§ 40 Absatz 1: Durchführungen
Leitungsanlagen dürfen raumabschließende Bauteile nur durchdringen, wenn Brandübertragung ausreichend lang verhindert wird oder entsprechende Vorkehrungen bestehen. Das gilt nicht in Gebäuden der Klassen 1 und 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben Nutzungseinheit von nicht mehr als 400 m² über höchstens zwei Geschosse.
Die MLAR (über VV TB NRW) regelt Abschottungen, Kombidurchführungen und Erleichterungen bei feuerhemmenden Wänden oder Einzelleitungen – Nachweis im Brandschutzkonzept.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Durchführungen, MLAR und Rettungswege
§ 40 Abs. 1–3 verlangen brandsichere Leitungsdurchführungen mit Ausnahmen für kleine Gebäude und Wohnungen. In Rettungswegen und bei Schächten gelten verschärfte oder entsprechende Regeln über die MLAR.
In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 4 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn die Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich bleibt. Oft minimale Leitungsführung oder besondere Abschottung.
Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 entsprechend – Lüftungs- und Elektroschächte gemeinsam planen.
In Remscheid und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 40 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
Praxis-Checkliste
- Jede Durchführung dokumentieren
- GK/NE-Ausnahme?
- MLAR-System gewählt
- Treppenraum-Leitung vermeiden
- Flur: Rettungsweg prüfen
- Schacht brandschutzplan
- Kernbohrung nachträglich?
- Abstimmung Elektro/HLK
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 40 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 40 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden; Brandschutz; Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.