§ 37 Absatz 3: Wohnungseingangstür
Eingangstüren von Wohnungen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Die Regelung dient dem barrierefreien Zugang zur und aus der Wohnung – Rollstuhl, Rollator, Umzug.
§ 49 BauO NRW (barrierefreies Bauen) und § 47 (Wohnungen) können zusätzliche Anforderungen stellen; in Mehrgeschosshäusern § 39 (Aufzug, Tür 0,9 m). Im Neubau früh mit Türblatt, Zarge und Schwellenhöhe planen.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Wohnungstür und Keller-Rauchableitung
§ 37 Abs. 3 verlangt für Wohnungseingangstüren mindestens 0,9 m lichte Breite; Abs. 4 verpflichtet fensterlose Keller zu mindestens einer Freiluftöffnung zur Rauchableitung ohne gemeinsame Lichtschächte übereinander.
Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig – jedes Geschoss braucht eine eigene Entrauchungsmöglichkeit.
Die Öffnung kann Kelleraußentür, Kellerfenster oder eine andere manuell bedienbare Öffnung sein; der freie Querschnitt sollte etwa 0,5 m² nicht unterschreiten. Anlagentechnische Rauchabführung kann die Anforderung erfüllen, wenn im Nachweis begründet.
In Hagen und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 37 Abs. 3–4 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
Praxis-Checkliste
- Wohnungstür licht ≥0,9 m
- Schwelle barrierefrei?
- § 49/39 geprüft
- Keller fensterlos?
- Rauchöffnung ≥0,5 m²
- Kein gemeinsames Lichtschacht
- Manuell bedienbar
- Technische Alternative?
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 37 Abs. 3–4 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 37 Abs. 3–4 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Fenster, Türen, sonstige Öffnungen; Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung; Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.