§ 30 Abs. 6–11 BauO NRW: Ecken, Öffnungen, Vorbauten und Durchdringungen

§ 30 Abs. 6–11: Innenecken 3 m / 120°, Feuerüberschlag, Öffnungen F90, Verglasung, Vorbauten 1 m, LAR NRW – Brandwände. Praxis und Genehmigung in NRW.

Innenecken und Feuerüberschlag (Abs. 6–7)

Stehen Gebäude in inniger Ecke, muss die Brandwand mindestens 3 m von der inneren Ecke entfernt sein. Außer der Winkel ist größer als 120° (kein Feuerüberschlag angenommen) oder mindestens eine Außenwand ist 5 m lang undurchdrungen, feuerbeständig und nichtbrennbar.

Ohne 3 m Abstand: an der Ecke GK 1–4 hochfeuerhemmend, GK 5 feuerbeständig; 5 m Öffnungsfreiheit am Nachbargebäude ab Ecke. Abs. 7: Leitungen/Bekleidungen mit brennbaren Stoffen nicht über Brandwand; hinterlüftete Fassaden: Vorkehrungen; Durchdringungen nur mit erhaltener Feuerwiderstandsdauer – LAR NRW.

Praxis: Brandwand mit Öffnung

GK 4 MFH: brandwandartige Wand F 90, Öffnung zum Nachbarbrandabschnitt nur mit feuerhemmender Verglasung und automatisch schließenden Vorrichtungen. Im Plan Brandschutzbeschreibung, nicht nur Architekturdetail.

Eckgrundstück: zwei Brandwände treffen sich – Ausführung nach VV TB NRW und Abstimmung mit Unterer Bauaufsicht, inklusive Fundament- und Dachanschluss.

Innerecke ohne 3 m Abstand: Winkelregel oder feuerbeständige Wandführung – brennbare Fassadenbekleidung an der Brandwand ist kritisch.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Hagen und anderen NRW-Kommunen prüft § 30 Abs. 6–11 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.

Öffnungen, Verglasung, Vorbauten (Abs. 8–11)

Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig – in inneren Brandwänden nur in erforderlicher Zahl/Größe mit feuerbeständigen, dichten, selbstschließenden Abschlüssen. Verglasung entsprechend begrenzt. An Gebäudeabschluss-Brandwänden sind Öffnungen und Verglasung in der Regel nicht zulässig.

Tabelle: GK 1–4 innere BW Öffnungen/Verglasung F 60 ds; GK 5 F 90 ds. Abs. 10: Vorbauten nach § 6 Abs. 6 brauchen keine Brandwand als Vorbau-Seitenwand, wenn Abstand zur Grenze/Nachbar ≥ Vorbautiefe, mindestens 1 m. § 28 Abs. 3 für Außenwand-Oberflächen der Vorbauten.

Abs. 11: Abs. 4–10 gelten entsprechend für zulässige Wände statt Brandwand; Abschlüsse rauchdicht und selbstschließend in FW der Wand.

Praxis-Checkliste

  • Innere Ecke: 3 m oder 120°
  • 5 m geschlossene Wand?
  • Kein Feuerüberschlag Fassade
  • Durchdringung LAR
  • Innere Tür F90 ds
  • Keine Fenster Außen-BW
  • Vorbau 1 m Regel
  • Bekleidung nichtbrennbar
  • Umnutzung § 7

Häufige Fragen

Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 30 Abs. 6–11 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, FlBau NRW Fliegende Bauten Runderlass. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 30 Abs. 6–11 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Abstandsflächen; Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.