§ 32 Abs. 5–8 BauO NRW: Brandwand, Gauben, Anbauten und Wartung

§ 32 Abs. 5–8: 1,25 m Abstand Brandwand, 2 m traufseitig, 5 m Anbau-Dach, Wartungsvorrichtungen Schornsteinfeger – NRW. Praxis und Genehmigung in NRW.

§ 32 Absatz 5: Abstand zur Brandwand

Dachaufbauten (Dachflächenfenster, Gauben, andere Öffnungen) müssen so angeordnet sein, dass Brandausbreitung zu anderen Gebäudeteilen oder Nachbargrundstücken nicht gefördert wird. Mindestabstand **1,25 m** von der Außenfläche der Brandwand oder der Mittellinie einer gemeinsamen Brandwand.

Die Anforderung an harte Bedachung nach VV TB NRW Teil A 2.1.9 bleibt. Spezielle Abstandsregeln für Solaranlagen zur Brandwand sind entfallen – dennoch Brandschutzkonzept und Feuerwehrplanung prüfen.

Rechenbeispiel und Fallmuster: Brandwand, Gauben, Anbauten und Wartung

Dachaufbauten und Öffnungen brauchen 1,25 m Abstand zur Brandwand, traufseitig angebaute Häuser 2 m zu Dachöffnungen und feuerbeständige Dachflächen. Anbauten an schwachen Wänden 5 m Zone in GK 4–5.

Dachaufbauten (Dachflächenfenster, Gauben, andere Öffnungen) müssen so angeordnet sein, dass Brandausbreitung zu anderen Gebäudeteilen oder Nachbargrundstücken nicht gefördert wird. Mindestabstand 1,25 m von der Außenfläche der Brandwand oder der Mittellinie einer gemeinsamen Brandwand.

Für vom Dach aus regelmäßig auszuführende Arbeiten (insbesondere Schornsteinfeger) sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen – z. B. Dachhaken, Laufgitter. Einmalige Reparaturen fallen nicht darunter. Zusätzlich ArbSchG, DGUV und SiGe bei Gewerbe.

Stehen Gebäude traufseitig aneinander, müssen die Dachflächen feuerbeständig sein; Öffnungen in diesen Dachflächen mindestens 2 m von der Brandwand entfernt.

Praxis in Mönchengladbach: § 32 Abs. 5–8 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.

§ 32 Absätze 6 und 7: Traufstellung und Anbau

Stehen Gebäude traufseitig aneinander, müssen die Dachflächen feuerbeständig sein; Öffnungen in diesen Dachflächen mindestens **2 m** von der Brandwand entfernt.

Bei Anbauten an Außenwänden mit Öffnungen oder geringerem Feuerwiderstand: innerhalb **5 m** von dieser Wand muss die Anbau-Bedachung feuerbeständig sein. Gilt nicht für Anbauten an Wohngebäuden GK 1–3 (z. B. Wintergarten an EFH anders einordnen).

Praxis-Checkliste

  • Brandwand auf Dachkante?
  • 1,25 m zu Gaube/Dachfenster
  • Traufhaus: Dach F90
  • 2 m Öffnung zur Brandwand
  • Anbau: 5 m Zone F90?
  • GK 4–5 für Abs. 7
  • PV ohne BW-Abstand prüfen trotzdem
  • Schornsteinfeger-Vorrichtung
  • Mit § 30 Abs. 5 abstimmen

Häufige Fragen

Wintergarten-Dach am Wohnhaus GK 3?
Abs. 7 entfällt für Wohnen GK 1–3 – dennoch § 28/31 und ggf. weiche Bedachung prüfen.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 32 Abs. 5–8 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, FlBau NRW Fliegende Bauten Runderlass. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
Wo finde ich § 32 Abs. 5–8 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Abstandsflächen; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.