§ 2 Abs. 5 Oberirdische Geschosse
Geschosse sind oberirdisch, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 m über der Geländeoberfläche liegen; andernfalls Kellergeschosse. Hohlräume zwischen oberster Decke und Bedachung ohne mögliche Aufenthaltsräume zählen nicht als Geschosse. Außer die lichte Höhe dort ist ≥ 2,30 m, dann gelten sie als Geschosse.
Für § 2 BauO NRW ist § 2 Abs. 5 Oberirdische Geschosse in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Oberirdisch: Deckenoberkante im Mittel > 1,60 m über Gelände – sonst Kellergeschoss Hohlräume unter Dach ohne Aufenthaltsraum sind keine Geschosse; ≥ 2,30 m lichte Höhe können Geschoss sein.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Geschosse und Vollgeschosse – Planung und BauNVO
Ob ein Geschoss oberirdisch oder voll ist, steuert Geschossigkeit im Bebauungsplan und Bauordnung – die 1,60-m- und 2,30-m-Grenzen sind reine Legaldefinitionen.
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse mit mindestens 2,30 m lichte Höhe über mehr als drei Vierteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses. Bei Flachdächern: Fläche a×b des oberen Geschosses > 3/4 von A×B darunter. Bei Satteldächern: Fläche mit ≥ 2,30 m Hohlraum > 3/4-Regel.
Lichte Höhe: Fertigfußboden bis Unterkante Decke. Bezugsfläche: BGF einschließlich Außenwandstärke. Für Bauplanungsrecht (GRZ/GFZ, Geschossigkeit nach BauNVO § 20) ist die Vollgeschosszahl oft streitgegenstand – früh mit Stadtplanung klären.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Köln und anderen NRW-Kommunen prüft § 2 Abs. 5–6 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.
Einordnung: § 2 BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 2 BauO NRW (Begriffe) gehört in der Bauordnung NRW 2018 zum Abschnitt „Erster Teil Bauvorlagen Erster Abschnitt Anforderungen an Bauvorlagen“. Die Gliederung hilft bei Querverweisen in Antragsunterlagen und bei der Zuordnung zu Nachbarparagraphen.
Für Bauvorhaben zu § 2 NRW ist die aktuelle Fassung auf recht.nrw.de maßgeblich. Relevante Änderung: § 2 Absatz 1 und 6 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 ( GV. NRW. S. 959 , ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. – vor Baubeginn Fassung und Übergangsfristen prüfen.
- § 1 Allgemeines
Praxis in NRW zu § 2 BauO NRW
In der Praxis beginnt die Umsetzung von § 2 BauO NRW mit einer klaren Einordnung: Neubau, Umbau, Nutzungsänderung oder Betrieb – jeweils mit anderer Nachweistiefe gegenüber der Bauaufsicht. Oberirdisch: Deckenoberkante im Mittel > 1,60 m über Gelände – sonst Kellergeschoss Hohlräume unter Dach ohne Aufenthaltsraum sind keine Geschosse; ≥ 2,30 m lichte Höhe können Geschoss sein.
Vor Einreichung des Bauantrags oder der Anzeige sollten vollständige Skizzen, Berechnungen und Verantwortlichkeiten vorliegen: Vollgeschoss: oberirdisch + lichte Höhe ≥ 2,30 m über > 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses Geneigte Dächer: Vollgeschossfläche dort, wo 2,30 m lichte Höhe erreicht wird.
Nach Abnahme trägt der Betreiber die Fortführung: Änderungen an Nutzung, Technik oder Belegung können neue Prüfpflichten auslösen – insbesondere bei Sonderbauten, technischen Anlagen oder erhöhter Personenbelegung.
Nachbarrecht (NachbG NRW), Versicherer und Berufsgenossenschaft können dieselben Unterlagen wie die Bauaufsicht anfordern – einheitliche Dokumentation vermeidet Widersprüche.
- Geländeoberfläche festlegen
- 1,60-m-Regel je Geschoss
- 2,30 m lichte Höhe messen
- 3/4-Fläche berechnen
- Dachform berücksichtigen
- Bebauungsplan-Geschossigkeit
Praxis aus H&S+ Wissensbasis: Begriffe · Rettungswege · Feuerschutzabschlüsse
Zu „Geschosse und Vollgeschosse – Planung und BauNVO“ zeigt die H&S+ Wissensbasis (Gesetze-Vorschriften, Begriffe): § 2 Absatz 1 und 6 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 ( GV. NRW. S. 959 , ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Praxisempfehlung für NRW-Projekte: Aktuelle Fassung auf recht.nrw.de vor Einreichung prüfen. Maßgeblich bleiben § 2 BauO NRW und die behördliche Einzelfallprüfung.
- Geländeoberfläche festlegen
- 1,60-m-Regel je Geschoss
- 2,30 m lichte Höhe messen
- 3/4-Fläche berechnen
- Dachform berücksichtigen
Praxis-Checkliste
- Geländeoberfläche festlegen
- 1,60-m-Regel je Geschoss
- 2,30 m lichte Höhe messen
- 3/4-Fläche berechnen
- Dachform berücksichtigen
- Bebauungsplan-Geschossigkeit
- Keller abgrenzen
- Schnitte beifügen
- Stadtplanung abstimmen
- Nach Dachumbau neu prüfen
- Mit Aufenthaltsraum verknüpfen
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 2 Abs. 5–6 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauNVO. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Oberirdisch: Deckenoberkante im Mittel > 1,60 m über Gelände – sonst Kellergeschoss. Maßgeblich bleibt § 2 BauO NRW auf recht.nrw.de.