§ 2 Abs. 3 BauO NRW: Gebäudeklassen 4 und 5 – ab 7 m und unterirdisch

Gebäudeklasse 4 und 5: Höhe bis 13 m, Auffangklasse > 13 m, unterirdische Gebäude, Hochhaus > 22 m und SBauVO – NRW-Praxis.

Gebäudeklasse 4

Gebäude mit Höhe bis 13 m, wobei jede Nutzungseinheit in einem Geschoss höchstens 400 m² BGF hat. Mehrgeschossige NE: Grenze je Geschossebene. Typisch: Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude mittlerer Höhe, Schulen ohne Hochhausstatus.

Für § 2 BauO NRW ist Gebäudeklasse 4 in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. GK 4: ≤ 13 m, jede NE je Geschoss ≤ 400 m² BGF – auch viele NE möglich GK 5: alles Übrige, inkl. rein unterirdischer Gebäude ohne oberirdische Geschosse.

§ 2 Abs. 3 BauO NRW: Ab 7 m Höhe endet die „kleine“ Bauwelt: GK 4 und 5 strukturieren mittlere und große Gebäude. Ab 22 m kommt der Sonderbau Hochhaus zur SBauVO hinzu. Dieser Fachbeitrag vertieft einen Ausschnitt; maßgeblich bleibt die amtliche Fassung auf recht.nrw.de.

Rechenbeispiel: GK 4 und GK 5

MFH H = 10 m, sechs NE à 95 m² BGF je Geschoss: GK 4 (≤ 13 m, keine NE > 400 m² je Geschoss). Folge: höhere Feuerwiderstände, Rettungswegbreiten und oft BMA-Themen früh klären.

Verkaufshalle H = 14 m, eine NE 2.500 m² BGF: GK 5 als Auffangklasse – vollständiger Bauantrag mit Fachplanern, Sonderbau prüfen. Höhe > 22 m → zusätzlich Hochhaus-Sonderbau.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Bonn und anderen NRW-Kommunen prüft § 2 Abs. 3 BauO NRW anhand vollständiger Unterlagen.

Für § 2 BauO NRW ist Rechenbeispiel: GK 4 und GK 5 in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. GK 5: alles Übrige, inkl. rein unterirdischer Gebäude ohne oberirdische Geschosse Mehrgeschossige NE in GK 4: BGF je Ebene ≤ 400 m², nicht nur Summe.

Gebäudeklasse 5 und Hochhaus

GK 5: alle Gebäude, die nicht in GK 1–4 fallen, einschließlich unabhängiger unterirdischer Bauten. Höhe > 13 m ohne passende GK-4-NE-Struktur landet hier. Ab > 22 m: zusätzlich Sonderbau Hochhaus nach § 50 BauO NRW und SBauVO NRW Teil 4 – BMA, RWA, Evakuierung, Feuerwehr.

Brandschutz: Anforderungen an tragende und trennende Bauteile steigen (feuerbeständig u. a.) – mit § 14, VV TB und ggf. Brandschutzkonzept.

Für § 2 BauO NRW ist Gebäudeklasse 5 und Hochhaus in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Mehrgeschossige NE in GK 4: BGF je Ebene ≤ 400 m², nicht nur Summe Höhe > 22 m: Sonderbau Hochhaus (§ 50, SBauVO Teil 4) zusätzlich.

Einordnung: § 2 BauO NRW in der BauO NRW 2018

§ 2 BauO NRW (Begriffe) gehört in der Bauordnung NRW 2018 zum Abschnitt „Erster Teil Bauvorlagen Erster Abschnitt Anforderungen an Bauvorlagen“. Die Gliederung hilft bei Querverweisen in Antragsunterlagen und bei der Zuordnung zu Nachbarparagraphen.

Für Bauvorhaben zu § 2 NRW ist die aktuelle Fassung auf recht.nrw.de maßgeblich. Relevante Änderung: § 2 Absatz 1 und 6 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 ( GV. NRW. S. 959 , ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. – vor Baubeginn Fassung und Übergangsfristen prüfen.

  • § 1 Allgemeines

Praxis-Checkliste

  • Höhe > 13 m oder NE-Struktur prüfen
  • BGF je Geschoss je NE
  • Unterirdisch ohne OG → GK 5
  • 22-m-Schwelle Sonderbau prüfen
  • SBauVO Hochhaus einbeziehen
  • Brandschutzkonzept früh
  • Treppenräume § 35
  • Feuerwehrplanung
  • TGA-Koordination
  • Behörde Vorab
  • GK 5 begründen wenn Auffang

Häufige Fragen

Wann GK 4 statt 5?
Wenn ≤ 13 m und jede NE je Geschoss ≤ 400 m² BGF – sonst GK 5. GK 4: ≤ 13 m, jede NE je Geschoss ≤ 400 m² BGF – auch viele NE möglich. Maßgeblich bleibt § 2 BauO NRW auf recht.nrw.de.
Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 2 Abs. 3 BauO NRW zusammen?
Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, SBauVO Sonderbauverordnung, PruefVO NRW technische Anlagen Sonderbauten. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. GK 5: alles Übrige, inkl. rein unterirdischer Gebäude ohne oberirdische Geschosse. Maßgeblich bleibt § 2 BauO NRW auf recht.nrw.de.
§ 35 Abs. 2?
Bei NE ≥ 200 m² in GK 4: Anforderungen an notwendige Treppenräume – mit Planer abstimmen. Mehrgeschossige NE in GK 4: BGF je Ebene ≤ 400 m², nicht nur Summe. Maßgeblich bleibt § 2 BauO NRW auf recht.nrw.de.

Fachliche Orientierung für NRW – keine Rechtsberatung und keine behördliche Entscheidung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Fassungen.