§ 2 Abs. 9 Feuerstätten
Feuerstätten sind ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen in oder an Gebäuden, die durch Verbrennung Wärme erzeugen. Wärmepumpen fallen nicht darunter. Freistehende Feuerstellen im Garten ohne Bezug zu Gebäudeanlagen sind keine Feuerstätten nach § 2 – dennoch können kommunale oder immissionsschutzrechtliche Regeln greifen.
Folge: Feuerungsverordnung NRW (FeuVO), Abstimmung mit § 42 BauO NRW (Feuerungsanlagen, Wärmeerzeugung), Schornsteinfeger und Immissionsschutz.
Für § 2 BauO NRW ist § 2 Abs. 9 Feuerstätten in Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen in NRW (z. B. Köln, Düsseldorf, Rhein-Ruhr) ein wiederkehrendes Prüfthema der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Feuerstätten: ortsfest, Verbrennung zur Wärmeerzeugung in oder an Gebäuden Wärmepumpen und freistehende Feuer außerhalb sind keine Feuerstätten i. S. d. BauO.
Fallmuster und Praxis in NRW: Feuerstätten und Barrierefreiheit
Feuerstätten und Barrierefreiheit sind Legaldefinitionen mit eigenen Folgegesetzen – Wärmepumpen und freistehende Gartenfeuer fallen bewusst heraus.
Barrierefrei sind bauliche Anlagen, wenn sie für alle Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. §§ 47 (Wohnungen) und 49 (Barrierefreies Bauen) sowie Sonderbauten (§ 50) konkretisieren.
Technisch: DIN 18040-1/-2, VV TB NRW. Konflikt mit Rettungswegen lösen – Artikel Barrierefreiheit und Fluchtwege auf bauonrw.de.
In Solingen und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 2 Abs. 9–10 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
Einordnung: § 2 BauO NRW in der BauO NRW 2018
§ 2 BauO NRW (Begriffe) gehört in der Bauordnung NRW 2018 zum Abschnitt „Erster Teil Bauvorlagen Erster Abschnitt Anforderungen an Bauvorlagen“. Die Gliederung hilft bei Querverweisen in Antragsunterlagen und bei der Zuordnung zu Nachbarparagraphen.
Für Bauvorhaben zu § 2 NRW ist die aktuelle Fassung auf recht.nrw.de maßgeblich. Relevante Änderung: § 2 Absatz 1 und 6 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 ( GV. NRW. S. 959 , ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. – vor Baubeginn Fassung und Übergangsfristen prüfen.
- § 1 Allgemeines
Praxis aus H&S+ Wissensbasis: Begriffe · Barrierefrei-Konzept · Symbole für Brandschutzpläne
Zu „Feuerstätten und Barrierefreiheit“ zeigt die H&S+ Wissensbasis (Gesetze-Vorschriften, Begriffe): § 2 Absatz 1 und 6 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 ( GV. NRW. S. 959 , ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Praxisempfehlung für NRW-Projekte: Aktuelle Fassung auf recht.nrw.de vor Einreichung prüfen. Maßgeblich bleiben § 2 BauO NRW und die behördliche Einzelfallprüfung.
Zu „Feuerstätten und Barrierefreiheit“ zeigt die H&S+ Wissensbasis (Handlungsvorlagen brandschutz, Symbole für Brandschutzpläne): KI-Wissen: Symbole Brandschutzpläne Vollständig H S Vollwissen Symbole für Brandschutzpläne ISO 7010, DIN 18009, Fluchtweg- FW-Pläne Symbole für Brandschutzpläne Vollständiges Wissensbündel 1. Zusammenfassung. Praxisempfehlung für NRW-Projekte: Brandschutzpläne (Fluchtwegpläne, Feuerwehrpläne, Lagepläne) nutzen normierte Symbole für einheitliches Verständnis. Grundlage Sicherheitszeichen: ISO 7010 (grüne Flucht, rote Verb. Maßgeblich bleiben § 2 BauO NRW und die behördliche Einzelfallprüfung.
- Feuerungsart einordnen
- FeuVO-Nachweise einplanen
- Schornsteinfeger einbinden
- Wärmepumpe vs. Feuerstätte trennen
- Barrierefrei-Zielgruppe definieren
Praxis-Checkliste
- Feuerungsart einordnen
- FeuVO-Nachweise einplanen
- Schornsteinfeger einbinden
- Wärmepumpe vs. Feuerstätte trennen
- Barrierefrei-Zielgruppe definieren
- DIN 18040 anwenden
- Fluchtwege abstimmen
- § 47/49 prüfen
- Aufzug Rettungsaufzug klären
- Behörde Vorab
- Betrieb Unterweisung
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 2 Abs. 9–10 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, FeuVO NRW Feuerungsverordnung. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de. Feuerstätten: ortsfest, Verbrennung zur Wärmeerzeugung in oder an Gebäuden. Maßgeblich bleibt § 2 BauO NRW auf recht.nrw.de.