§ 42 BauO NRW: Feuerungsanlagen und Wärme – Überblick

§ 42 BauO NRW: Feuerstätten, Abgasanlagen, FeuVO, Schornsteinfeger, Behälter, BHKW – Hub mit FeuVO und KÜO. Praxis und Genehmigung in NRW.

Wärmeerzeugung im bauordnungsrechtlichen System

Feuerstätten sind fest eingerichtete Verbrennungseinrichtungen – § 2 Abs. 9 schließt Wärmepumpen aus. § 42 verlangt sichere Abführung, ausreichende Verbrennungsluft und Abstand zu brennbaren Bauteilen. Feuerungsverordnung NRW (FeuVO) und Schornsteinfegerrecht konkretisieren Betrieb und Intervalle.

Fall Gas-Brennwertkessel im Kellergeschoss: Aufstellraum, Abgasführung, Lüftungsöffnungen, Nachweis nach FeuVO – parallel § 41, dass Lüftungsanlagen die Feuerstätte nicht stören.

Sanierung und Heizungstausch

Öl → Wärmepumpe: bauordnungsrechtliche Pflichten können sinken, Elektro/ Aufstellraum und Schallschutz bleiben. Gas: Abgas und FeuVO weiter vollständig. Dokumentation für Versicherer und Kaminkehrer von Anfang an mitplanen.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Bonn und anderen NRW-Kommunen prüft § 42 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.

Praxis-Checkliste

  • Feuerungsart festlegen
  • FeuVO-Planung
  • Abgasanlage – vor Einreichung prüfen.
  • Schornsteinfeger anmelden
  • § 41 Lüftung
  • Pellet/Gas TRF/TRGI
  • Liegt die Feuerstätte innerhalb von 100 m zum Wald (§ 42 BauO NRW)?
  • Greift die Solar-Pflicht nach § 42a BauO NRW für das Gebäude?

Häufige Fragen

Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 42 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, PruefVO NRW technische Anlagen Sonderbauten, FeuVO NRW Feuerungsverordnung, Anlage VV TB NRW November 2025, MB NRW 2025 168 Anlage VV TB. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 42 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und zur-Energiebereitstellung. Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen. Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.