§ 2 Abs. 5 Oberirdische Geschosse
Geschosse sind oberirdisch, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 m über der Geländeoberfläche liegen; andernfalls Kellergeschosse. Hohlräume zwischen oberster Decke und Bedachung ohne mögliche Aufenthaltsräume zählen nicht als Geschosse. Außer die lichte Höhe dort ist ≥ 2,30 m, dann gelten sie als Geschosse.
Rechenbeispiel und Fallmuster: Geschosse und Vollgeschosse – Planung und BauNVO
Ob ein Geschoss oberirdisch oder voll ist, steuert Geschossigkeit im Bebauungsplan und Bauordnung – die 1,60-m- und 2,30-m-Grenzen sind reine Legaldefinitionen.
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse mit mindestens 2,30 m lichte Höhe über mehr als drei Vierteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses. Bei Flachdächern: Fläche a×b des oberen Geschosses > 3/4 von A×B darunter. Bei Satteldächern: Fläche mit ≥ 2,30 m Hohlraum > 3/4-Regel.
Lichte Höhe: Fertigfußboden bis Unterkante Decke. Bezugsfläche: BGF einschließlich Außenwandstärke. Für Bauplanungsrecht (GRZ/GFZ, Geschossigkeit nach BauNVO § 20) ist die Vollgeschosszahl oft streitgegenstand – früh mit Stadtplanung klären.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Köln und anderen NRW-Kommunen prüft § 2 Abs. 5–6 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.
Praxis-Checkliste
- Geländeoberfläche festlegen
- 1,60-m-Regel je Geschoss
- 2,30 m lichte Höhe messen
- 3/4-Fläche berechnen
- Dachform berücksichtigen
- Bebauungsplan-Geschossigkeit
- Keller abgrenzen
- Schnitte beifügen
- Stadtplanung abstimmen
- Nach Dachumbau neu prüfen
- Mit Aufenthaltsraum verknüpfen
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 2 Abs. 5–6 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, BauNVO. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.