§ 49 Absatz 2: Wer ist erfasst?
Bauliche Anlagen, die während ihrer Nutzungsdauer von einer unbestimmten Zahl von Personen aufgesucht werden können, müssen barrierefrei sein. Insbesondere Kultur-, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, Sport- und Freizeitanlagen, Gesundheitseinrichtungen, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs-, Gaststätten- und Beherbergungsstätten sowie Parkplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Es sind die notwendige Anzahl barrierefreier Toilettenräume und Stellplätze für Besucher und Nutzer herzustellen. Reine Wohngebäude und gewerblich genutzte Anlagen, die nur gelegentlich von der Öffentlichkeit aufgesucht werden, fallen in der Regel nicht unter Abs. 2.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Öffentlich zugängliche Gebäude
§ 49 Abs. 2 verlangt barrierefreie Gestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude – u. a. Kultur, Bildung, Sport, Gesundheit, Verwaltung, Gastronomie, Parken – mit DIN 18040-1 über VV TB A 4.2/2 und Barrierefrei-Konzept bei Neubau.
Technische Regeln: DIN 18040-1 über VV TB NRW Teil A 4.2/2. Bewegungsflächen in öffentlich zugänglichen Gebäuden mindestens 1,50 m × 1,50 m (DIN 18040-1 Abschnitt 4). Rampen: Segmente max. 6 m, Neigung max. 6 %, Podeste 1,50 m; lichte Breite min. 1,20 m zwischen Handläufen.
Bei Neubau nach Abs. 2 und großen Sonderbauten verlangt die BauPrüfVO § 9a ein Barrierefrei-Konzept. Mit Zugang, Parkplätzen, Flurbreiten, Türschwellen, Aufzügen, Treppen, Rampen, Sanitärobjekten, Bewegungsflächen und Orientierungshilfen. Eingangsbereiche: Bodenindikatoren nach DIN 32984; Beschriftung taktil nach DIN 32986.
Praxis in Bonn: § 49 Abs. 2 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.
Sanitär, Parken, Plattformaufzug
Mindestens ein Toilettenraum nach DIN 18040-1 Abschnitt 5.3.3; Bewegungsfläche 1,50 × 1,50 m; Tür 0,9 m, nach außen öffnend. Stellplätze: mindestens 1 % der notwendigen Plätze, mindestens ein Platz, min. 3,5 m × 5,0 m.
Vertikale Plattformaufzüge bei Bestandsumbau (VV TB Nr. 7): max. ein Geschoss überwinden; Plattform min. 1,10 × 1,40 m; 1,10 m hohe Einhausung mit Sicht auch sitzend; Nutzlast 360 kg; ohne fremde Hilfe bedienbar.
§ 49 Abs. 3 kann auch hier entfallen lassen, wenn Gelände oder Bestand unverhältnismäßigen Aufwand begründen.
Praxis-Checkliste
- Öffentlich zugänglich?
- DIN 18040-1 – vor Einreichung prüfen.
- Barrierefrei-Konzept
- Toiletten barrierefrei
- 1 % Parkplätze
- 1,5 × 1,5 m Flächen
- Bodenindikatoren
- Plattformaufzug Bestand?
- Abs. 3 prüfen
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 49 Abs. 2 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 49 Abs. 2 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden; Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken; Gestaltung. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.