§ 6 Abs. 12–14 BauO NRW: Straßenbild, Windenergie, Abweichung

Geringere Abstandsflächen im Straßenbild, kubaturgleicher Neubau, Windenergie 50 % H, Kreis, Abweichung § 69 – § 6 Abs. 12–14 BauO NRW.

§ 6 Absatz 12: Straßenbild und Bestandsersetzung

In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandsflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen.

Es kann gestattet werden, an der Stelle eines Gebäudes, das die Abstandsflächen nicht einhält, aber Bestandsschutz genießt, ein nach Kubatur gleichartiges Gebäude zu errichten, wenn das Vorhaben sonst dem öffentlichen Recht entspricht und die Rechte der Angrenzer nicht nachteilig betroffen werden.

Rechenbeispiel und Fallmuster: Straßenbild, Windenergie, Abweichung

§ 6 Abs. 12–14 öffnet für städtebauliche Kontexte, Windenergieanlagen und behördliche Abweichungen – ohne die Schutzziele der Abstandsflächen gänzlich aufzugeben.

Innenstadt-Sanierung: Abs. 12 früh mit Stadtplanung abstimmen. Windpark: Kreisabstand statt 0,4 H. Eckgrundstücke: § 69 nur mit belastbarem Konzept.

Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 6 nicht. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 50 Prozent der größten Höhe der Anlage. Bei Horizontalachsenanlagen errechnet sich die größte Höhe aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius.

Praxis in Bonn: § 6 Abs. 12–14 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.

§ 6 Absatz 13: Windenergieanlagen

Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. Im Plan als Kreisfläche darzustellen, Schnittstellen zu Immissionsschutz und Genehmigungsverfahren für WEA bleiben bestehen.

§ 6 Absatz 14 und § 69

Eine Abweichung von den Abstandsflächen kann nach § 69 BauO NRW zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. Eine atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich – die Behörde prüft gleichwohl Belichtung, Brandschutz und Nachbarschutz im Einzelfall.

Abweichungen dürfen die Kernlogik des § 6 nicht aushebeln; dokumentierte Nachweise (Lichtstudie, Brandschutz, ggf. Einverständnis) stärken Anträge.

Praxis-Checkliste

  • Straßenbild/Abs. 12 prüfen
  • Bestands-Kubatur dokumentieren
  • WEA: Kreis 50 % H zeichnen
  • Hubhöhe + Rotorradius berechnen
  • § 69-Antrag mit Schutzzielen
  • Belichtung/Brandschutz nachweisen
  • Nachbarliche Belange adressieren
  • Immission/WEA-Genehmigung parallel
  • Behörde vor Entwurf informieren

Häufige Fragen

Wie groß ist der Abstand bei Windrädern?
50 % der größten Höhe (Hub + Rotorradius bei Horizontalachse) als Kreis um die Mastmitte.
Brauche ich ein schwieriges Grundstück für § 69?
Nein – § 6 Abs. 14 stellt ausdrücklich klar, dass eine atypische Lage nicht erforderlich ist.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 6 Abs. 12–14 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 6 Abs. 12–14 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und zur-Energiebereitstellung. Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen; Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.