Warum § 44 und § 45 zusammen
§ 44 und § 45 BauO NRW haben jeweils nur ein bis zwei Absätze und gehören zur technischen Gebäudeausrüstung nach Solar und Sanitär. Für die §-Reihe auf bauonrw.de bündeln wir Abfallaufbewahrung und Blitzschutz in einem Fachbeitrag. Analog zu § 19/§ 20 oder § 13/§ 15. Suchintentionen zu Müllraum, Brandschutz Abfall und Blitzschutz auf Dächern werden so in einem Planungskontext verknüpft.
Vorheriger Beitrag: § 43 (Sanitär, Wasserzähler). Nachfolgend: § 46 und § 47 (Aufenthaltsräume und Wohnungen).
Für § 44 BauO NRW ist Warum § 44 und § 45 zusammen in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. § 44 Abs. 1: Feste Abfallstoffe in Gebäuden nur vorübergehend GK 3–5: Abfall nur in Räumen mit feuerhemmenden Wänden/Decken, feuerhemmenden selbstschließenden Türen, Entleerung von außen, ständiger wirksamer Lüftung.
§ 44 und § 45 BauO NRW: § 44 BauO NRW regelt vorübergehende Abfallaufbewahrung in Gebäuden. In GK 3–5 nur in brandschutztechnisch ausgestatteten Räumen mit Außenentleerung und Lüftung; Abfallschächte sind grundsätzlich unzulässig. § 45 verlangt Blitzschutz, wenn Einschlagswahrscheinlichkeit oder Folgen es erfordern. Dieser Fachbeitrag vertieft einen Ausschnitt; maßgeblich bleibt die amtliche Fassung auf recht.nrw.de.
Fallmuster aus der Praxis in NRW
Häufige Fehlannahme in NRW: GK 3–5: Abfall nur in Räumen mit feuerhemmenden Wänden/Decken, feuerhemmenden selbstschließenden Türen, Entleerung von außen, ständiger wirksamer Lüftung.
Betrieb und Dokumentation: § 44 Abs. 2: Abfallschächte grundsätzlich unzulässig – Ausnahme für bestehende mit sicherem Betrieb und dokumentierter Mülltrennung.
Praxis in Moers: § 44 und § 45 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.
Für § 44 BauO NRW ist Fallmuster aus der Praxis in NRW in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. GK 3–5: Abfall nur in Räumen mit feuerhemmenden Wänden/Decken, feuerhemmenden selbstschließenden Türen, Entleerung von außen, ständiger wirksamer Lüftung Planung: Abfallentsorgung mit kommunalem Entsorger vor Standortfestlegung abstimmen.
§ 44 BauO NRW – Pflichten und Ablauf
Feste Abfallstoffe dürfen in Gebäuden nur vorübergehend aufbewahrt werden. In Gebäuden der Klassen 3 bis 5 ist das nur in Räumen zulässig, die vier Mindestanforderungen erfüllen: feuerhemmende Trennwände und Decken. Öffnungen zum Gebäudeinnern mit feuerhemmenden, rauchdichten, selbstschließenden Abschlüssen; Entleerung des Raums unmittelbar von außen; ständige wirksame Lüftung.
Die Regelung setzt Mindeststandards für größere Gebäude – Müllräume sind keine Nebenkostenfrage, sondern Genehmigungsthema. Planungshinweis aus Verwaltungspraxis: Standort und Größe von Abfallbehältern vor Planungsänderung mit der zuständigen Abfallentsorgung abstimmen (Tonnengröße, Zufahrt Entsorgungsfahrzeug, Trennsystem).
GK 1–2: weniger strenge Raumanforderungen, aber vorübergehende Aufbewahrung und Brandschutz bei größeren Mengen dennoch prüfen. Lüftung verbindet § 44 mit § 41; feuerhemmende Trennung mit §§ 29–31.
Unterlagen für die Untere Bauaufsicht
Für § 44 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.
Für § 44 BauO NRW ist Unterlagen für die Untere Bauaufsicht in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. § 44 Abs. 2: Abfallschächte grundsätzlich unzulässig – Ausnahme für bestehende mit sicherem Betrieb und dokumentierter Mülltrennung § 45: Blitzschutzanlagen dauerhaft wirksam, wenn Lage, Bauweise oder Nutzung Einschlag wahrscheinlich macht oder schwere Folgen drohen.
§ 44 Absatz 2: Abfallschächte
Abfallschächte sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden für bereits betriebene Schächte, wenn sicherer, störungsfreier Betrieb und getrennte Erfassung der Abfallstoffe gewährleistet sind. Die Aufzeichnungen über Abfalltrennung sind der Bauaufsicht auf Verlangen vorzulegen.
Bestandsschutz und Sanierung: Alte Schächte in MFH oft Thema bei Brandschutzsanierung – Ausnahme einzelfallbezogen, nicht automatisch. Neubau: Schachtsysteme vermeiden, Entsorgungskonzept über zentrale Müllräume oder Außenstellplätze.
Für § 44 BauO NRW ist § 44 Absatz 2: Abfallschächte in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. § 45: Blitzschutzanlagen dauerhaft wirksam, wenn Lage, Bauweise oder Nutzung Einschlag wahrscheinlich macht oder schwere Folgen drohen Blitzschutz: exponierte Lage, weiche Bedachung, Explosivstoffe, Menschenansammlungen, Versorgungseinrichtungen.
§ 45: Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen sind mit dauerhaft wirksamen Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn ein Blitzschlag wegen der Lage, Bauweise oder Nutzung wahrscheinlich ist oder zu schweren Folgen führen kann.
Typische Pflichtfälle: Türme, Hochhäuser, isolierte Gebäude auf Erhebungen; weiche Bedachungen (nicht harte Dachhaut); Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe; Versammlungsstätten mit vielen Personen; wesentliche Versorgungseinrichtungen. DIN EN 62305 und VDE 0185-305 geben Planungsgrundlagen; der Nachweis gehört in die Bauvorlagen bei einschlägigen Vorhaben.
Schnittstelle § 42a: PV-Anlagen auf Dächern können Blitzschutz-Konzept und Potentialausgleich beeinflussen – gemeinsam mit Elektrofachkraft planen.
Für § 44 BauO NRW ist § 45: Blitzschutzanlagen in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Blitzschutz: exponierte Lage, weiche Bedachung, Explosivstoffe, Menschenansammlungen, Versorgungseinrichtungen Beide Paragraphen sind kurz – Bündelung in einem Beitrag ist sinnvoller als zwei Minimalartikel.
Einordnung: § 44 BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 44 BauO NRW: § 44 und § 45 BauO NRW: § 44 BauO NRW regelt vorübergehende Abfallaufbewahrung in Gebäuden. In GK 3–5 nur in brandschutztechnisch ausgestatteten Räumen mit Außenentleerung und Lüftung; Abfallschächte sind grundsätzlich unzulässig. § 45 verlangt Blitzschutz, wenn Einschlagswahrscheinlichkeit oder Folgen es erfordern. Volltext und Fußnoten nur auf recht.nrw.de; dieser Beitrag fasst die Praxis für NRW zusammen.
Praxis-Checkliste
- Gebäudeklasse festlegen
- Abfallkonzept Entsorger
- Müllraum: feuerhemmend, Außentür
- Lüftung Müllraum
- Abfallschacht? Bestand prüfen
- Blitzschutz-Gefährdung
- DIN EN 62305 einbeziehen
- PV/Erdung abstimmen
Häufige Fragen
- Braucht ein MFH GK 4 einen Abfallraum nach § 44?
- Vorübergehende Lagerung im Gebäude nur in Räumen mit den vier Merkmalen des Abs. 1 – sonst externe Stellplätze. § 44 Abs. 1: Feste Abfallstoffe in Gebäuden nur vorübergehend. Maßgeblich bleibt § 44 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Wann ist Blitzschutz Pflicht?
- Wenn § 45 die Gefährdung bejaht – oft bei Exposition, Nutzung oder Folgen; Einzelfall mit Fachplaner und Behörde. GK 3–5: Abfall nur in Räumen mit feuerhemmenden Wänden/Decken, feuerhemmenden selbstschließenden Türen, Entleerung von außen, ständiger wirksamer Lüftung. Maßgeblich bleibt § 44 BauO NRW auf recht.nrw.de.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 44 und § 45 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, PruefVO NRW technische Anlagen Sonderbauten, Anlage VV TB NRW November 2025, MB NRW 2025 168 Anlage VV TB. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 44 und § 45 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden; Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten; Aufbewahrung fester Abfallstoffe. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme. § 44 Abs. 2: Abfallschächte grundsätzlich unzulässig – Ausnahme für bestehende mit sicherem Betrieb und dokumentierter Mülltrennung. Maßgeblich bleibt § 44 BauO NRW auf recht.nrw.de.