Stellung von § 3 in der Bauordnung NRW
Nach § 1 (Anwendungsbereich) und § 2 (Begriffe) formuliert § 3 BauO NRW die materielle Grundanforderung an alle baulichen Anlagen und damit verbundenen Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen.
Er ist keine Detailvorschrift zu Wänden, Brandschutz oder Genehmigungsformularen, sondern der rechtliche Maßstab, an dem sich alle folgenden Paragraphen und die Technischen Baubestimmungen ausrichten lassen.
Wer einen Bauantrag, einen Brandschutznachweis oder eine Nutzungsänderung vorbereitet, sollte § 3 als Prüfraster nutzen: Welche Schutzgüter sind betroffen? Welche technischen Regeln gelten? Gibt es eine gleichwertige Alternative? Die Bauaufsicht beurteilt Vorhaben letztlich daran, ob die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind – unabhängig davon, ob einzelne Normblätter zitiert werden.
§ 3 ist zugleich Referenzgröße für Abweichungen nach § 69 BauO NRW und für die Begründung gleichwertiger Lösungen. Ohne nachvollziehbare Herleitung auf die Schutzziele des § 3 Abs. 1 verlieren Anträge und Gutachten an Überzeugungskraft.
Das „Erfüllen“ als Oberprinzip
§ 3 ist kurz, aber trägt das gesamte Werk: Standsicherheit, Schutz vor Gefahren, Hygiene, Arbeits- und Umgebungsbedingungen, Verkehrssicherheit, Wärme-/Schallschutz, Nachhaltigkeit. Jeder Nachweis in Teil 2 und der VV TB NRW hängt an diesem Absatz.
Praxis: Die Bauaufsicht prüft nicht nur Einzelvorschriften, sondern ob das Gesamtkonzept § 3 erfüllt. Besonders bei Abweichungen nach § 69 und Sonderbauten.
Fallmuster
Umbau mit temporärer Standsicherung: Hilfseinrichtungen nach § 2 und SiGeKo, aber § 3 verlangt dauerhafte sichere Lösung nach Abschluss. Energetische Sanierung: § 3 verknüpft Wärmeschutz mit GEG – Schnittstellenartikel bauo-waermeschutz-geg.
Nachbarschaft: Lärm und Erschütterung fallen unter Schutz vor unzumutbaren Belästigungen – nicht mit reiner Einhaltung von Abstandsflächen verwechseln.
Dokumentation
Nachweiskette im Bauantrag: Statik, Brandschutz, Hygiene, Schall, Energie – mit Verweis auf anerkannte Regeln der Technik. Änderungen während der Bauphase: Nachträge dokumentieren, § 3 erfüllt halten.
§ 3 Absatz 1: Öffentliche Sicherheit, Ordnung und EU-Grundanforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass öffentliche Sicherheit und Ordnung. Insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen – nicht gefährdet werden. Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktverordnung) zu berücksichtigen.
Öffentliche Sicherheit umfasst in der baurechtlichen Auslegung die Institutionen des Rechtsstaats, die geschriebene Rechtsordnung und die Rechtsgüter der Bürgerinnen und Bürger. Vor allem Leben, Gesundheit und Eigentum. Standsicherheit, Brandschutz, Verkehrssicherheit oder Schutz vor schädlichen Einflüssen sind konkrete Ausprägungen dieses Schutzauftrags in späteren Paragraphen der BauO NRW.
Öffentliche Ordnung bezeichnet ungeschriebene Verhaltensregeln, die ein friedliches Zusammenleben nach der herrschenden sozial-ethischen Auffassung ermöglichen. Im Baurecht wird der Begriff seltener separat diskutiert, weil die öffentliche Sicherheit die meisten baurelevanten Konflikte abdeckt. Dennoch kann er bei Nachbarschafts- oder Nutzungskonflikten eine Rolle spielen.
Die Pflichten gelten auch bei Beseitigung von Anlagen und bei Nutzungsänderungen. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. Ein wichtiger Hinweis für Betreiber und Facility Management nach der Abnahme.
- Lebensphasen: Planung, Errichtung, Änderung, Betrieb, Beseitigung
- EU-Anhang I: mechanische Festigkeit, Brand, Hygiene, Nutzungssicherheit u. a.
- Nutzungsänderung kann neue Pflichten auslösen
- Instandhaltung = dauerhafte Erfüllung ohne Missstände
§ 3 Absatz 2: Regeln der Technik und VV TB NRW
Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik (aRdT) sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Das ist die gesetzliche Grundlage für innovative oder denkmalbedingte Planungen, nicht ein „Freibrief“ ohne Nachweis.
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde. Dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD) NRW – durch Verwaltungsvorschrift eingeführten Technischen Baubestimmungen.
In NRW ist das die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW), bekannt gemacht im Ministerialblatt des Landes NRW und elektronisch über das MHKBD-Themenportal Bauordnung abrufbar.
Der Runderlass zur VV TB NRW konkretisiert, welche technischen Regeln für Planung, Standsicherheit, Brandschutz, Wärme- und Schallschutz sowie Bauprodukte heranzuziehen sind. Planer zitieren in Nachweisen nicht „beliebige DIN-Normen“, sondern müssen die Anforderungen des § 3 auf nachvollziehbare technische Lösungen und. Wo einschlägig – auf Positionen der VV TB NRW zurückführen.
Praxis: Nachweise, Abweichungen und Schnittstellen
In Genehmigungsunterlagen sollte erkennbar sein: (1) welche Schutzziele des § 3 Abs. 1 adressiert werden, (2) auf welche technischen Regeln (aRdT / VV TB) Bezug genommen wird, (3) ob und warum von Regelungen abgewichen wird und (4) wie die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Formelhafte Normverweise ohne Schutzgut-Herleitung führen in NRW-Behörden häufig zu Rückfragen.
Schnittstellen: Bauprodukte (§§ 17–25, § 2 Abs. 11), Abweichungen und Befreiungen (§ 69), Sonderbauten (§ 50), europäisches Produktrecht (CE-Kennzeichnung) und landesspezifische Verordnungen (SBauVO, FeuVO, PrüfVO). § 3 verknüpft diese Ebenen – es ersetzt sie nicht.
Health and Safety + begleitet Vorhaben über bauonrw.de (Orientierung Bauordnung), brandschutzkoeln.com, sigeko.koeln und arbeitssicherheit.nrw – stets ergänzend zur behördlichen Entscheidung.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Essen und anderen NRW-Kommunen prüft § 3 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.
Praxis-Checkliste
- Schutzziele § 3 Abs. 1 für das Vorhaben benennen
- EU-Anhang I 305/2011 bei Bauprodukten einbeziehen
- Relevante VV-TB-Positionen identifizieren
- aRdT in Nachweisen herleiten, nicht nur auflisten
- Abweichungen mit Gleichwertigkeitsnachweis dokumentieren
- Nutzungsänderung auf neue §-3-Pflichten prüfen
- Instandhaltung und Betrieb ohne Missstände sichern
- Schnittstelle § 69 Abweichung klären
- Behörde bei Innovationslösung früh einbinden
- Nach Änderung auf Baustelle Nachweis aktualisieren
- Betreiber über Dauerpflichten informieren
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen § 3 Abs. 1 und Abs. 2?
- Abs. 1 nennt die Schutzziele (Sicherheit, Ordnung, Leben, Gesundheit, Lebensgrundlagen). 2 regelt, wie diese Ziele technisch erreicht werden – über Regeln der Technik und die VV TB NRW, mit Möglichkeit gleichwertiger Abweichungen.
- Gilt § 3 auch im Bestand und bei Umbauten?
- Ja – für Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung und Beseitigung. Bestand mit Übergangsfristen kann in Einzelfällen andere Detailpflichten haben, nicht aber den Grundsatz des § 3.
- Was sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“?
- Der Stand der Technik, anerkannte Normen und Regelwerke sowie in NRW die über die VV TB NRW eingeführten Technischen Baubestimmungen.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 3 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, PruefVO NRW technische Anlagen Sonderbauten. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wann darf von der VV TB NRW abgewichen werden?
- Wenn nachgewiesen wird, dass eine andere Lösung die Anforderungen des § 3 Abs. 1 in gleicher Weise erfüllt – häufig über Sachverständige, Brandschutzkonzepte oder behördliche Abweichung nach § 69.
- Welche Rolle spielt die EU-Verordnung 305/2011?
- Anhang I listet Grundanforderungen an Bauwerke (z. B. mechanische Festigkeit, Brandschutz), die bei der Anwendung von Bauprodukten mit § 3 Abs. 1 zu verbinden sind.
- Ist § 3 nur für Neubauten relevant?
- Nein – auch Nutzungsänderungen, Sanierungen und der laufende Betrieb müssen die allgemeinen Anforderungen dauerhaft erfüllen.
- Wo finde ich die VV TB NRW?
- Im Ministerialblatt NRW und auf dem Themenportal Bauordnung des MHKBD NRW (Technische Baubestimmungen) – ergänzend Artikel zu VV TB auf bauonrw.de.