§ 32 Absatz 5: Abstand zur Brandwand
Dachaufbauten (Dachflächenfenster, Gauben, andere Öffnungen) müssen so angeordnet sein, dass Brandausbreitung zu anderen Gebäudeteilen oder Nachbargrundstücken nicht gefördert wird. Mindestabstand **1,25 m** von der Außenfläche der Brandwand oder der Mittellinie einer gemeinsamen Brandwand.
Die Anforderung an harte Bedachung nach VV TB NRW Teil A 2.1.9 bleibt. Spezielle Abstandsregeln für Solaranlagen zur Brandwand sind entfallen – dennoch Brandschutzkonzept und Feuerwehrplanung prüfen.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Brandwand, Gauben, Anbauten und Wartung
Dachaufbauten und Öffnungen brauchen 1,25 m Abstand zur Brandwand, traufseitig angebaute Häuser 2 m zu Dachöffnungen und feuerbeständige Dachflächen. Anbauten an schwachen Wänden 5 m Zone in GK 4–5.
Dachaufbauten (Dachflächenfenster, Gauben, andere Öffnungen) müssen so angeordnet sein, dass Brandausbreitung zu anderen Gebäudeteilen oder Nachbargrundstücken nicht gefördert wird. Mindestabstand 1,25 m von der Außenfläche der Brandwand oder der Mittellinie einer gemeinsamen Brandwand.
Für vom Dach aus regelmäßig auszuführende Arbeiten (insbesondere Schornsteinfeger) sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen – z. B. Dachhaken, Laufgitter. Einmalige Reparaturen fallen nicht darunter. Zusätzlich ArbSchG, DGUV und SiGe bei Gewerbe.
Stehen Gebäude traufseitig aneinander, müssen die Dachflächen feuerbeständig sein; Öffnungen in diesen Dachflächen mindestens 2 m von der Brandwand entfernt.
Praxis in Mönchengladbach: § 32 Abs. 5–8 BauO NRW frühzeitig mit der örtlichen Bauaufsicht und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBD NRW) abstimmen.
§ 32 Absätze 6 und 7: Traufstellung und Anbau
Stehen Gebäude traufseitig aneinander, müssen die Dachflächen feuerbeständig sein; Öffnungen in diesen Dachflächen mindestens **2 m** von der Brandwand entfernt.
Bei Anbauten an Außenwänden mit Öffnungen oder geringerem Feuerwiderstand: innerhalb **5 m** von dieser Wand muss die Anbau-Bedachung feuerbeständig sein. Gilt nicht für Anbauten an Wohngebäuden GK 1–3 (z. B. Wintergarten an EFH anders einordnen).
Praxis-Checkliste
- Brandwand auf Dachkante?
- 1,25 m zu Gaube/Dachfenster
- Traufhaus: Dach F90
- 2 m Öffnung zur Brandwand
- Anbau: 5 m Zone F90?
- GK 4–5 für Abs. 7
- PV ohne BW-Abstand prüfen trotzdem
- Schornsteinfeger-Vorrichtung
- Mit § 30 Abs. 5 abstimmen
Häufige Fragen
- Wintergarten-Dach am Wohnhaus GK 3?
- Abs. 7 entfällt für Wohnen GK 1–3 – dennoch § 28/31 und ggf. weiche Bedachung prüfen.
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 32 Abs. 5–8 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, FlBau NRW Fliegende Bauten Runderlass. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.
- Wo finde ich § 32 Abs. 5–8 BauO NRW in der BauO NRW 2018 strukturiert?
- Themennahe Gliederung im NRW-Landesrecht: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Abstandsflächen; Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze. Dieser Beitrag vertieft die Praxis – ohne Volltextübernahme.