Warum § 44 und § 45 zusammen
§ 44 BauO NRW regelt vorübergehende Abfallaufbewahrung in Gebäuden. In GK 3–5 nur in brandschutztechnisch ausgestatteten Räumen mit Außenentleerung und Lüftung; Abfallschächte sind grundsätzlich unzulässig. § 45 verlangt Blitzschutz, wenn Einschlagswahrscheinlichkeit oder Folgen es erfordern.
§ 44 und § 45 BauO NRW haben jeweils nur ein bis zwei Absätze und gehören zur technischen Gebäudeausrüstung nach Solar und Sanitär. Für die §-Reihe auf bauonrw.de bündeln wir Abfallaufbewahrung und Blitzschutz in einem Fachbeitrag. Analog zu § 19/§ 20 oder § 13/§ 15. Suchintentionen zu Müllraum, Brandschutz Abfall und Blitzschutz auf Dächern werden so in einem Planungskontext verknüpft.
Vorheriger Beitrag: § 43 (Sanitär, Wasserzähler). Nachfolgend: § 46 und § 47 (Aufenthaltsräume und Wohnungen).
Fallmuster aus der Praxis in NRW
Häufige Fehlannahme in NRW: GK 3–5: Abfall nur in Räumen mit feuerhemmenden Wänden/Decken, feuerhemmenden selbstschließenden Türen, Entleerung von außen, ständiger wirksamer Lüftung.
Betrieb und Dokumentation: § 44 Abs. 2: Abfallschächte grundsätzlich unzulässig – Ausnahme für bestehende mit sicherem Betrieb und dokumentierter Mülltrennung.
Praxis in Moers: § 44 und § 45 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.
§ 44 BauO NRW – Pflichten und Ablauf
Feste Abfallstoffe dürfen in Gebäuden nur vorübergehend aufbewahrt werden. In Gebäuden der Klassen 3 bis 5 ist das nur in Räumen zulässig, die vier Mindestanforderungen erfüllen: feuerhemmende Trennwände und Decken. Öffnungen zum Gebäudeinnern mit feuerhemmenden, rauchdichten, selbstschließenden Abschlüssen; Entleerung des Raums unmittelbar von außen; ständige wirksame Lüftung.
Die Regelung setzt Mindeststandards für größere Gebäude – Müllräume sind keine Nebenkostenfrage, sondern Genehmigungsthema. Planungshinweis aus Verwaltungspraxis: Standort und Größe von Abfallbehältern vor Planungsänderung mit der zuständigen Abfallentsorgung abstimmen (Tonnengröße, Zufahrt Entsorgungsfahrzeug, Trennsystem).
GK 1–2: weniger strenge Raumanforderungen, aber vorübergehende Aufbewahrung und Brandschutz bei größeren Mengen dennoch prüfen. Lüftung verbindet § 44 mit § 41; feuerhemmende Trennung mit §§ 29–31.
Unterlagen für die Untere Bauaufsicht
Für § 44 BauO NRW sollten Lageplan, Nutzungskonzept, Schnittstellenliste (Architektur, TGA, Brandschutz, SiGeKo) und Verantwortlichkeitenmatrix vollständig sein – noch vor Detailausschreibungen.
Praxis-Checkliste
- Gebäudeklasse festlegen
- Abfallkonzept Entsorger
- Müllraum: feuerhemmend, Außentür
- Lüftung Müllraum
- Abfallschacht? Bestand prüfen
- Blitzschutz-Gefährdung
- DIN EN 62305 einbeziehen
- PV/Erdung abstimmen
Häufige Fragen
- Braucht ein MFH GK 4 einen Abfallraum nach § 44?
- Vorübergehende Lagerung im Gebäude nur in Räumen mit den vier Merkmalen des Abs. 1 – sonst externe Stellplätze.
- Wann ist Blitzschutz Pflicht?
- Wenn § 45 die Gefährdung bejaht – oft bei Exposition, Nutzung oder Folgen; Einzelfall mit Fachplaner und Behörde.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 44 und § 45 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, PruefVO NRW technische Anlagen Sonderbauten, Anlage VV TB NRW November 2025, MB NRW 2025 168 Anlage VV TB. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Was ist bei § 44 BauO NRW in der Praxis zu beachten (5)?
- § 45: Blitzschutzanlagen dauerhaft wirksam, wenn Lage, Bauweise oder Nutzung Einschlag wahrscheinlich macht oder schwere Folgen drohen.
- Wo finde ich § 44 und § 45 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden; Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten; Aufbewahrung fester Abfallstoffe. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.