§ 2 Abs. 9 Feuerstätten
Feuerstätten sind ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen in oder an Gebäuden, die durch Verbrennung Wärme erzeugen. Wärmepumpen fallen nicht darunter. Freistehende Feuerstellen im Garten ohne Bezug zu Gebäudeanlagen sind keine Feuerstätten nach § 2 – dennoch können kommunale oder immissionsschutzrechtliche Regeln greifen.
Folge: Feuerungsverordnung NRW (FeuVO), Abstimmung mit § 42 BauO NRW (Feuerungsanlagen, Wärmeerzeugung), Schornsteinfeger und Immissionsschutz.
Fallmuster und Praxis in NRW: Feuerstätten und Barrierefreiheit
Feuerstätten und Barrierefreiheit sind Legaldefinitionen mit eigenen Folgegesetzen – Wärmepumpen und freistehende Gartenfeuer fallen bewusst heraus.
Barrierefrei sind bauliche Anlagen, wenn sie für alle Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. §§ 47 (Wohnungen) und 49 (Barrierefreies Bauen) sowie Sonderbauten (§ 50) konkretisieren.
Technisch: DIN 18040-1/-2, VV TB NRW. Konflikt mit Rettungswegen lösen – Artikel Barrierefreiheit und Fluchtwege auf bauonrw.de.
In Solingen und im übrigen Land gelten dieselben Landesnormen – § 2 Abs. 9–10 BauO NRW wird vor Ort durch die zuständige Behörde bewertet.
Praxis-Checkliste
- Feuerungsart einordnen
- FeuVO-Nachweise einplanen
- Schornsteinfeger einbinden
- Wärmepumpe vs. Feuerstätte trennen
- Barrierefrei-Zielgruppe definieren
- DIN 18040 anwenden
- Fluchtwege abstimmen
- § 47/49 prüfen
- Aufzug Rettungsaufzug klären
- Behörde Vorab
- Betrieb Unterweisung
Häufige Fragen
- Welche NRW-Vorschriften hängen mit § 2 Abs. 9–10 BauO NRW zusammen?
- Im NRW-Rechtsindex relevant: BauO NRW 2018, FeuVO NRW Feuerungsverordnung. Für Baustellen ergänzend BaustellV/RAB 30, im Betrieb ggf. PrüfVO NRW – maßgeblich sind die Fassungen auf recht.nrw.de.