichtstabelle § 31 Abs. 1 und 2

Geschossdecken (ohne Keller/Dach-Sonderfälle): GK 2–3 → F 30; GK 4 → F 60; GK 5 → F 90; GK 1 → —. Dachgeschossdecke bei Aufenthaltsrämen darüber: wie Geschossdecke. Dachgeschossdecke ohne Aufenthaltsräume darüber: —. Decken über Kellergeschoss: GK 1–2 → F 30; GK 3–5 → F 90. Balkone/Altane: —.

„—“ = keine Anforderung nach § 31 Abs. 1/2 für diese Kategorie; § 26 und andere Normen können dennoch gelten.

  • Oberirdisch GK 2–3: F 30
  • GK 4: F 60 | GK 5: F 90
  • Keller ab GK 3: F 90
  • Brandgefahr/Wohn-Wirtschaft: F 90

Praxis-Checkliste

  • Je Decke: GK und F-Klasse
  • Kellerdecke Abs. 2
  • Dach: Aufenthaltsräume darüber?
  • Brandgefahrraum F 90
  • Wohn/Wirtschaft Decke F 90
  • Fassadenanschluss Abs. 3
  • Treppenöffnung Abs. 4
  • 400 m² / 2 Geschosse
  • Abschluss gleicher FW
  • Mit § 29/30 abstimmen
  • Brandschnitt

Häufige Fragen

Braucht ein EFH nach § 31 feuerhemmende Decken?
Wohngebäude GK 1–2: oberirdisch oft —; Kellerdecke F 30. Öffnungen in Decken leichter nach Abs. 4 Nr. 1.
Innentreppe über zwei Etagen in einer Wohnung?
Öffnung in der Decke kann nach Abs. 4 Nr. 2 zulässig sein (eine NE, ≤400 m², ≤2 Geschosse).
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 31 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BHKG NRW Brandschutz Hilfe Katastrophenschutz, Industriebaurichtlinie baulicher Brandschutz. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 31 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude; Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang; Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.