§ 6 Abs. 7 BauO NRW: Dämmung und Solar am Bestand – Regelung 2024

Energetische Dämmung und Solaranlagen am Bestand: 0,30 m, 2,50 m Nachbargrenze, § 4 Abs. 2, NachbG § 23a – § 6 Abs. 7 BauO NRW.

§ 6 Absatz 7 – die bauordnungsrechtliche Erleichterung

Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden außer Betracht, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben. Unabhängig davon, ob das Vorhaben den Absätzen 2 bis 6 entspricht.

Führt die Dämmung zu größerer Wandhöhe, bleibt dies bei der Bemessung außen vor. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend: Außenwand- und Dachdämmung am Bestand ändert die Abstandsflächen des Gebäudes nicht. Das unterstützt KfW-Sanierungen und Photovoltaik an der Fassade, ohne die gesamte AF neu zu öffnen.

Fallmuster: Dämmung an der Grenze 2024

Bestandswand Grenze, Dämmstärke 0,24 m: zulässig nach § 6 Abs. 7, wenn ≤ 0,30 m und 2,50 m Abstand zur Nachbargrenze eingehalten werden – parallel § 4 Abs. 2 (Feuerwehrzugang) und § 23a NachbG NRW (Information, Dokumentation).

Photovoltaik-Vorbau: mit Abs. 7 und genehmigungsfreien Grenzfällen abstimmen; AF-Tiefe wird nicht neu bemessen, aber Überbau und Nachbarschutz bleiben prüfpflichtig.

Verknüpfung mit § 4 Abs. 2

§ 4 Abs. 2 stellt bereits sicher, dass zulässige Dämmung am Bestand die Abstandsflächen des Gebäudes nicht verschiebt. § 6 Abs. 7 präzisiert die Bemessungslogik für die Nachbargrenze (2,50 m) und die Schichtdicke (0,30 m). Planer sollten beide Normen im Sanierungskonzept gemeinsam darstellen.

NachbG NRW § 23a – zivilrechtliche Überbauung

Wenn Dämmung die Grenze überschreitet oder der bauordnungsrechtliche Spielraum nicht reicht, kann § 23a NachbG NRW (Wärmedämmung bei grenznahbauten) relevant werden: Duldungspflicht des Nachbarn unter Voraussetzungen (u. a.

keine gleichwertige Alternative, keine wesentliche Beeinträchtigung; Überbau bis 0,25 m oft als unerheblich eingestuft), Entschädigung nach Bodenrichtwert, Rückbaurecht wenn der Nachbar selbst an die Grenze bauen will.

Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und zivilrechtliche Duldung sind getrennt zu klären – Kommunikation mit dem Nachbarn und ggf. Vereinbarung vor Antragstellung reduzieren Konflikte.

Praxis-Checkliste Sanierung

Bestandsmessung Abstand zur Grenze, geplante Dämmstärke, Solarhalterung. Wenn < 2,50 m: Konstruktion zurückführen, andere Fassadenseite, NachbG prüfen. Technisch: Verbesserung gegenüber dem bei Errichtung Geforderten für „Wärmedämmung“ im Sinne der Erläuterungen.

Praxis-Checkliste

  • Abstand zur Nachbargrenze messen
  • Dämmstärke ≤ 0,30 m planen
  • 2,50-m-Abstand einhalten
  • § 4 Abs. 2 im Antrag verweisen
  • Wandhöhen-Erhöhung dokumentieren (wird ignoriert)
  • NachbG § 23a bei Grenzüberbau prüfen
  • Nachbar früh informieren
  • Einfahrt/Treppe nicht blockieren
  • Solar in Abs. 7 mit einplanen
  • Bodenrichtwert bei Entschädigung recherchieren

Häufige Fragen

Wie viel darf Dämmung über die Wand ragen?
Bis 0,30 m Stärke, wenn mindestens 2,50 m zur Nachbargrenze frei bleiben – dann außen vor bei der AF.
Brauche ich die Zustimmung des Nachbarn?
Für die Baugenehmigung nicht immer; für Überbau auf Nachbargrund kann § 23a NachbG und Vereinbarung nötig sein.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 6 Abs. 7 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Ändert Dämmung die Abstandsfläche dauerhaft?
Nein – nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 7 bleibt die AF des Gebäudes unverändert.
Wo finde ich § 6 Abs. 7 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn und der Öffentlichkeit. Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen; Abstandsflächen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.