§ 2 Abs. 5–6 BauO NRW: Geschosse und Vollgeschosse – Planung und BauNVO

Oberirdische Geschosse (1,60 m), Vollgeschosse (2,30 m, 3/4-Regel), Dachgeschosse, BauNVO § 20 – Definitionen für Bebauungspläne in NRW.

§ 2 Abs. 5 Oberirdische Geschosse

Geschosse sind oberirdisch, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 m über der Geländeoberfläche liegen; andernfalls Kellergeschosse. Hohlräume zwischen oberster Decke und Bedachung ohne mögliche Aufenthaltsräume zählen nicht als Geschosse. Außer die lichte Höhe dort ist ≥ 2,30 m, dann gelten sie als Geschosse.

Rechenbeispiel und Fallmuster: Geschosse und Vollgeschosse – Planung und BauNVO

Ob ein Geschoss oberirdisch oder voll ist, steuert Geschossigkeit im Bebauungsplan und Bauordnung – die 1,60-m- und 2,30-m-Grenzen sind reine Legaldefinitionen.

Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse mit mindestens 2,30 m lichte Höhe über mehr als drei Vierteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses. Bei Flachdächern: Fläche a×b des oberen Geschosses > 3/4 von A×B darunter. Bei Satteldächern: Fläche mit ≥ 2,30 m Hohlraum > 3/4-Regel.

Lichte Höhe: Fertigfußboden bis Unterkante Decke. Bezugsfläche: BGF einschließlich Außenwandstärke. Für Bauplanungsrecht (GRZ/GFZ, Geschossigkeit nach BauNVO § 20) ist die Vollgeschosszahl oft streitgegenstand – früh mit Stadtplanung klären.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Köln und anderen NRW-Kommunen prüft § 2 Abs. 5–6 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.

Praxis-Checkliste

  • Geländeoberfläche festlegen
  • 1,60-m-Regel je Geschoss
  • 2,30 m lichte Höhe messen
  • 3/4-Fläche berechnen
  • Dachform berücksichtigen
  • Bebauungsplan-Geschossigkeit
  • Keller abgrenzen
  • Schnitte beifügen
  • Stadtplanung abstimmen
  • Nach Dachumbau neu prüfen
  • Mit Aufenthaltsraum verknüpfen

Häufige Fragen

Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 2 Abs. 5–6 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauNVO. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.